Trick 17: Die teure Selbstüberlistung des Mandanten

800 Euro Notargebühren gespart, dafür 25.000 Euro Erbstreitkosten verursacht. Und es erben die Falschen!

Der sprichwörtliche „Trick 17“ hat es sogar zu einem Wikipedia-Eintrag gebracht. Eine spezielle Art der Mandanten-Selbstüberlistung begegnet uns immer mal wieder im Bereich Erbrecht, pro Jahr im Schnitt ein bis zwei Mal: Jemand möchte ein Testament erstellen, geht zum Notar und bespricht den gewünschten Inhalt. Der Notar erstellt einen Entwurf des Testaments und schickt ihn an den Mandanten. Nun kommen offenbar nicht wenige Mandanten auf den Gedanken, der lästige Beurkundungstermin sei entbehrlich. Kostet ja einen Haufen Geld so ein Notartermin. Man kann das Testament (also den Entwurf des Notars) doch genau so gut einfach zuhause unterschreiben und fertig ist die Laube. Spart Zeit und Notargebühren.

Den Notar nur einen Entwurf erstellen lassen: Geniale Idee?

Nun, diejenigen Mandanten, die sich dann wenigstens die Mühe machen, den Text des Notars eigenhändig abzuschreiben, können Glück haben. Sofern sie die notartypischen Passagen „erschien vor mir in meinen Amtsräumen“, „mit der Bitte um Beurkundung wird erklärt“ und „diese Niederschrift wurde von mir verlesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben“ umformulieren bzw. weglassen, ist das Testament als eigenhändiges Testament formwirksam. Es muss nur klar daraus hervorgehen, dass es sich gerade nicht um einen Entwurf handelt.

Die Vorteile des notariellen Testaments (erspart den Erbschein) sind dann natürlich flöten und der Notar wird übrigens auch ohne Beurkundung irgendwann eine Rechnung für den Entwurf stellen. Aber es existiert in diesen Fällen wenigstens ein wirksames Testament. Zwar unkonventionell zustande gekommen, aber gültig.

Der unterschriebene Entwurf des notariellen Testaments

Mandant unterscheibt notarielles Testament einfach zuhause. Wirksam?

Allerdings gibt es auch vermeintlich bauernschlaue Mandanten, die einfach nur den vom Notar zugeschickten Entwurf bei sich zuhause unterschreiben, also den simplen Ausdruck des Testamentstextes.

Sie meinen, das kommt im echten Leben nicht vor? Dann sehen Sie mal dieses Beispiel hier: Der Mandant streicht einfach das Wort „Entwurf“ in der Kopfzeile durch, schreibt mit bewunderswertem Selbstbewusstsein „Bleibt so“ drüber, datiert das Ganze und unterschreibt auf der letzten Seite. Damit hat er ein wirksames Testament, meint er. Ist ja schließlich vom Notar erstellt worden. Oder?

Der Haken dabei:

Nach deutschem Recht ist das natürlich unwirksam, denn § 2231 BGB ordnet kurz und knackig an:

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
1. zur Niederschrift eines Notars,
2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

Der ohne Beisein des Notars unterschriebene Entwurf ist weder „zur Niederschrift des Notars“ errichtet, noch ist es eigenhändig handschriftlich. Das „Testament“ ist somit wertlos.

Die im „Testament“ bedachte „Erbin“ findet dieses Ergebnis einigermaßen betrüblich. Sie war die nicht-eheliche Lebensgefährtin des Verstorbenen und geht nun komplett leer aus. Gesetzliche Erben des Verstorbenen sind dessen betagte Geschwister bzw. deren Nachkommen. Die Lebensgefährtin wollte es partout nicht glauben und fand sogar einen Rechtsanwalt, der mit ihr in den von vornherein aussichtlsosen Prozess zog. Nun hat sie nicht nur nichts geerbt, sondern ist auch um rund 25.000 Euro Prozesskosten ärmer.

Besonders kurios: Im vorliegenden Fall hätte es sogar eine Möglichkeit gegeben, aus dem Entwurf ein wirksames Testament zu machen. Der Erblasser war nämlich britischer Staatsbürger. Deshalb hätte er ein Testament nach den Formvorschriften des englischen Rechts erstellen können, also ein Zwei-Zeugen-Testament. Hätte der Testator also zusätzlich noch zwei Zeugen unterschreiben lassen, hätte man das Dokument wahrscheinlich sogar retten können. Mehr dazu hier.

Weitere Informationen zum Thema internationales Erbrecht, speziell zu Erbfällen mit Bezug zu den USA und zu Großbritannien: