Erbfall in England: Was bedeutet Nachlassspaltung?

Die Erbmassen in verschiedenen Ländern werden getrennt verwaltet und abgewickelt

Update 2019: Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage vor Einführung der EU-Erbrechtsverordnung, die für alle Todesfälle ab dem 17. August 2015 gilt.

Da sich aus Sicht des englischen Rechts dadurch nichts änderte (weil UK diese Verordnung nicht angenommen hat), ist der Beitrag für UK trotzdem noch relevant. Dagegen gilt für Deutschland und die meisten übrigen EU-Länder der Grundsatz, dass für den gesamten Nachlass das Erbrecht desjenigen Staates gilt, in dem der Verstorbene vor dem Tod seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.  

Stirbt ein deutscher Staatsbürger, dem entweder Grundstücke in England gehörten oder der seinen Hauptwohnsitz in England hatte, tritt im Erbfall eine sogenannte „Nachlassspaltung“ ein. Das heißt: Sein deutsches Vermögen wird nach deutschem Erbrecht vererbt, das englische Vermögen nach englischem Recht (Immobilien sowieso immer, dann aber auch Guthaben bei englischen Banken, Forderungen gegenüber Versicherungen etc) . Deutsche letztwillige Verfügungen können in England unwirksam sein und umgekehrt. Im Klartext: Es wird kompliziert und für die Anwälte haftungsträchtig, zumal die anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung eine Beratung im ausländischen Recht nicht sicher abdeckt. Immobilienbesitz in England stellt daher alle Beteiligten im Todesfall oft vor Herausforderungen, mit denen man zu Lebzeiten des Erblassers nicht gerechnet hatte (Informationen zu Übertragung von Immobilien in England hier).

Die Systematik des Erbrechts ist in Deutschland und England sehr unterschiedlich:

Zwar ist die gesetzliche Erbfolge (also die Frage: wer erhält das Vermögen, wenn es kein Testament gibt) im wirtschaftlichen Ergebnis oft einigermaßen ähnlich. Aber der Weg dahin ist völlig anders und die Testierfreiheit des Erblassers ist in England noch größer als in Deutschland. So gibt es nach englischem Recht weder „Erben“ im deutschen Sinn, erst Recht kein Pflichtteilsrecht nach deutschem Verständnis. Der Nachlass geht nicht direkt auf die Erben über, sondern auf den sogenannten „personal representative“. Nur ganz ausnahmsweise werden die Anordnungen des Erblassers durch Gesetze zwangsweise korrigiert (vgl. Inheritance Provision for Family and Dependants Act 1975), in der Regel zugunsten des überlebenden Ehegatten, der erbrechtlich eine starke Stellung hat. Das liegt aber auch daran, daß der überlebende Ehegatte in England (anders als nach deutschem Recht) meist keinen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch hat. Der Regelfall in England ist die Gütertrennung, es gibt also – im Unterschied zu hier – keinen Zugewinnausgleich im Todesfall.

Hat also ein deutscher Staatsbürger Immobilien in England oder lebt er dort, so ist es sinnvoll, mehrere letztwillige Verfügungen für die beiden Länder zu erstellen, die aber natürlich aufeinander abgestimmt werden müssen. Man sollte daher in solchen Fällen entweder mit einem Anwalt aus der betroffenen Rechtsordnung zusammenarbeiten oder sich extrem gut in die fremde Materie einarbeiten. Einen ersten Einstieg in die Basics des Erbrechts aller EU-Staaten  bietet das Info-Portal “Successions in Europe”, ein gemeinsames Projekt der Europäischen Union und der Berufsverbände der europäischen Notare. Weitere Informationen hier.

Ist der Erbfall bereits eingetreten, läuft die Abwicklung in England völlig anders als man dies nach deutschem Recht gewöhnt ist. Nach deutschem Recht gilt die sog. Universalsukzession, d.h. die Erben treten automatisch, quasi in der Sekunde des Todes, in die rechtliche Stellung des Verstorbenen ein. Und zwar automatisch, also ohne dass Nachlassvermögen erst auf die Erben übertragen werden müsste. Sie sind sofort Eigentümer/Berechtigten am Nachlass.

Anders in England:

Dort wird immer ein Nachlassverwalter / Nachlassabwickler benötigt (je nach Konstellation wird dieser Personal Representative, Administrator oder Executor genannt), der vom englischen Nachlassgericht, dem Probate Court (zum Begriff Probate hier) bestellt wird und den Nachlass zugunsten der Erben abwickeln muss. Der Administrator/Executor ist also eine Art Testamentsvollstrecker, der den Nachlass verwaltet und verteilt. Hat der Erblasser nicht selbst im Testament festgelegt, wer diese Funktion übernehmen soll (was natürlich zu empfehlen ist), so bestimmt das Nachlassgericht den Personal Representative, meist unter den nächsten Angehörigen. Das Nachlassgericht prüft zunächst die Gültigkeit des (englischen) Testaments und stellt dann dem Administrator/Executor eine Urkunde aus, nämlich den „Letter of Administration“, wenn es kein Testament gab (also gesetzliche Rechtsfolge eintritt) oder den „Grant of Probate“, wenn der Erblasser ein Testament hinterließ. Rechtsanwälte unserer Kanzlei übernehmen solche Aufgaben häufig, daher hier ein (natürlich anonymisiertes) Beispiel, wie ein englischer Erbschein aussieht: Erbschein High Court of Justice (London).

Ein deutscher Erbschein ist in England übrigens völlig wertlos, auch wenn er offiziell übersetzt und mit Apostille versehen sein sollte. Banken, Versicherungen, Makler etc. wollen immer und ausschließlich die Nachlassabwickler-Urkunde des englischen Nachlassgerichts sehen.

Auch die Erbschaftssteuer folgt in UK anderen Regeln. In Deutschland kommt es immer auf den Empfänger der Zuwendung an, sowohl für die Erbschaftssteuerfreibeträge als auch für die zu zahlende Steuer. Vererbt man in Deutschland sein Vermögen an seine zwei Kinder, so hat jedes Kind seinen persönlichen Freibetrag und muss das Erbe, falls es über dem Freibetrag liegt, nach seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Völlig anders in UK. Hier steht der Nachlass selbst im Zentrum. Es ist egal, wie viele Erben es gibt, der Erbschaftssteuerfreibetrag (derzeit 325.000 GBP) darf nur ein einziges Mal abgezogen werden. Der Rest wird pauschal mit (derzeit 40%) besteuert. Erst dann wird das verbleibende Erbe verteilt. Ausführlich zu Erbschaftssteuer in England und zur Anrechnung der gezahlten Erbschaftssteuer hier. Welche Erbschaftssteuer aus Sicht des englischen Fiskus bei grenzüberschreitenden Erbfällen anfallen, erläutert der Leitfaden hier (aus UK-Sicht).

Weitere allgemeine Informationen zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in Deutschland, UK und anderen Commonwealth Ländern:

Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit sowie in Erbschaftsteuerfragen Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.

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