
Post vom britischen Finanzamt – Kein Grund zur Panik, aber zur Eile
Ein Gastbeitrag von Dr. Matthias Wurm und Dr. Sepehr Moshiri, Schlun & Elseven Rechtsanwälte
Ein Brief von His Majesty’s Revenue and Customs (HMRC) landet in Ihrem deutschen Briefkasten. Darin: eine Forderung aus ausstehender Income Tax oder VAT, Hinweise auf Zinsen und Strafzuschläge, die Ankündigung weiterer Maßnahmen und eine Frist, die bereits läuft. Was zunächst wie ein bürokratisches Problem aus einer anderen Jurisdiktion wirkt, kann sich durchaus zu einer Kontopfändung in Deutschland entwickeln. Die Handlungsoptionen werden dabei mit jeder verstrichenen Frist geringer.
Betroffen sind vor allem ehemalige UK-Ansässige, Unternehmer mit britischen Geschäftsbeziehungen, Grenzpendler sowie Personen, die in UK geerbt haben oder dort Immobilien und Kapitalanlagen halten. Für alle gilt: HMRC-Forderungen verschwinden nicht, wenn man sie ignoriert. Im Gegenteil: Ausstehende Steuern werden in UK verschuldensunabhängig verzinst, Strafzuschläge können bis zu 100 Prozent der Steuerschuld erreichen. Wer abwartet, zahlt am Ende erheblich mehr als die ursprüngliche Forderung.
Das Team von Schlun & Elseven Rechtsanwälte unterstützt Mandanten in solchen Situationen in enger Abstimmung mit Steueranwälten im Vereinigten Königreich für ein nahtloses Case Management. Die Rechtsanwälte Dr. Matthias Wurm, LL.M. und Dr. Sepehr Moshiri beraten dabei als Experten für internationales Steuer- und Verfahrensrecht auf der deutschen Seite.
Die Brücke nach Deutschland: Was seit dem Brexit für HMRC gilt
Weitverbreitet ist die Annahme, mit dem Brexit habe HMRC seinen verlängerten Arm in Deutschland verloren. Das ist falsch – aber die Rechtsgrundlage hat sich verändert, und dieser Wechsel ist für die Verteidigungsstrategie entscheidend.
Solange das Vereinigte Königreich der Europäischen Union angehörte, stellte die EU-Beitreibungsrichtlinie 2010/24/EU den Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Steuervollstreckung dar. In Deutschland wurde sie durch das EUBeitrG umgesetzt. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs zum 1. Januar 2021 endete die reguläre Anwendung dieser Richtlinie – jedoch nicht vollständig.
Art. 100 des Withdrawal Agreement (Austrittsabkommen) verlängerte die Geltung der EU-Richtlinie für bestimmte Altfälle: Die Richtlinie blieb für Forderungen anwendbar, die vor dem Ende der Übergangsphase entstanden oder auf Transaktionen vor dem 31. Dezember 2020 zurückgehen – und zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren. Diese Frist ist zum 31. Dezember 2025 abgelaufen. Was jetzt gilt, hängt vom Einzelfall ab:
Für laufende Altfälle, bei denen HMRC das Beitreibungsersuchen noch bis zum 31. Dezember 2025 gestellt hat, findet das EUBeitrG weiterhin Anwendung. Für alle neuen Ersuchen ab 2026 greift ausschließlich das OECD/Europarat-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, dem sowohl das Vereinigte Königreich als auch Deutschland beigetreten sind, sowie Art. 27 des Doppelbesteuerungsabkommens UK–Deutschland von 2010. Diese Unterscheidung ist nicht rein theoretischer Natur. Vielmehr bestimmt sie in der Praxis, welche Schutzinstrumente im deutschen Verfahren zur Verfügung stehen.
Für Forderungen aus Mehrwertsteuer, Zöllen und Verbrauchsteuern besteht darüber hinaus ein gesondertes Protokoll im Trade and Cooperation Agreement (TCA), das die Beitreibungshilfe zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Mitgliedstaaten ausdrücklich regelt.
Auf der deutschen Behördenseite läuft das Verfahren über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als zentrale Anlaufstelle. Das BZSt prüft die Zulässigkeit des Ersuchens und leitet es an das zuständige Finanzamt weiter, das die Vollstreckung nach deutschem Recht durchführt.
Das Vollstreckungsinstrument: HMRC braucht kein deutsches Urteil
Einer der wichtigsten Punkte für Betroffene: HMRC muss die Steuerforderung nicht zunächst vor einem deutschen Gericht einklagen. HMRC übermittelt einen vollstreckbaren Titel an die deutschen Behörden, der hier als Grundlage für die Zwangsvollstreckung anerkannt wird. Das BZSt prüft das Ersuchen und veranlasst die Vollstreckung durch das zuständige Finanzamt nach deutschem Recht.
Das Spektrum möglicher Maßnahmen ist dabei breiter, als viele Betroffene vermuten. Neben der eigentlichen Pfändung (Kontopfändung, Lohnpfändung, Immobilienvollstreckung) kann HMRC bereits im Vorfeld Ersuchen zur Informationsermittlung und zur Zustellung von Rechtsdokumenten stellen. Betroffene bemerken häufig erst dann, dass ein Verfahren läuft, wenn das Finanzamt bereits tätig wird.
Abwehr gegen HMRC-Vollstreckung: Was Betroffene tun können
Wer Post von HMRC erhalten hat und nun mit einem deutschen Vollstreckungsverfahren konfrontiert ist, steht vor einer Verteidigung, die einer eigenen Logik folgt. Die Schutzposition des Betroffenen unterscheidet sich je nach anwendbarem Rechtsregime erheblich.
Aussetzung der Vollstreckung bei laufendem Rechtsbehelf
Für Beitreibungsersuchen, die bis zum 31.12.2025 gestellt wurden
Für Altfälle unter dem EUBeitrG sieht § 13 Abs. 2 Satz 2 eine zwingende Schutzwirkung vor: Hat die betroffene Partei die Forderung oder den Vollstreckungstitel durch Rechtsbehelf angegriffen und wurde dies dem Verbindungsbüro mitgeteilt, muss die deutsche Vollstreckungsbehörde das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Betrag bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen. Diese Aussetzung ist nicht ins Ermessen gestellt – sie ist verpflichtend. Einzige Ausnahme: Die ersuchende britische Behörde verlangt nach § 13 Abs. 3 EUBeitrG ausdrücklich die Fortführung – übernimmt dann aber die volle Erstattungshaftung, wenn dem Rechtsbehelf später stattgegeben wird.
Für Beitreibungsersuchen, die seit dem 01.01.2026 gestellt werden
Für neue Fälle regelt Art. 23 MAK: Hat die betroffene Partei die Forderung oder den Vollstreckungstitel angefochten und unterrichtet HMRC Deutschland darüber, muss das Beitreibungsverfahren bis zur Entscheidung ausgesetzt werden. Darüber hinaus ist Deutschland nach Art. 11 Abs. 2 MAK zur Vollstreckung gar nicht erst verpflichtet, solange eine Forderung aktiv angefochten wird.
Formelle Prüfung des Ersuchens
Beitreibungsersuchen müssen bestimmte formelle Anforderungen erfüllen. Zu prüfen ist, ob der vollstreckbare Titel dem Schuldner wirksam bekanntgegeben wurde, ob das Ersuchen vollständig ist, ob Steuerart, Zeitraum und Forderungshöhe korrekt ausgewiesen sind und ob der formelle Weg über BZSt ordnungsgemäß eingehalten wurde. Mängel auf dieser Ebene können das Ersuchen zu Fall bringen, ohne dass der materielle Steueranspruch überhaupt geprüft werden muss.
Verjährung
Verjährungsfragen sind in grenzüberschreitenden Fällen regelmäßig komplexer als auf den ersten Blick erkennbar. In UK bestehen je nach Sachverhalt Fristen von vier, sechs oder zwanzig Jahren für die Steuerfestsetzung. Daneben läuft in Deutschland eine eigene Vollstreckungsverjährung: Nach § 228 AO beträgt sie fünf Jahre und beginnt auf der deutschen Seite zu laufen, sobald das Ersuchen hier bearbeitet wird – unabhängig vom britischen Verjährungsrecht. Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände auf beiden Seiten können den Lauf dieser Fristen beeinflussen und müssen fallbezogen durchgeprüft werden.
Ordre-public-Vorbehalt
Vollstreckungsansprüchen kann schließlich entgegengehalten werden, wenn ihre Durchsetzung gegen den deutschen ordre public verstieße. Das ist kein Generalvorbehalt gegen ungünstige ausländische Entscheidungen, kann aber relevant werden, wenn das britische Festsetzungsverfahren elementare Verfahrensgarantien nicht gewahrt hat, etwa das Recht auf Gehör.
HMRC-Bescheid anfechten: Warum Deutschland allein nicht reicht
Grenzüberschreitende Steuerstreitigkeiten verlangen eine vollumfängliche Strategie, die Betroffenen in vielen Fällen nicht oder erst zu spät bewusst ist: Die Verteidigung in Deutschland allein reicht nicht aus. Sie schützt vor einer konkreten Pfändung, lässt aber den britischen Steueranspruch unangetastet. Dieser kann nach erfolgreicher Abwehr in Deutschland erneut als Vollstreckungsersuchen gestellt werden.
Die materielle Auseinandersetzung mit der Steuerforderung, ob HMRC überhaupt zu Recht festgesetzt hat, ob die Ansässigkeit korrekt bestimmt wurde, ob Veranlagungsfehler vorliegen oder ob eine Doppelbesteuerung besteht – muss vor den britischen Instanzen geführt werden: Einspruch bei HMRC, ggf. Anfechtung vor dem First-tier Tribunal (Tax Chamber) und dem Upper Tribunal. Diese Verfahren haben eigene, enge Fristen. Wer sie versäumt, verliert die materiell-rechtliche Angriffsfläche dauerhaft.
Das bedeutet: Wirksame Verteidigung erfordert gleichzeitiges Handeln auf beiden Seiten des Ärmelkanals – Vollstreckungsschutz in Deutschland und Anfechtung des Bescheids in UK, zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt. Eine koordinierte Gesamtstrategie erfordert somit Expertise sowohl zum deutschen Verfahren auf der einen Seite und der britischen Anfechtung auf der anderen Seite.
Fazit: Was tun, wenn die Pfändungsankündigung im Briefkasten liegt?
HMRC-Forderungen erledigen sich nicht durch Abwarten. Und sie halten an der deutschen Grenze nicht an – auch nicht seit dem Brexit. Wer Post von HMRC erhält oder bereits eine Mitteilung des BZSt oder des Finanzamts über ein laufendes Beitreibungsersuchen in Händen hält, sollte unverzüglich handeln.
In enger Abstimmung mit den Kollegen von Graf & Partner bietet die Kanzlei Schlun & Elseven spezialisierte Unterstützung in allen Phasen – von der Sofortprüfung eingehender Beitreibungsersuchen auf formelle Fehler über den einstweiligen Rechtsschutz gegen Pfändungsverfügungen bis hin zur Prozessführung vor deutschen Finanzbehörden und Finanzgerichten. Parallel dazu koordiniert das Team die Verteidigungsstrategie mit britischen Steueranwälten, damit Vollstreckungsschutz in Deutschland und Anfechtung des Bescheids in UK zeitlich und inhaltlich ineinandergreifen. Abgerundet wird die Beratung durch einen detaillierten Verjährungs-Check nach internationalem Recht.
Checkliste für Betroffene
- Post von HMRC sichern und vollständig vorlegen – einschließlich aller Anhänge und Datum des Eingangs
- Prüfen, ob weitere HMRC-Schreiben der vergangenen Monate oder Jahre vorliegen oder ignoriert wurden
- Fristen für britische Rechtsbehelfe (in der Regel 30 Tage ab Bescheid) sofort klären
- Prüfen, ob das BZSt oder ein deutsches Finanzamt bereits tätig geworden ist
- Keine Zahlung leisten, bevor die Rechtslage geprüft wurde – eine Zahlung kann als Anerkennung der Forderung gewertet werden
- Spezialisierte Beratung mit Expertise in beiden Rechtsordnungen hinzuziehen
Schlun & Elseven Rechtsanwälte (www.se-legal.de) ist eine multidisziplinäre Kanzlei mit Standorten in Köln, Düsseldorf und Aachen. Das Team von gut 40 Berufsträgern beräten Unternehmen und Privatmandanten bundesweit sowie in komplexen grenzüberschreitenden Angelegenheiten.
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