Wenn die Reihenfolge der Rückrufe über 20.000 Euro Honorar entscheidet

So viele Anrufer, so wenig Zeit…

Unser Spezialgebiet sind bekanntlich deutsch-britische und deutsch-amerikanische Erbfälle. Da liegt es in der Natur der Sache, dass uns häufig beide Parteien eines internationalen Rechtsstreits kontaktieren, weil uns beide – unabhängig voneinander – über unseren Law Blog www.cross-channel-lawyers.de gefunden haben.

Bitter ist es allerdings, wenn man als Anwalt feststellt, dass man unter Honorargesichtspunkten „dem falschen Mandanten“ zugesagt hat. So auch heute. Ich kehre nach einem Gerichtstermin an den Schreibtisch zurück. Wie üblich erwartet mich eine Liste mit neuen Anfragen, die auf einen Rückruf warten. Darunter Herr Müller wegen einer britischen Erbsache und Frau Meier wegen einer englischen Erbsache. Da ich fast nur deutsch-britische und deutsch-amerikanische Erbsachen mache, soweit nichts ungewöhnliches und schon gar kein Grund, eine Interessenkollision zu vermuten.

Leider falsch abgebogen

Ich rufe also Herrn Müller zurück. Er geht nicht ran, ich spreche ihm auf Band.

Dann rufe ich Frau Meier zurück. Sie schildert mir, dass sie in einem englischen Testament des Herrn Jackson mit einem Vermächtnis von 25.000 Pfund bedacht sei und zwar „free of tax“. Der Executor interpretiere das Testament so, dass sich die „free of tax“ Klausel nur auf die englische Inheritance Tax bezieht, nicht auch auf die deutsche Erbschaftsteuer.Sie habe meinen Post zu diesem Thema gelesen und möchte, dass ich das prüfe.

Ich informiere Frau Meier über meinen Stundensatz, sichere ihr zu, dass ich den Fall gerne übernehme und bitte sie, mir eine eMail mit eingescanntem Testament zu schicken. Das tut sie auch sogleich.

Während ich das Testament lese, ruft Herr Müller zurück. Er schildert mir, er sei in einem großen englischen Erbfall zum Executor bestellt. Da sich im Nachlass neben erheblichen Bankguthaben auch drei Immobilien in London befänden, läge der Gesamtwert der Erbmasse wohl bei etwa 6 Millionen Pfund. Herr Müller hätte gerne, dass ich für ihn das englische Nachlasszeugnis beantrage, mich um die Steuererklärungen in UK und in Deutschland kümmere und anschließend die drei Immobilien in London veräußere.

Ich überschlage gerade im Hinterkopf den hierfür nötigen Zeitaufwand und damit das voraussichtliche Honorarvolumen, da sagt Herr Müller:

„Ach ja, und dann gibt es da in Deutschland noch jemand, der ein kleines Vermächtnis von 25.000 Pfund erhalten soll. Die Dame meint, dass auch die deutsche Erbschaftsteuer aus dem Nachlass bezahlt werden muss. Stimmt das?“

Meine Laune sinkt. Ich frage mit leiser Stimme:

„Kann es sein, dass der Erblasser Jackson hieß?“

Der Leser errät die Antwort. Ich beende das Telefonat mit dem Hinweis auf das anwaltliche Berufsrecht und dessen Verbotsnormen zu Interessenkollision und Parteiverrat. Danach bin ich eine Weile traurig, denke über Schicksal, Zufall, Karmapunkte, Donald Duck versus Gustav Gans nach … und greife zum Zettel mit den weiteren Rückrufbitten.

Weitere allgemeine Informationen zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in Deutschland, UK und anderen Commonwealth Ländern:

Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit sowie in Erbschaftsteuerfragen Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.