Schenkungen an Stiefkinder: Finanzamt überraschend kulant

Welchen Betrag kann ich steuerfrei verschenken oder vererben?

Stiefkinder sind heutzutage keine Seltenheit: Gut 13 Prozent der Familien in Deutschland sind sog. Patchwork-Konstellationen, d.h. einer der Ehepartner hat aus einer früheren Beziehung ein Kind mit in die jetzige Ehe gebracht. Verwandt ist dieses Kind dann nur mit einem der Ehepartner. Der andere Ehepartner ist – sofern er oder sie das Kind nicht adoptiert –  weder biologisch noch rechtlich verwandt, sondern lediglich verschwägert (obwohl man den Begriff für diese Konstellation alltagssprachlich nicht verwendet).

Das Stiefkind hat deshalb, wenn Stiefvater oder Stiefmutter stirbt, auch kein gesetzliches Erbrecht, geht also ohne Testament komplett leer aus. Im BGB kommt der Begriff Stiefkind auch gar nicht vor, weder im Kapitel Erbrecht, noch im Kapitel Familienrecht.

Das Stiefkind im Erbschaftsteuerrecht

Was aber, wenn Stiefvater oder Stiefmutter ein gutes Verhältnis zu ihrem Stiefkind haben, das viele Jahre bei ihnen im Haushalt lebte, und es deshalb im Testament bedenken wollen, entweder als (Mit-)Erbe oder als Vermächtnisnehmer.

In dieser Konstellation vermuten die meisten unserer Mandanten, dass das Stiefkind steuerlich nur einen geringen Freibetrag zur Verfügung hat und das Erbe oder die Schenkung in der ungünstigsten Steuerklasse versteuern muss. Es ist ja schließlich nicht verwandt.

Doch siehe da: Das deutsche Steuerrecht behandelt Stiefkinder keineswegs, nun ja, stiefmütterlich. Zur großen und freudigen Überraschung vieler Mandanten in Patchwork-Familien stellt § 15 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) Stiefkinder und leibliche Kinder absolut gleich.

Stiefkinder haben, wie leibliche oder adoptierte Kinder, einen Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro und es gelten für sie die humanen Steuersätze der Steuerklasse I (beginnend bei 7%). Stiefkinder sind somit erbschaft- und schenkungsteuerlich den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Es geht sogar noch weiter: Selbst wenn die Patchwork-Familie wieder auseinandergeht, sich also leiblicher Elternteil und Stiefelternteil wieder scheiden lassen, behält das Stiefkind im Verhältnis zu seinem Ex-Schwiegervater bzw. zur Ex-Schwiegermutter diese steuerliche Privilegierung. Juristisch formuliert: Die Stiefkindschaft besteht steuerlich betrachtet auch dann fort, wenn die die Stiefkindschaft begründende Ehe erloschen ist (BFH v. 19.4.1989, II R 27/86, BStBl II 1989, 627).

Der Bundesfinanzhof argumentiert:

Die Begünstigung der Stiefkindschaft habe ihren Grund darin, dass ein Ehepartner auch zu solchen Kindern, die nur von dem anderen Teil abstammen und keine gemeinsamen Kinder sind, tatsächliche (persönliche) Bindungen haben kann; diese Beziehungen sollen in gleicher Weise wie diejenigen zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern begünstigt werden. Deshalb sei es unerheblich, ob die Ehe zur Zeit des Erwerbsvorgangs noch besteht oder infolge Tod oder Scheidung beendet ist. Denn vom Fortbestand der Ehe seien die Beziehungen, welche der Gesetzgeber als begünstigenswert ansieht, nicht abhängig. Auch für Stiefkinder sind alle anderen verwandtschaftlichen Einstufungen i.S. d. § 15 ErbStG wie bei leiblichen Kindern vorzunehmen (BFH v. 6.9.1989, II R 87/87, BStBl II 1989, 898; H E 15.1 ErbStH 2011).

Fraglich ist allerdings, ob das auch dann gilt, wenn vom zeitlichen Ablauf her gar keine Chance für den Aufbau einer solchen persönlichen Bindung bestanden hat. Wenn also zum Beispiel M und F1 in erster Ehe das gemeinsame Kind K hatten, sich nach 30 Jahren Ehe scheiden ließen und M dann F2 heiratet. Kann F2 dann, wenn es aus welchen Gründen auch immer das Kind K gerne mag, diesem auch 400.000 Euro steuerfrei schenken? Obwohl K zum Zeitpunkt der zweiten Eheschleißung längst erwachsen war und nie im Haushalt von F2 gelebt hat? Ich habe hier so meine Zweifel, ob die Kulanz des Finanzamts auch diese Konstellation abdeckt. Urteile zu dieser Gestaltung gibt es wohl nocht nicht.

Fazit:

Im Ergebnis hat ein Erblasser wegen § 15 und § 15 ErbStG die Möglichkeit, auch Stiefkindern, zu denen er oder sie ein gutes persönliches Verhältnis aufgebaut hat, hohe Beträge zu Lebzeiten zu schenken oder in einem Testament zu vermachen.

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