Nachlassrichter: „War der Verstorbene wirklich Ihr Vater?“

Der Nachweis der Vaterschaft im Erbfall

Wie beweist man dem Nachlassgericht, dass der Erblasser der rechtliche Vater war?

Die Frage klingt verblüffend, hat es aber in sich. Vor allem bei Patchwork-Familien und bei grenzüberschreitenden Erbfällen haben wir häufig damit zu tun. Das Problem kann sich aber auch in rein deutschen Erbfällen stellen. Es geht um folgende Konstellation:

Der Verstorbene (es geht um Männer, denn die Mutter steht immer in der Geburtsurkunde) hatte Vermögen in Deutschland und hinterließ kein Testament. Somit gilt gesetzliche Erbfolge und die Erben müssen einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen. Im Rahmen dieses formellen Erbscheinsantrags müssen die gesetzlichen Erben (also insbesondere die Kinder des Verstorbenen, § 1924 BGB) nach § 352 Abs. 1 Nummer 3 FamFG das Verhältnis angeben, auf dem ihr gesetzliches Erbrecht beruht.

Kein Problem: Schreibt man in den Erbscheinsantrag halt rein: „Der Verstorbene war mein Vater“. Wo ist das Problem?

Beweis der Abstammung durch „öffentliche Urkunde“

Nun, § 352 FamFG hat leider auch noch einen Absatz 3. In dem steht:

„Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.“

Die bloße Behauptung im Erbscheinsantrag genügt also nicht, selbst wenn die Vaterschaft in der ganzen Familie gar niemand bestreitet.

Die klassische Urkunde, mit der man sein Abstammung nachweist, ist die Geburtsurkunde. Nun ist es aber gar nicht so selten, dass der Vater in einer Geburtsurkunde nicht vermerkt ist. Als Anwalt rät man ledigen Müttern in manchen Konstellationen sogar ausdrücklich dazu, den Kindsvater nicht in die Geburtsurkunde eintragen zu lassen. Vor allem in Ländern wie England, wo der Eintrag des Vaters in die Geburtsurkunde diesem automatisch das elterliche (Mit-)Sorgerecht gibt, was wiederum dazu führt, dass eine Mutter im Ausland festsitzt, weil sie ohne Zustimmung des Vaters das Land nicht mit dem Kind verlassen darf. Details dazu in diesem Beitrag.

Es kann also gute Gründe dafür geben, dass der Vater (jedenfalls zunächst einmal) nicht offiziell als Vater dokumentiert wird.

Das kann sich dann aber Jahrzehnte später rächen, wenn der Vater verstirbt und das Kind seinen biologischen Vater nun beerben möchte (alleine oder zusammen mit weiteren Kindern des Erblassers). Denn steht dieser nicht als Vater in der Geburtsurkunde und hat er später auch nicht die Vaterschaft formell anerkannt, existiert eben keine „öffentliche Urkunde“, mit der man die Vaterschaft des Verstorbenen nachweisen kann.

Alternative Beweismittel anstatt einer öffentlichen Urkunde?

Ein möglicher Rettungsanker kann § 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG sein. Dieser gibt dem Nachlassgericht einen Ermessensspielraum, auch andere Beweismittel als Nachweis zu akzeptieren, wenn die öffentlichen Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen sind. Man muss in einer solchen Fallkonstellation also hoffen, dass der Erbscheinsantrag von einer/einem „netten“ Rechtspfleger/in bearbeitet wird, der/die Verständnis für die Situation hat.

In einem solchen Fall kann es genügen, wenn zum Beispiel die Mutter und die (Halb-)Geschwister des Kindes eidesstattlich versichern, dass der verstorbene Erblasser wirklich der Vater war und dies auch nie bestritten hat.

Man sollte sich aber nicht darauf verlassen, dass das Nachlassgericht sich mit solchen Erklärungen zufrieden gibt. Nach meiner Erfahrung sind mindestens zwei Drittel der Nachlassgerichte hier streng und verlangen trotzdem eine öffentliche Urkunde als Nachweis der Vaterschaft. Zumal auch Obergerichte, etwas das OLG Schleswig im Beschluss vom 15.2.2013 – 3 Wx 113/12 entschieden haben, dass diese „anderen Beweismittel“ die Ausnahme sind und man an diese hohe Anforderungen stellen muss.

Das gilt vor allem in internationalen Patchworkfamilien, bei denen manche Kinder vielleicht seit Jahrzehnten im Ausland leben. Besonders schwierig ist es, wenn die leibliche Mutter des Kindes bereits vorverstorben ist, weil dann natürlich die Möglichkeit einer eidesstattlichen Versicherung der Mutter über die Person des Vaters wegfällt.

Was tun, wenn das Nachlassgericht auf Nachweis durch öffentliche Urkunde besteht?

In diesen Fällen muss also ein Gericht nachträglich (posthum) formell feststellen, ob der Verstorbene der rechtliche Vater des Kindes war, das als Erbe im Erbschein aufgeführt werden will.

Hier kommt schon die nächste Komplikation: Diese Feststellung kann nämlich nicht das Nachlassgericht treffen. Eine solche „inzidente“ Prüfung und Feststellung der Vaterschaft innerhalb des Erbscheinsverfahrens ist nicht möglich (siehe hierzu etwa: OLG Saarbrücken, Beschluss v. 17.12.2018 – 5 W 91/18). Denn es ist dafür schlicht nicht zuständig.

Für formelle Vaterschaftsfeststellungen sind vielmehr die Familiengerichte zuständig, nicht die Nachlassgerichte. Man muss also beim Nachlassgericht darum bitten, dass dieses mit der Entscheidung über den Erbscheinsantrag so lange wartet, bis das Familiengericht über die Vaterschaft entschieden hat.

Solche „Verfahren in Abstammungssachen“ sind in §§ 169 bis 185 FamFG geregelt. Das Kind muss also einen Antrag stellen und diesen gut begründen, denn Anträge, die auf reinen Vermutungen beruhen („Meine Mutter hat immer gesagt, dass Mick Jagger mein Vater ist„), lehnt das Familiengericht ab (siehe bereits OLG Karlsruhe, Justiz 1972, 357).

Nun ist heutzutage das klassische Beweismittel zum Nachweis der Abstammung ein Gentest. Allerdings ist der Vater, um den es geht, bereits tot. Dann ist unter Umständen eine Exhumierung nötig (siehe zum Beispiel OLG Nürnberg, 26.11.2004 – 10 WF 2380/04). Dass man sich als (möglicherweise entfremdetes) Kind mit einem Antrag auf „Ausgraben des Vaters“ bei der Restfamilie nicht beliebt macht, versteht sich von selbst.

Wurde der Erblasser bereits eingeäschert, wird es noch komplizierter. Manchmal ist dann im Krankenhaus (z.B. aus einer Krebsbehandlung oder sonstigen Operation) noch Gewebe eingelagert, das man dem Verstorbenen sicher zuordnen kann. Wenn nicht, bleibt nur die Untersuchung von nahen Verwandten (z.B. anderen, noch lebenden Kindern des Verstorbenen). Diese Verwandten müssen in der Regel Blutentnahmen für einen solchen Gentest dulden, auch wenn sie nicht wollen (weil es ja deren eigene Erbquote mindern kann), vgl. § 178 Abs. 1 FamFG. Hierzu im Detail OLG München Beschl. v. 27. 6. 2011 − 33 UF 942/11(NJW 2011, 2892):

Nach § 178 I FamFG hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zu dulden, soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. Zur Duldung verpflichtet ist jede Person, die für den zu erbringenden Nachweis der Abstammung in Betracht kommt. Das können auch Angehörige wie die leiblichen Eltern eines verstorbenen Mannes sein, dessen Vaterschaft behauptet wird (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 1999, 84). In so genannten Defizienzfällen, in denen die Untersuchung eines der beiden Elternteile nicht möglich ist, kann es zulässig und notwendig sein, Eltern, Geschwister oder andere Kinder des Elternteils in die Untersuchung einzubeziehen.

Es dürfte einleuchten, dass ein solches Abstammungsverfahren viele Monate dauert, wenn nicht sogar Jahre, vor allem wenn sich die anderen Familienangehörigen sträuben. Während dieser ganzen Zeit liegt das Erbscheinsverfahren auf Eis.

Und: Existieren auch solche nahe Verwandte des Verstorbenen nicht mehr, weil alle vorverstorben, hat das Kind im Extremfall gar keine Chance mehr, seine Abstammung (und damit den Erbanspruch) zu beweisen.

Ist das deutsche Familiengericht überhaupt zuständig

Die ultimative Komplikation tritt ein, wenn das deutsche Familiengericht für die (posthume) Vaterschaftsfeststellung international gar nicht zuständig ist (§ 100 FamFG). In einem solchen Fall muss dann unter Umständen zunächst ein ausländisches Familiengericht (z.B. der englische Family Court) über die Vaterschaft entscheiden (inklusive grenzüberrschreitender Anordnungen von Blutproben, die kaum zwangsvollstreckt werden können etc.).

Diese ausländische Entscheidung wird dann (hoffentlich) vom deutschen Nachlassgericht anerkannt. Ich schreibe „hoffentlich“, weil in solchen Fragen sogar die Gerichte oft extrem unsicher sind, ob und unter welchen Voraussetzungen ausländische Gerichtsentscheidungen anerkannt werden dürfen und müssen. Und Unsicherheit bedeutet: Man lässt die Akte erst einmal auf der Fensterbank liegen.

Einige Jahre und viele tausend Euro (Pfund) Gerichts-, Anwalts-, Gutachter- und Übersetzerkosten später hat man dann aber vielleicht das gewünschte Ergebnis endlich in einer öffentlichen Urkunde dokumentiert.

Fazit: Testament oder Vaterschaftsfeststellung zu Lebzeiten

Es lohnt also, sich zu Lebzeiten gegen eine solche Konstellation zu wappnen. Wer bei Betrachtung seiner Geburtsurkunde feststellt, dass der Vater darin nicht eingetragen ist, sollte checken, ob es eine formelle Vaterschaftsanerkennung gibt. Wenn nicht, gibt es zu Lebzeiten des Vaters mehrere Möglichkeiten, sein späteres Erbe abzusichern:

Versteht man sich mit dem Vater gut, kann man diesen bitten, jetzt noch formell die Vaterschaft anzuerkennen (geht bei Standesamt, Jugendamt oder Notar). Die Mutter muss hier allerdings zustimmen, auch wenn das Kind längst volljährig ist.

Man kann den Vater natürlich auch bitten, ein Testament zu erstellen, weil dann die Grundlage der Erbschaft (und des Erbscheins) das Testament ist, nicht (wie bei gesetzlicher Erbfolge) die Verwandtschaft. Ob dann allerdings vielleicht das Finanzamt bei der Frage der Vaterschaft ein Fass aufmacht und mangels Abstammungsnachweis die hohen Freibeträge für ein Kind verweigert, ist eine andere Frage.

Bei der Lösung über ein einfaches Testament ist man aber natürlich nie sicher, ob Daddy nicht später seine Meinung (und das Testament) ändert. Wer dieses Risiko ausschließen will, braucht einen notariellen Erbvertrag mit dem Vater.

Ist das Verhältnis zum Vater schlecht, hilft einem all das natürlich gar nichts. Dann bleibt nur die Möglichkeit, noch zu Lebzeiten des Vaters eine Vaterschaftsanerkennung durch diesen zu erzwingen, notfalls durch das oben geschilderte Abstammungsverfahren mit Gentest.

Bei Fragen rund um Erbschaft, Testament, Pflichtteil und Erbschaftsteuer steht Ihnen Rechtsanwältin Katrin Groll mit 25 Jahren Berufserfahrung im Erbrecht gerne zur Verfügung.

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