Deutsches Urteil, aber Schuldner in England: Wie vollstreckt man einen deutschen Titel in UK?

Zwangsvollstreckung in Großbritannien

UPDATE 2020: DURCH BREXIT IST NUN LEIDER ALLES NOCH KOMPLIZIERTER GEWORDEN. DIE AUSFÜHRUNGEN UNTEN SIND DAHER INHALTLICH ÜBERHOLT. WIE DIE VOLLSTRECKUNG DEUTSCHER TITEL IN UK AB 2021 NUN IN DER PRAXIS DURCHGEFÜHRT WERDEN KANN, BESPRECHEN SIE AM BESTEN MIT UNSERER PARTNERKANZLEI BUCKLES SOLICITORS.

Auch britische Vertragspartner werden hin und wieder mit ihren Zahlungen säumig oder weigern sich, andere Pflichten zu erfüllen. War man so geschickt, deutsches Recht und deutschen Gerichtsstand zu vereinbaren (siehe hier) oder hat man Glück und die deutschen Gerichte sind schon laut Gesetz zuständig (etwa weil man Verbraucher ist), so kann man den englischen Schuldner an seinem eigenen Amts- oder Landgericht verklagen und den Prozess vergleichsweise komfortabel mit seinem eigenen Anwalt, in deutscher Sprache und mit den bekannten Regeln der deutschen Gesetze führen (vor allem auch dem Grundsatz, dass die unterlegene Partei sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten tragen muss). Ein Prozess gegen einen im Ausland sitzenden Schuldner ist zwar trotzdem aufwendiger und teurer als gegen einen deutschen Beklagten, weil die Zustellung der Gerichtspost (Schriftsätze, Verfügungen, Urteil etc.) im Ausland mühsam ist und die Dokumente von einem vereidigten Übersetzer ins Englische übertragen werden müssen.

Trotzdem: Verglichen mit einem Prozess in England (dazu hier), nach englischem Recht und mit teils absurd teuren englischen Anwälten, deren Kosten meist nicht einmal dann vom Gegner in voller Höhe erstattet werden müssen, wenn man den Prozess gewinnt (das kennt man in Deutschland nur im Arbeitsgerichtsprozess), ist die Klage vor einem deutschen Gericht sicher angenehmer und billiger. Mit etwas Glück hat man also bald sein Urteil des heimischen Gerichts. Aber was, wenn sich der Schuldner auf der Insel davon immer noch nicht beeindrucken lässt?

Wie vollstreckt man titulierte Ansprüche gegen Schuldner in England?

Man hat also nach einem Gerichtsverfahren einen deutschen Titel gegen den englischen Vertragspartner, sei es ein Urteil oder ein Vergleich. Der Schuldner erfüllt aber nicht freiwillig, es bleibt also nur die Zwangsvollstreckung.

Mit etwas Glück hat der englische Schuldner irgendwelche Vermögenswerte in Deutschland: Immobilie, Bankkonto, Aktiendepot oder ähnliches. Dann kann man natürlich in Deutschland vollstrecken. Es lohnt sich also, intensiv nachzudenken. Hat der Schuldner vielleicht irgendwelche Forderungen gegen in Deutschland sitzende Geschäftspartner, Institutionen oder Familienangehörige? Hat er hier eine Internet-Domain, Steuererstattungsansprüche, Unterhaltsforderungen oder ähnliches? All das könnte man pfänden.

Findet man absolut nichts, hat der Schuldner also sein gesamtes Vermögen ausschließlich in UK, dann wird es knifflig! Denn wenige – auch Anwälte – kennen sich mit der Vollstreckung deutscher Titel in England wirklich gut aus. Wie sind die Abläufe? Was muss ich wohin schicken? Brauche ich einen englischen Anwalt? Wieviel kostet das? Muss ich die Kosten selbst tragen?

Die Vollstreckung aller Titel in England geschieht in zwei Schritten: Zunächst einmal muss der Titel – bildlich gesprochen – auf die Insel kommen, um dort von dem zuständigen Gericht registriert und anerkannt zu werden. Im zweiten Schritt geht es dann an die eigentliche Zwangsvollstreckung, die ausschließlich englischem Recht folgt (siehe dazu den gesonderten Beitrag hier).

Übrigens: Wenn nachfolgend von England die Rede ist, so sind hiermit die Jurisdiktionen England und Wales gemeint, nicht jedoch Schottland, Nordirland, Republik Irland oder Gibraltar. Dort gelten gesonderte Regeln und Zuständigkeiten. Wer bei der Unterscheidung der Begriffe Great Britain, United Kingdom, England und Commonwealth nicht sattelfest ist, findet in dem Video „The Difference explained“ eine amüsante Erläuterung.

Vollstreckbarerklärung im Ausland

Der zeitliche und finanzielle Aufwand, einen deutschen Titel in England für vollstreckbar zu erklären, hängt von der Art und dem Alter des Titels ab. Hier werden die wichtigsten aktuellen Arten von Titeln erläutert, nämlich der Europäische Vollstreckungstitel (a) und bestrittene deutsche Titel (b).

(a) Europäischer Vollstreckungstitel (EuVTVO (EG) Nr. 805/2004)

Der Europäische Vollstreckungstitel ist eine Bestätigung, die ermöglicht und sicherstellt, dass unbestrittene Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat ohne Anerkennungsverfahren, also „automatisch“ anerkannt und vollstreckt werden. Die Besonderheit des Europäischen Vollstreckungstitels: Das ausländische Gericht im Vollstreckungsland überprüft das deutsche Urteil inhaltlich nicht mehr, sondern erkennt die Vollstreckbarkeit bereits an (vgl. Art. 5, 11 EuVTVO). Nötig bleiben jedoch die Registrierung in England und schließlich die Vollstreckung selbst.

Die wichtigsten Voraussetzungen der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel:

– Nur unbestrittene Forderungen (Art. 3 EuVTVO) aus dem Bereich des Zivil- und Handelsrechts, also:

  • Anerkenntnisurteil; Versäumnisurteil;
  • Gerichtliche Vergleiche
  • Notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung;
  • Mahn- und Vollstreckungsbescheid, in dem der Schuldner weder Wider- noch Einspruch einlegte.

– Nicht: Personenstand, Schiedsgerichtsbarkeit, Erbrecht, Unterhaltsrecht, Güterrecht, Konkurse etc.

– Titel dürfen nicht vor dem 21. Januar 2005 ausgestellt sein.

Wo erhalte ich einen Europäischen Vollstreckungstitel?

Man erhält den Europäischen Vollstreckungstitel auf ausdrückliche Anforderung bei der Behörde, die über die Angelegenheit entschieden hat. Geht es um ein Gerichtsurteil, so wendet man sich an das urteilende Gericht. Soll aus einer notariellen Urkunde vollstreckt werden, ist der Notar zuständig. Nachdem der Titel mit Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsvermerk vorliegt, beantragt man per Formblatt die Ausstellung als Europäischer Vollstreckungstitel. Dazu reicht man das ausgefüllte Formblatt und den Titel bei Gericht ein.

Bitte beachten Sie: Je nach Art des Titels gibt es drei verschiedene Formblätter für gerichtliche Entscheidungen; Vergleiche sowie öffentliche Urkunden. Die Formblätter als Download hier

Das zuständige Gericht prüft, ob der Titel tatsächlich rechtskräftig und vollstreckbar ist, v.a. ob der Schuldner informiert wurde – dies ist nach deutschem Recht nämlich zwingend nötig. Anschließend bestätigt mit Stempel und Unterschrift, dass der Titel besteht.

Wie kommt der Titel nach England?

Um mit dem Europäischen Vollstreckungstitel in England und Wales aktiv vollstrecken zu können, hat man den Titel zunächst in England und Wales registrieren zu lassen. Das geht so vor sich, dass man bei

Royal Courts of Justice, Foreign Process Section, Strand, London WC2A 2LL,

Antrag auf Bestätigung und Registrierung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel stellt. Folgende Unterlagen sind dort schriftlich vorzulegen:

– eine vollstreckbare Ausfertigung des deutschen Titels, d.h. der gerichtlichen Entscheidung, des Vergleichs oder der Urkunde;

– eine Kopie der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel.

– Die Vollstreckungsbehörden können eine beglaubigte Übersetzung der Bestätigung anfordern. Da die englischen Behörden den deutschen Titel nicht verstehen, wird die Übersetzung wahrscheinlich nötig werden. Wollen Sie Zeit sparen, sollten Sie die beglaubigten Übersetzungen mit dem Antrag senden. Wollen Sie sich die Möglichkeit offen halten, Geld zu sparen, können Sie die beglaubigten Übersetzungen erst auf Anforderung hin fertigen lassen. Beachten Sie: Für die Übersetzung können hohe Kosten anfallen, die der Gläubiger selbst tragen muss.

– Damit die englischen Gerichte mit Ihnen in Kontakt treten können, benötigt jeder Antragsteller eine zustellungsfähige Anschrift in England. Hat man also nicht selbst einen Wohnsitz in UK bzw. hat das Unternehmen nicht selbst seinen Sitz in UK, so sollte man einen solicitor beauftragen, der die Schriftstücke entgegennimmt.

Sobald die Royal Courts of Justice mitteilen, dass die Registrierung erfolgreich und Vollstreckung möglich ist, startet die Vollstreckung, als ob Ihr deutscher Titel ein englischer Titel wäre. Siehe hierzu den Artikel zur Zwangsvollstreckung in UK.

(b) Bestrittener deutscher Titel (EuGVVO (EG) Nr. 44/2001)

Nicht alle Titel, seien es Gerichtsentscheidungen, Vergleiche, öffentliche Urkunden, sind unbestritten. Oft werden Titel vollstreckt, die aus (ganz oder teilweise) bestrittenen Forderungen folgen, d.h. der Beklagte hat sich der Klage widersetzt. Auch die Anerkennung und Vollstreckung solcher Titel aus dem Bereich Zivil- und Handelsrecht ist seit 2002 im europäischen Ausland nach der EuGVVO erleichtert: Der deutsche Titel wird automatisch ohne weitere inhaltliche Prüfung anerkannt (Art. 33 Abs. 1, 36 EuVVGO). Auch hierbei sind Streitigkeiten aus den Gebieten Personenstand, Schiedsgerichtsbarkeit, Erbrecht, Unterhaltsrecht (dazu hier im Detail), Güterrecht, Konkurse etc. ausgenommen.

Wie läuft das Verfahren bei bestrittenen Forderungen ab?

Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung läuft ein wenig anders als beim Europäischen Vollstreckungstitel: Als Gläubiger eines Schuldners in England und Wales beantragt man direkt beim

High Courts of Justice, Royal Courts of Justice, Action Department, Strand, London WC2A 2LL

die Registrierung des Titels. Dazu legt man dem High Court die folgenden Unterlagen vor:

  • eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels
  • eine beglaubigte Übersetzung des Titels,
  • die Bescheinigung des deutschen Gerichts, das den Titel erteilte, dass das Verfahren ordnungsgemäß ablief (Art. 53 oder 60 EuGVVO, Anhang I und II)
  • Zudem hat der Gläubiger eine eidesstattliche Versicherung zur Vollständigkeit der Unterlagen abzugeben und
  • einen Zustellungsbevollmächtigten in UK zu benennen. Wohnt der Gläubiger selbst nicht in UK bzw. hat das Unternehmen nicht selbst seinen Sitz in UK, so sollte man entsprechend einen Solicitor benennen, der den Kontakt zum Gericht übernimmt.

Optimisten denken jetzt, dass dies alles ein alter Hut ist und sich durch die Reform der EuGVVO zum 10.01.2015 alles vereinfacht hat. Diese Rechnung wurde aber ohne die sehr traditionsorientierten Behörden Ihrer Majestät gemacht. Die Realität sieht leider so aus, dass die Reform der EuGVVO im Verhältnis zu England keine Erleichterungen gebracht hat.

Zwar ist nun in Art. 42 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 EuGVVO eindeutig und eigentlich unmissverständlich geregelt, dass der Mitgliedsstaat, in welchem der Titel vollstreckt werden soll (Vollstreckungsmitgliedsstaat) meist nur noch eine Übersetzung der Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO (nur eine Seite) verlangen und auf eine Übersetzung des (manchmal sehr langen) Titels nur noch in Ausnahmefällen bestehen kann. Diese Regelung wird aber durch nationales englisches Recht ausgehebelt:
Gemäß Civil Procedure Rule 74.4 und 74.9 wird der Titel nur dann in UK registriert, wenn eine vollständige (!) beglaubigte Übersetzung vorliegt. Durch dieses Hintertürchen bleibt also alles beim alten und die Mandanten müssen zwischen 800 und 3,000 Euro für eine Wortlautübersetzung des deutschen Urteils ausgeben.

Ist der Titel dann vollständig und beglaubigt übersetzt, gilt wieder: Sobald die Royal Courts of Justice mitteilen, dass die Registrierung erfolgreich und Vollstreckung möglich ist, startet die Vollstreckung, als ob der deutsche Titel ein englischer Titel wäre.

Wie die eigentliche Zwangsvollstreckung dann in der Praxis der englischen Gerichte und Gerichtsvollzieher abläuft ist in diesem Beitrag hier erklärt. Mehr zu Forderungsbeitreibung und Zwangsvollstreckung in England in diesen Beiträgen hier.

– – – –

Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner mit der Prozessrechtsabteilung G|P Litigation ist auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Buckles Solicitors gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England).

2 Comments