Sie wollen einen EU-Titel in Großbritannien zwangsvollstrecken? Wie gut sind Ihre Nerven?

UPDATE 2020: DURCH BREXIT IST NUN LEIDER ALLES NOCH KOMPLIZIERTER GEWORDEN. DIE AUSFÜHRUNGEN UNTEN SIND DAHER INHALTLICH ÜBERHOLT. WIE DIE VOLLSTRECKUNG DEUTSCHER TITEL IN UK AB 2021 NUN IN DER PRAXIS DURCHGEFÜHRT WERDEN KANN, BESPRECHEN SIE AM BESTEN MIT UNSERER PARTNERKANZLEI BUCKLES SOLICITORS.

Ein Praxisbericht

Sie haben einen deutschen Titel, aber der Schuldner lebt jetzt (oder schon immer) in Großbritannien und hat auch (nur) dort sein Vermögen? In der Theorie ist die Vollstreckung eines EU-Titels in UK ja recht einfach. Die Praxis sieht leider etwas anders aus.

Trotz der Brüsseler Verordnungen, die es auf den ersten Blick einfacher machen sollten, einen Vollstreckungstitel in Großbritannien zu registrieren und dann durchzusetzen, gilt es bei dem eigentlichen Verfahren etliche – teils typisch britische – Hürden zu überwinden. Entgegen dem Geist der EU-Verordnungen, wollen die britischen Gerichte das ausländische Urteil eben doch „irgendwie“ inhaltlich prüfen. „Foreign Court Orders“ einfach so in Großbritnnien vollstrecken zu sollen, ist den britischen Gerichten nicht ganz geheuer.

Zunächst hängt die Registrierung davon ab, wann Sie das Verfahren gegen den Schuldner eingeleitet haben. Wenn dies vor dem 10. Januar 2015 war, sind Sie an die Richtlinien der bisher gültigen britischen Zivilprozessordung (CPR) gebunden. In diesem Fall beantragt der Gläubiger unverzüglich die Eintragung des Urteils. Der Registrierungsantrag erfolgt im Allgemeinen gemäß CPR 23 an The Queen’s Bench Master, ohne vorherige Ankündigung und muss Folgendes umfassen:

• Notariell beglaubigte Kopie des Urteils
• Eine beglaubigte Übersetzung des Urteils
• Urkunde in Standardform gemäß Anhang V der Brüsseler Richtlinie von 2001
• Nachweis bezüglich der Zinsen, wenn Zinsen eingetrieben werden können
• Unterstützendes Beweismaterial und einen Nachweis über die Antragstellung

Die oben dargelegten Schritte erscheinen auf den ersten Blick einfach. Jedoch zeigt sich in der Praxis häufig, dass nicht das Zusammenstellen der Unterlagen Zeit kostet, sondern der Erhalt der eigentlichen Urkunde vom High Court häufig viel Zeit in Anspruch nimmt. Es kann lange dauern, bis der High Court die beglaubigten Unterlagen zurückschickt, bis Sie den Vollstreckungstitel in Großbritannien geltend machen können.

Die neu gefasste Brüsseler Richtlinie, die für Urteile gilt, die am oder nach dem 10. Januar 2015 in Kraft getreten sind, hat ein vereinfachtes Verfahren für die Anerkennung und Durchsetzung von Gerichtsurteilen in der EU eingeführt, welches auch weniger zeit- und kostenintensiv ist. In der britischen Zivilprozessordnung wurden Richtlinie 74 (Durchsetzung von Urteilen in verschiedenen Gerichtsbezirken) und PD 74A zum 10. Januar 2015 entsprechend geändert.

Eine der wesentlichen Änderungen der neu gefassten Brüsseler Richtlinie war die Abschaffung des Exequaturverfahrens, bzw. der Erklärung der Durchsetzbarkeit, welche in dem Land eingeholt werden musste, in dem die Brüsseler Richtlinie von 2001 durchgesetzt werden sollte. Generell kann man sagen, dass die Änderungen das Durchsetzungsverfahren vereinfacht haben und die Verfahren weniger zeit- und kostenintensiv sind. Die Realität sieht jedoch so aus, dass es weiterhin viel Zeit in Anspruch nimmt, bis die Urteile registriert sind und eine entsprechende Urkunde ausgestellt werden kann.

Im Gegensatz zu Urteilen, die vor Januar 2015 erlassen wurden und bei denen verschiedene Dokumente eingeholt werden müssen, muss der Gläubiger nun „nur“ noch eine Urkunde des Ursprungsgerichts in der Standardform gemäß Anhang 1 der neu gefassten Brüsseler Richtlinie einholen, die belegt, dass das Urteil rechtskräftig ist; Angaben zu dem Urteil sowie Angaben zu Zinsen und Kosten müssen auch enthalten sein. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Gläubiger der vollstreckenden Behörde zur Vollstreckung eine beglaubigte Kopie des Urteils und die Urkunde von dem Ursprungsgericht vorlegen muss. Die besagte Behörde kann die Übersetzung der Urkunde oder des Urteils verlangen. Nach unserer Praxiserfahrung wird so gut wie immer die beglaubigte Übersetzung des gesamten (!) Urteils verlangt. In komplexen streitigen Verfahren können das gerne mehr als 30 Seiten Text sein, was erhebliche Übersetzungskosten auslöst.

Der Gläubiger muss dem Vollstreckungsschuldner die Urkunde und das Urteil vorlegen, und gegebenenfalls eine Übersetzung, bevor das Urteil durchgesetzt werden kann. Die Durchsetzungsanordnung gemäß der neu gefassten Brüsseler Richtlinie wird dem „Queen’s Bench Division“ zugewiesen, wobei gegebenenfalls eine Anhörung vor dem „Master“ erfolgt.

Nach der Registrierung ist der Vollstreckungsgläubiger berechtigt, das ausländische Urteil wie ein britisches Urteil durchzusetzen. Folglich stehen ihm alle gängigen Verfahrensschritte in Großbritannien offen.

Trotz der Bestrebungen, die EU-Verfahren zu vereinheitlichen, zeigt die Praxis, dass Großbritannien den Registrierungsprozess verkompliziert hat und das Ganze nicht so einfach ist wie man meint. Weitere Details zur Vollstreckung in England hier.

Falls man also von Anfang an weiß, dass man gegen den Schuldner in UK vollstrecken werden muss, ist es eine Überlegung wert, gleich in UK zu klagen. Denn was hilft ein schneller deutscher Titel, wenn die Vollstreckungsversuche in England später aufwendiger und teurer sind, als der Prozess im Erkenntnisverfahren.

Hinweis August 2018:

Was bei der internationalen Vollstreckung deutscher Titel in Großbritannien nach Brexit gelten wird, ist derzeit völlig offen.

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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner mit der Prozessrechtsabteilung ist auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Buckles gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England).