Muster-Vertragsklauseln in britischen Verträgen

Unternehmen ab einer gewissen Größe, in UK ebenso wie in Deutschland, verwenden fast immer Allgemeine Geschäftsbedingungen (auch AGB, Einkaufsbedingungen, Lieferbedingungen, Business Terms, Terms & Conditions, Purchasing Conditions, Sale Conditions oder General Terms, GTC genannt). Die Idee ist, für sich selbst Vertragskonditionen festzuklopfen, die günstiger sind, als die allgemeine Gesetzeslage, so dass für den Vertragsabschluss selbst genügt, wenn man ein Angebot (Quotation, Offer, Order) unterbreitet, das der Vertragspartner dann nur mehr mit „Ja“ annimmt. Soweit die Theorie. (Allgemeine Infos zu AGB nach deutschem Recht hier), zu Business Terms nach UK Recht hier, allerdings eher im Verhältnis B2C)

In der Praxis läuft es natürlich meist anders: Der Klassiker im B2B-Geschäft ist, dass beide Vertragsparteien in ihren Dokumenten (Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung etc.) jeweils auf ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen und die AGBs der Gegenseite zurückweisen („Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen; Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht akzeptiert.“)

Was sind „Standard Terms & Conditions“?

Man hat also zwei verschiedene Geschäftsbedingungen, die sich inhaltlich in allen wichtigen Punkten widersprechen (anwendbares Recht, Gerichtsstand, Haftung für Schadensersatz, Gewährleistung für Mängel und Lieferverzug etc.). Die Vertragsparteien lösen dieses Problem aber nicht, in dem sie verhandeln und sich dann auf bestimmte Klauseln ausdrücklich einigen, sondern sie verweisen jeweils auf ihre eigenen AGBs und meinen, das passt schon so, und führen dann den Vertrag aus, liefern also die Ware oder erbringen die Services. Kommt es dann doch zum Streit, etwa weil die Ware mangelhaft ist oder ein Liefertermin nicht eingehalten wird, dann stellt sich die spannende Frage: Wessen AGBs gelten denn jetzt eigentlich, die des Käufers oder des Verkäufers?Als deutscher rechtsanwalt hat man für diese Konstellation abgespeichert: Bei sich widersprechenden AGBs gelten gar keine AGBs, jedenfalls soweit sich die Klauseln widersprechen (sog. „Restgültigkeitstheorie“). Statt dessen gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln, also BGB und HGB.

Doch Vorsicht: Im internationalen Geschäftsverkehr kann man sich darauf keinesfalls verlassen. Viele nationale Rechtsordnungen, so auch die britischen Gerichte, wenden vielmehr die „Theorie des letzten Wortes“ an (im anglo-amerikanischen Bereich „last shot doctrine“ genannt). Es gelten also die Bedingungen desjenigen Vertragspartners, der als letztes darauf verwiesen hat. In der Praxis wird das meist der Vertragspartner sein, der die Auftragsbestätigung (Order Confirmation) schickt. Der deutsche Bundesgerichtshof hat dies früher übrigens auch noch so gesehen und die „Theorie des letzten Wortes“ angewendet, in Anlehnung an den Rechtsgedanken des Art. 19 CISG (UN-Kaufrecht).

Da dies in der Praxis aber zu unfairen und für die Parteien selbst oft überraschenden, zufälligen Ergebnissen führt (jede Partei meint in der Regel, dass ihre AGBs gelten), wenden deutsche Gerichte heute nicht mehr die „last shot rule“ an. Dies mit dem Argument: Die AGBs des einen Vertragspartners wurden eben gerade nicht vom anderen Vertragspartner gebilligt, bloß weil dieser nicht (zum zweiten, dritten oder vierten Mal) widersprochen hat. In der Praxis zwingt die „last shot rule“ dazu, dass jede Parteien immer noch einmal und noch einmal auf ihre eigenen Terms verweisen muss, solange bis der andere Teil „aufgibt“ oder es vergisst. Frei nach Cato: „Im übrigen bin ich der Meinung, dass meine Bedingungen gelten“. Ein seltsames Ergebnis, das weder praktikabel, noch sinnvoll erscheint. Aber eben in vielen Rechtsordnungen geltendes Recht.

Die konkreten Auswirkungen sind dramatisch, weil die AGBs in aller Regel auch Bestimmungen dazu enthalten, welcher (internationale) Gerichtsstand und welches materielle Recht gelten sollen. Je nachdem, wer zuletzt seine AGBs übersendet hat, findet der Prozess etwa in Manchester nach englischem Recht und mit teuren englischen Solicitors in englischer Sprache statt. Oder aber etwa in Wuppertal mit vergleichsweise günstigen deutschen Anwälten (weil RVG) in deutscher Sprache.

So manches deutsche Unternehmen fand sich so vor einem englischen Gericht wieder, obwohl es doch in seinen Einkaufs- oder Lieferbedingungen eine Prozessführung am Firmensitz angeordnet hatte.

Wer also im internationalen Geschäftsverkehr AGBs verwendet, muss dringend darauf achten, dass die Gegenseite diese entweder ausdrücklich akzeptiert oder zumindest nicht als letzter auf die eigenen AGBs verweist. Noch besser ist natürlich ein explizit ausgehandelter Vertrag, den beide Seiten unterschreiben. Mehr zu Vertragsgestaltung in Großbritannien hier.

Weitere Informationen zu deutsch-britischer Vertragsgestaltung, zu Rechtsstreitigkeiten mit Briten oder vor britischen Gerichten, zur englischen Zivilprozessordnung, Prozessführung und Zwangsvollstreckung in UK finden Sie in diesen Posts:

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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische Vertragsgestaltung, Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Erbfälle.

Wir führen regelmäßig Intensivschulungen für Manager zum Thema englisches Vertragsrecht sowie zu den Rechten und Pflichten des Geschäftsführeres einer Limited Liability Company, sei es Gruppenseminare oder Einzelschulungen.

Falls Sie bei einer britisch-deutschen oder amerikanisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in Deutschland sind Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England) und Elissa Jelowicki, Solicitor.