Schuldenbefreiung durch Flucht nach England: Jetzt noch leichter!

Hat sich Ihr deutscher Schuldner nach England abgesetzt und sich dort für insolvent erklärt?

Ein großer Teil der deutsch-englischen Verfahren unserer Kanzlei beruht auf Anfragen von Privatpersonen, Unternehmen und deutschen Banken, die uns immer wieder den gleichen Sachverhalt schildern: Ein in Deutschland ansässiger Schuldner (Privatperson oder Unternehmen), ist plötzlich nicht mehr erreichbar. Als nächstes – unter Umständen sogar, wenn bereits ein Rechtsstreit in Deutschland anhängig ist – wird bekannt, dass sich der Schuldner in England für insolvent erklärt hat. Dies stellt seit etlichen Jahren eine gängige Praxis deutscher Schuldner dar, die ihren Schulden und Zahlungspflichten in Deutschland entgehen wollen (hier ein früherer Post zum Thema).

Warum die Flucht der Schuldner nach England so beliebt ist liegt daran, dass es im Vereinigten Königreich seit jeher deutlich einfacher ist, sich für insolvent zu erklären, sei es privat oder geschäftlich. Die schlechte Nachricht für deutsche Gläubiger: Seit 2016 ist dies für Schuldner nun sogar noch einfacher geworden.

Unerfreulich und besorgniserregend, vor allem weil das bisherige englische Insolvenzrecht ohnehin schon um einiges schuldnerfreundlicher war, als das deutsche. Wo bisher noch – ähnlich wie in Deutschland – ein schriftlicher Insolvenzantrag vor dem Insolvenzgericht gestellt werden musste, ist dies seit dem 06.04.2016 nun nicht mehr notwendig. Vielmehr wird der Insolvenzantrag einfach online an einen „Adjudicator“ (eine Art Schiedsrichter oder Schlichter) gesandt. Erscheint der Schuldnerantrag vollständig und schlüssig, so wird das Insolvenzverfahren nach der Gesetzesänderung des Insolvency Act 1986 (IA 1986) vom Adjudicator ohne weitere gerichtliche Prüfung automatisch eröffnet.

Der Adjudicator wird vom Secretary of State for the Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS) ernannt und bedarf keiner juristischen Ausbildung. Dieser verfügt hinsichtlich des Eröffnung des britischen Insolvenzverfahren auch über kein eigenes Ermessen. Das heißt, selbst wenn der deutsche Schuldner nach Ansicht des Adjudicator die Voraussetzungen einer Insolvenz nicht glaubhaft vorträgt, so wird das Verfahren dennoch eröffnet.

Die einzigen Voraussetzungen sind:

  • Der Adjudicator war zum Zeitpunkt der Einreichung des Insolvenzantrags nach Section 263 des IA 1986 für die Entscheidung zuständig.

  • Der Schuldner ist zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr in der Lage seine Schulden zu bezahlen.

  • Es liegt bislang noch kein Insolvenzantrag des Schuldners vor.

  • Es ist hinsichtlich der Schulden, die den Antrag betreffen, oder eines Teils davon, bislang noch kein Eröffnungsbeschluss ergangen.

Der Adjudicator ist verpflichtet, das englische Insolvenzverfahren innerhalb von 28 Tagen nach Einreichung des Insolvenzantrags entweder zu eröffnen oder den Antrag abzulehnen, es sei denn, es werden noch weitere Angaben des Schuldners benötigt. Wenn letzteres der Fall ist, so verlängert sich die Frist auf 42 Tage ab Antragstellung. Antwortet der Schuldner nicht innerhalb dieser Frist, so gilt der Antrag nach dem englischen Insolvenzrecht als abgelehnt.

Welche Möglichkeiten hat man nun als deutscher Gläubiger? Ist der oben beschriebene Fall erst einmal eingetreten, so ist das Verfahren in jedem Fall kompliziert, aber nicht gänzlich aussichtslos. Es ist möglich, die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses zu erreichen, indem man sich auf die Scheininsolvenz des Schuldners („sham bankruptcy in order to avoid paying debts“) beruft. Sobald das englische Insolvenzverfahren vom Adjudicator eröffnet ist, liegt die allgemeine Zuständigkeit wieder bei den Gerichten. Diese entscheiden sowohl über Rücktritts- oder Änderungserklärungen des Schuldners als auch über die Beschwerde eines Gläubigers gegen den englischen Eröffnungsbeschluss. Darüber hinaus begeht derjenige, der in seinem englischen Insolvenzantrag wissentlich und willentlich falsche oder unvollständige Angaben macht, um eine Scheininsolvenz herbeizuführen, auch eine Straftat.

Ebenfalls strafbar macht sich, wer dem Adjudiactor Umstände, die nach dem englischen Recht für das Insolvenzverfahren relevant sind, wissentlich und willentlich nicht mitteilt. Hierbei ist es rechtlich nicht erheblich, ob der Eröffnungsbeschluss gerade auf diesen Angaben beruht oder ob die strafbare Handlung außerhalb von England und Wales begangen wurde.

Falls Ihnen als deutscher Gläubiger also bekannt wird, dass der deutsche Schuldner einen Insolvenzantrag in UK gestellt hat oder im Begriff ist, das zu tun, so ist schnelles Handeln gefordert. Denn nur, wenn rechtzeitig Beschwerde bei den englischen Insolvenzbehörden eingelegt wird, besteht überhaupt die Möglichkeit ein solches Verfahren zu verhindern.

Zwar tritt zum 26. Juni 2017 die Neufassung der europäischen Insolvenzverordnung (EUInsVO Nr. 2015/848) in Kraft, die grundsätzlich auch in England gilt (zumindest bis der Brexit durchgeführt ist) und die eine missbräuchliche Ausdehnung des internationalen Insolvenzrechts stärker einschränken soll. Inwieweit diese aber in der Lage sein wird, deutsche Gläubiger im Einzelfall hinreichend zu schützen, bleibt abzuwarten.

Weitere Details zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung in England finden Sie in englischer Sprache auf unserem englischen Blog: „Dodging Debts by Moving to the UK?“.

Weitere Informationen zu Rechtsstreitigkeiten mit Briten oder vor britischen Gerichten, zur englischen Zivilprozessordnung, Prozessführung und Zwangsvollstreckung in UK in diesen Posts:

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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Erbfälle. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in Deutschland sind Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England) und Elissa Jelowicki, Solicitor, Telefon +49 (0) 941 – 463 7070.

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