Ohne Partnerschaftsvertrag (Cohabitation Agreement) sollte man in England nicht zusammen ziehen. Jedenfalls nicht, wenn man deutlich reicher ist, als sein nicht-ehelicher Lebenspartner. Warum?

Wer als Fußballprofi nach England geht, hat es nicht nur auf dem Rasen mit anderen Gepflogenheiten zu tun: Kaum hat sich der deutsche Profi-Kicker an die berühmte „körperbetonte“ Spielweise (English roughness) gewöhnt, merkt er, dass auch im Privatleben andere Regeln gelten. Die britische Boulevardpresse hat keinerlei Probleme damit, Fotos eines Sportpromis aus dem privaten oder sogar intimen Umfeld abzudrucken. Im Vergleich zur „SUN„, „Daily Mail“ und ähnlichen englischen Blättern ist die deutsche BILD Zeitung ein Hort der journalistischen Zurückhaltung. Daher ist für die deutschen Exil-Fußballer in Großbritannien erhöhte Vorsicht geboten bei Diskobesuchen, Parties und anderen Freizeitaktivitäten.

Durch bloßes Zusammenwohnen können in England Ansprüche entstehen

Völlig überraschend kommt für viele Deutsche in Großbritannien aber die Erkenntnis, dass nach englischem Recht ein nicht-ehelicher Partner sehr viel leichter finanzielle Ansprüche erwerben kann als in Deutschland. In diesem Post hier haben wir bereits erläutert, dass auch unverheiratete Partner einen gesetzlichen Vermächtnisanspruch haben können. Das betrifft dann im Ernstfall aber nur die Erben, in unserem Beispiel also die Angehörigen des Profi-Fußballers, falls dieser während seiner Zeit in England verunglückt.

Häufiger sind aber die Fälle, in denen eine Spielerfreundin ein paar Monate oder Jahre mit dem Profi-Fußballer zusammenlebt, also in seiner Wohnung wohnt, per Zweit-Kreditkarte Zugriff auf sein Bankkonto hat und sich so an einen hohen Lebensstandard gewöhnt.

Dann geht die Beziehung auseinander, die Ex-Spielerfreundin lässt sich von einem englischen Solicitor (Rechtsanwalt) beraten und schon stehen hohe Forderungen im Raum: Der Spieler habe durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er für seine Freundin dauerhaft sorgen wolle, sie also ein „dependant“ sei. Er habe zudem viele Versprechungen gemacht, auf die die Freundin vertraut und daher ihre Karriere (meist als Fotomodel!) hintan gestellt habe. Und was einem Londoner Solicitor für 400 Pfund in der Stunde sonst noch alles an Argumenten einfällt, warum der deutsche Fußballprofi seiner Freundin eine Abfindung schuldet.

Gegen solche Forderungen kann man natürlich juristisch kämpfen, und wir tun dies auch regelmäßig in solchen Fällen, aber die Abwehr der Ansprüche fällt leichter, wenn die Partner von vornherein klarstellen, was im Fall einer Trennung passiert. Zumal Gerichtsverfahren in England erheblich teurer sind als in Deutschland (Faktor 10 ist nicht übertrieben).

Wem das jetzt alles zu altmodisch, patriarchalisch und schrecklich unemanzipiert klingt: Nun ja, wir vertreten etliche deutsche Profisportler im Ausland und haben genau solche Fälle regelmäßig auf dem Schreitbsich.

Deshalb sollten Fußballprofis (aber auch alle anderen, die erheblich höheres Vermögen und/oder Einkommen haben als ihr Partner) in England ein sogenanntes Cohabitation Agreement (auch „Live together Agreement“) abschließen, insbesondere bevor sie jemanden in die Wohnung einziehen lassen. Zugegeben: Das ist unromatisch und löst schwierige Diskussionen aus. Aber es erspart einem noch viel schwierigere Diskussionen für den Fall der späteren Trennung.

Übrigens: Kündigt sich während des Aufenthalts in England ein Kind an oder steht eine Heirat im Raum, ist eine schriftliche Vereinbarung noch wichtiger. Das englische Familien- und Güterrecht unterscheidet sich nämlich massiv von den aus Deutschland bekannten Regeln.

– – –

Weitere Informationen zum deutsch-britischen Familienrecht finden Sie in diesen Beiträgen:

Cross Channel Lawyers ist ein Netzwerk von auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierten Anwälten, gegründet 2003 von Graf & Partner und deren Prozessrechtsabteilung GP Chambers. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner, Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, LL.M. (Leicester), ist Wirtschaftsanwalt und seit 2001 Justiziar für diverse Sportverbände, daneben Lehrbeauftragter für Sport- und Eventrecht an der Fachhochschule Erding und der Macromedia Hochschule München. Er ist seit 20 Jahren Präsidiumsmitglied in mehreren Sportverbänden, darunter ein olympischer Sommersportverband sowie der Berufsverband der Spielervermittler und Sportmanager. Ferner Geschäftsführer eines Sportinternats. Seine Dissertation zum Abschluss des Master of Laws Studiums an der University of Leicester (England) erstellte er zum Thema „Freizügigkeit für professionelle Athleten innerhalb der Europäischen Union“.

One Comment