Ein Brite heiratet eine Amerikanerin in Frankreich und lebt dort ein paar Jahre. Dann zieht das Paar aus beruflichen Gründen nach Deutschland und bekommt hier zwei Kinder. Wieder einige Jahre später wollen sie sich scheiden lassen. Die Amerikanerin möchte, natürlich mit den Kindern, in die USA zurück und bucht hierfür bereits Flüge. Der britische Ehemann will den Kontakt zu seinen Kindern nicht verlieren und frägt, ob er den Wegzug seiner Frau verhindern kann.

Solche und ähnliche Konstellationen schlagen regelmäßig als Mandantenanfragen bei unserem Netzwerk Cross Channel Lawyers auf. Mit dem Standardwissen eines deutschen Familienrechtsanwalts allein kommt man hier nicht weiter. Man muss vielmehr auch die Basics des britischen und US-amerikanischen Scheidungs- und Kindschaftsrechts kennen, um den jeweiligen Mandanten schnell und richtig beraten zu können. In vielen Fällen sollte man die anglo-amerikanischen Anwälte auch frühzeitig beratend hinzuziehen.

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl und die Solicitors der englischen Partnerkanzleien sind Spezialisten für deutsch-britisches Familienrecht. Rechtsanwalt Schmeilzl ist Autor des Länderberichts „Familienrecht von England & Wales“ im BGB-Kommentar des NOMOS-Verlags und hält regelmäßig Vorträge zum englischen Familien- und Erbrecht für deutsche Anwälte und Steuerberater.

Er berät deutsche und internationale Ehepaare bei der Gestaltung von deutschen oder grenzüberschreitenden Eheverträgen (pre-nuptial agreements, marriage agreements) sowie bei Scheidungsfolgen- und Trennungsvereinbarungen.

Gerade bei grenzüberschreitenden Konstellationen sind solche Vereinbarungen oft der beste Weg, um langwierige und kostspielige Scheidungskriege vor Gericht zu vermeiden und um die die internationale Anerkennung sicher zu stellen. Ob nämlich ein Londoner, texanischer oder kalifornischer Family Court Judge die Anordnung eines deutschen Familiengerichts immer mit der gebührenden Ehrfurcht behandelt, ist keineswegs garantiert. Besser also eine Vereinbarung zwischen den Parteien abschließen, die auch den jeweiligen rechtlichen Anforderungen des anderen Landes genügt.

Kommt es zur Scheidung in Deutschland, vertritt Rechtsanwalt Schmeilzl den deutschen oder ausländischen Ehegatten natürlich auch im familiengerichtlichen Verfahren, insbesondere bei:

  • Kindes- und Ehegattenunterhalt

  • Zugewinnausgleich

  • Versorgungsausgleich

  • Vermögensauseinandersetzungen sowie

  • elterliche Sorge und Umgang.

Wo nötig, zieht Rechtsanwalt Schmeilzl in internationalen Fallkonstellationen britische oder US-amerikanische Familienrechtsanwälte hinzu, damit für den Mandanten sichergestellt ist, dass die getroffenen Vereinbarungen auch in den jeweiligen Heimatländern wirksam und durchsetzbar sind.

Weitere Informationen zum deutsch-britischen Familien- und Scheidungsrecht finden Sie in diesen Beiträgen:

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Cross Channel Lawyers ist ein Netzwerk von auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierten Anwälten, gegründet 2003 von Graf & Partner und deren Prozessrechtsabteilung GP Chambers. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Partnerkanzlei gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 – 463 7070.