Österreich und Deutschland: Selbe Sprache, selbes Erbrecht? Weit gefehlt!

Erbschaft in Österreich: Basics der Nachlassabwicklung bei deutsch-österreichischen Erbfällen

Wer schon einmal mit einem österreichischen Rechtsanwalt korrespondiert hat, kann bereits leichte Zweifel daran hegen, ob es sich wirklich um dieselbe Sprache handelt. Welcher deutsche Anwalt weiß zum Beispiel sofort, was eine „aufrechte Ehe“ ist? Oder ein „Fetzenmarkt“? Aber das ist ein anderes Thema (siehe hier).

Kommen wir zu den Themen dieses Beitrags, nämlich dem österreichischen Erbrecht sowie dem österreichischen Erbscheinsverfahren (dort Verlassenschaftsverfahren genannt) und den jeweiligen Unterschieden zur erbrechtlichen Situation aus Perspektive eines deutschen Erbrechtsanwalts.

Wer als Deutscher Vermögen  in Österreich besitzt, etwa Bankkonten, Wertpapiere oder Immobilien (Skihütte oder Ferienwohnung), vergisst manchmal, dass bei seinem Tod nicht nur das deutsche, sondern möglicherweise auch das österreichische Recht für die Abwicklung des Nachlassvermögens gilt.

Wie kommt man in Österreich an den Nachlass?

So müssen die (deutschen) Erben, neben dem Nachlassverfahren in Deutschland, auch das sog. „Verlassenschaftsverfahren“ in Österreich durchlaufen (dazu unten gleich genauer). Das kann kompliziert und kostspielig werden. Was viele nämlich nicht bedenken: In Österreich gibt es im Unterschied zu Deutschland keinen Direkterwerb (Vonselbsterwerb) der Erben. Vielmehr muss der österreichische Nachlass immer erst aktiv vom österreichischen Nachlassgericht übertragen werden – ähnlich dem anglo-amerikanischen Konzept eines Personal Representative (Executor bzw. Administrator).

Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 gibt es zwar die Möglichkeit, ein sogenanntes EU-Nachlasszeugnis zu beantragen, das dann sowohl in Deutschland als auch in Österreich gilt. Allerdings werden solche Europäischen Nachlasszeugnisse bei Banken und sogar Gerichten oft noch immer mit spitzen Fingern angefasst („kennen wir nicht, wollen wir nicht“) und sie haben zudem den erheblichen praktischen Nachteil, dass sie nur sechs Monate lang gültig sind (Art. 70 EU-Erbrechts-VO), im Unterschied zu zeitlich unbegrenzt gültigen „echten“ Nachlasszeugnissen und Erbscheinen. Tauchen also zum Beispiel im Lauf der Abwicklung des Erbfalls später weitere Nachlassgegenstände in Österreich auf, kann man wieder von vorne beginnen, weil die Geltungsdauer des EU-Nachlasszeugnisses bereits abgelaufen ist. Spezialisten für internationales Erbrecht raten daher oft dazu, anstatt eines EU-Nachlasszeugnisses doch lieber gleich einen „echten“ Erbschein im Ausland zu beantragen.

Welches materielle Erbrecht gilt überhaupt? Ist in Österreich die gesetzliche Erbfolge identisch wie in Deutschland?

Seit Einführung der EU-Erbrechtsverordnung gilt der Grundsatz, dass bei einem Todesfall dasjenige Erbrecht des Staates angewendet wird, in dem der Verstorbene zur Zeit seines Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte; es sei denn der Verstorbene hatte in seinem Testament ausdrücklich eine andere Rechtswahl getroffen, also angeordnet, dass trotz seines Umzugs nach Österreich für ihn weiterhin das deutsche Erbrecht gelten soll (das tun aber nicht viele Erblasser, weil sie das Problem gar nicht kennen).

War der Verstorbene also Deutscher, der aber seinen Wohnsitz in Österreich hatte, so gelten bei dessen Tod die Regeln des österreichischen materiellen Erbrechts, nicht die des deutschen BGB. Und da gibt es – trotz prinzipieller Ähnlichkeit des deutschen und österreichischen Erbrecht – in den Details durchaus Unterschiede, etwa beim Ehegatten-Erbrecht (andere Quoten als nach deutschem BGB) und beim Pflichtteilsanspruch (Eltern des Verstorbenen haben in Österreich zum Beispiel nie ein Pflichtteilsrecht).

Anreiz für Deutsche: Österreich kennt keine Erbschaftsteuer

Und so ein Umzug nach Österreich im Rentenalter ist nicht selten, vor allem bei wohlhabenden Familien, da in Österreich keinerlei Erbschaftssteuer erhoben wird (allerdings gilt für deutsche Staatsbürger eine 5-jährige Frist gemäß § 2 Abs. 1, 1 (b) ErbStG)   https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__2.html Man kann also nicht erst kurz vor seinem Tod nach Österreich ziehen, sondern muss Deutschland mindestens fünf Jahre vor dem Tod verlassen haben. Zudem dürfen auch die Empfänger der Erbschaft nicht in Deutschland wohnen, sonst unterliegen diese trotzdem der vollen deutschen Erbschaftssteuerpflicht. Wenn aber ein deutsches Ehepaar frühzeitig nach Österreich zieht, seinen deutschen Wohnsitz komplett aufgibt und der erste Partner dann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren verstirbt, so erbt der andere Ehegatte (oder die ebenfalls in Österreich lebenden Kinder) den gesamten Nachlass völlig steuerfrei. Gerade wohlhabende Deutsche haben deshalb einen starken Anreiz, ihren Lebensabend in Austria zu verbringen.

Details zum materiellen Erbrecht und zum Erbscheinverfahren in Österreich

Was gilt also nun bei grenzüberschreitenden Erbrechtsfällen im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich? Für alle Erbfälle ab dem 17. August 2015 hat sich das Erbrecht erheblich geändert (ist der Erblasser vorher verstorben, gelten andere Regeln): Sowohl Deutschland als auch Österreich haben die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650 / 2012 angenommen. Diese bringt aus Sicht des Erbrechtsanwalts zwei wesentliche Änderungen mit sich:

  1. Es findet grundsätzlich das Erbrecht desjenigen Staates Anwendung, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlich Aufenthaltsort hatte, Art. 21 EU-Erbrechtsverordnung. Das bedeutet: Hatte der deutsche Erblasser seinen Lebensmittelpunkt und seine sozialen Beziehungen in Österreich, so beurteilt sich der komplette Erbfall nach dem österreichischen Recht – unabhängig davon, wo Teile des Vermögens belegen sind. Im Unterschied zum früheren Recht gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit, d.h. das gesamte Vermögen des Verstorbenen (die Erbmasse) soll einheitlich nach dem Erbrecht eines Landes behandelt werden. Das war früher erheblich komplizierter, da es vor der EU-Erbrechtsverordnung oft zur sog. Nachlassspaltung kam, d.h. deutsches Vermögen wurde nach deutschen Regeln vererbt, in Spanien belegenes Vermögen nach spanischen Regeln us.w.
  1. Der Erblasser hat aber ein „Wahlrecht“: Wenn der in Österreich lebende Deutsche nicht nach dem dortigen Recht beerbt werden möchte, kann er bestimmen, dass das Recht seiner Staatsangehörigkeit gelten soll, also deutsches Erbrecht. So kann beispielweise ein in Salzburg lebender Deutscher für seinen gesamten Nachlass (auch Immobilien in Österreich) deutsches Erbrecht bestimmen und das österreichische Recht „abwählen“. Das hat zum Beispiel Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche.

Wichtiger Hinweis: Dieses Wahlrecht gilt NICHT für die Erbschaftsteuer. Steuern sind nicht Gegenstand der EU-Erbrechtsverordnung, sonst würden natürlich alle das österreichische Erbschaftsteuerrecht wählen, denn dort existiert (zumindest bis es sich der Gesetzgeber eventuell anders überlegt) keine Erbschaftsteuer.

So einheitlich nun die EU-Erbrechtsverordnung unter anderen die Bestimmungen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen sowie die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zusammenfasst, so unterschiedlich sind doch die Verfahren in den jeweiligen Ländern ausgestaltet.

Das österreichische Verlassenschaftsverfahren

In Österreich wird das Nachlassvermögen durch ein Gericht aktiv auf den Erben übertragen, die sogenannte „Einantwortung“. Dafür ist ein sogenanntes Verlassenschaftsverfahren durchzuführen.

In diesem Verfahren wird geklärt, wer überhaupt erbberechtigt ist und welchen Anteil am Nachlass der jeweilige Erbe erhält. Die Einantwortung als hoheitlicher Akt beendet das gesamte Verfahren per Beschluss und beinhaltet den Übergang des Nachlasses auf die Erben. Aber Schritt für Schritt.

Was ist eine Verlassenschaft?

Eine Verlassenschaft ist die Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen – also das, was jemand hinterlassen hat gem. § 531 ABGB. Landläufig auch „der Nachlass“ oder „die Erbmasse“ genannt.

Wie läuft das Verlassenschaftsverfahren ab?

Das Verlassenschaftsverfahren beginnt zunächst mit der Erbantrittserklärung desjenigen, der Erbe sein will. Diese Erklärung ist unwiderruflich und hat zur Folge, dass der Antragssteller den Nachlass während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens als „erbantrittserklärter Erbe“ vertritt, wenn er sein Erbrecht hinreichend nachgewiesen hat. Das Verfahren endet durch Übertragung des Nachlasses per Gerichtsbeschluss (Einantwortung), wobei ggf. nachzuweisen ist, dass testamentarischen Anordnungen beachtet und Pflichtteilsansprüche erfüllt wurden. Im Unterschied zu Deutschland, wo der Erbschein lediglich eine feststellende (deklaratorische) Bedeutung hat und sich das Nachlassgericht auch nicht proaktiv um etwaige Pflichtteilsansprüche kümmert, hat das österreichische Verlassenschaftsgericht (Nachlassgericht) eine erheblich aktivere Rolle.

Wer ist für das Verlassenschaftsverfahren zuständig?

Zuständig ist in Österreich das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers, hilfsweise das Bezirksgericht am Ort des wesentlichen Vermögens.

Wann ist das Verlassenschaftsverfahren durchzuführen?

Das Verlassenschaftsverfahren ist zum einem immer dann durchzuführen, wenn der österreichische Erblasser Immobilien in Österreich vererbt, aber auch dann (!), wenn ein deutscher Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte (sofern er nicht gerade das österreichische Erbrecht abgewählt hat, s.o.).

  • Beispiel 1: Ein Deutscher hat eine Wohnung in Salzburg und verstirbt in München. Die Erbfolge richtet sich nach deutschem Recht, allerdings ist in Österreich ein Verlassenschaftsverfahren durchzuführen.
  • Beispiel 2: Ein Deutscher verstirbt mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Wien. Auch in diesem Fall ist – wegen des besonderen Aufenthaltes in Österreich – ein Verlassenschaftsverfahren durchzuführen.

Last but not least steht es natürlich jedem Erben frei, die Erbschaft auszuschlagen oder seine Haftung durch eine bedingte Erbantrittserklärung zu beschränken.

Die Unterschiede in der gesetzlichen Erbfolge und im Pflichtteilsrecht zwischen Österreich und Deutschland erläutern wir in einem gesonderten Beitrag.

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Familien mit Auslandsvermögen sollten bei der Erstellung ihrer Testamente besonders sorgsam sein und die praktischen Folgen des Erbfalls aus Perspektive jedes Landes durchdenken, in dem die Familie Vermögen besitzt. Wir bieten unseren internationalen Mandanten hierfür seit Jahren Fragebögen und Checklisten. Wer sich bei der Testamentsgestaltung beraten lassen möchte, findet diese Mandantenfragebögen auf der Kanzleiwebsite in deutscher und englischer Fassung hier:

Weitere Informationen finden sich auch in unseren beiden Broschüren zum deutschen und internationalen Erbrecht:

Weitere Infos speziell zu deutsch-österreichischen sowie deutsch-britischen und deutsch-amerikanischen Erbfällen finden Sie hier:

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Die 2003 gegründete Anwaltskanzlei Graf & Partner ist spezialisiert auf die Beratung bei deutschen Erbfällen mit Bezug zu Österreich, der Schweiz sowie zu  anglo-amerikanischen Jurisdiktionen (England, Schottland, USA, Kanada, Australien und Südafrika). Wir haben lange Jahre praktischer Erfahrung mit der Abwicklung deutsch-österreichischer und deutsch-schweizer Nachlassangelegenheiten sowie deutsch-britischer, deutsch-amerikanischer und deutsch-kanadischer Erbfälle und unterstützen die Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter gerne.

Wir prüfen und strukturieren den Erbfall und dessen steuerliche Auswirkungen, organisieren die in den jeweiligen Ländern nötigen Maßnahmen, nehmen auf Wunsch Kontakt zu den Erbrechtsexperten im jeweiligen Ausland auf (von USA und England über Südafrika bis Australien), und koordinieren die Nachlassabwicklung. Dies vermeidet Doppelarbeit und beschleunigt den Zugriff auf das ausländische Erbe.

Falls Sie bei einem konkreten Erbfall rechtliche Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte der Kanzlei Graf & Partner sowie deren Partneranwälte in Österreich, der Schweiz, England, Schottland und Irland gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner sind Rechtsanwältin Katrin Groll und Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), zentrale Rufnummer: 0941 463 7070.

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