Das 1×1 des Betriebsratsrechts für Firmeninhaber und Geschäftsführer, die zum ersten Mal mit dem Thema Betriebsrat konfrontiert sind
Ein Betriebsrat ist doch nur für große Unternehmen relevant, so eine oft gehörte Ansicht. Irrtum! In jedem Betrieb, der fünf volljährige Mitarbeiter oder mehr beschäftigt, kann die Belegschaft einen Betriebsrat wählen (§1 BetrVG).
„Ihr habt was? Das kann nicht Euer Ernst sein!“
Beim Unternehmensinhaber und der Geschäftsführung löst das in aller Regel wenig Begeisterung aus. Selbst wenn die Mitarbeiter dem Chef ihre Entscheidung schonend beibringen, kommt der Wunsch, einen Betriebsrat zu installieren, bei der Unternehmensleitung meist als Misstrauensvotum an. Oder gar als Provokation. Im schlimmsten Fall versteht der Patriarch eines Familienunternehmens die Mitteilung als Kriegserklärung seiner Belegschaft gegen ihn persönlich. Tenor: „So etwas brauchen wir doch in unserer Firma nicht. Ich hab mich doch bisher immer gut um die Belange der Mitarbeiter gekümmert. Ich habe doch nicht mein Unternehmen über Jahre hinweg auf eigenes Risiko aufgebaut und Arbeitsplätze geschaffen, damit mir jetzt von denen in alles reinreden lasse.“
Diese Einstellung hilft dem Unternehmer aber nichts: Die Mitarbeiter haben nun einmal das Recht auf einen Betriebsrat und wenn die Geschäftsleitung erkennbar dagegen arbeitet, wird es meist umso schlimmer. Nicht selten ist der Auslöser für die Gründung eines Betriebsrats ja, dass die Mitarbeiter sich bereits über bestimmte aktuelle Maßnahmen der Geschäftsleitung ärgern und es „denen“ jetzt mal zeigen wollen. Eine Abwehrhaltung der Chefetage bestärkt die Belegschaft dann nur in ihrem Unmut.
So oder so: Die Einführung eines Betriebsrats in einem Unternehmen ist eine kritische Phase. Reagieren der Firmeninhaber oder die Geschäftsführung hier falsch, können sie das Betriebsklima auf Monate oder Jahre hinweg versauen. Es kommt dann zu Bunkermentalität und gegenseitigem Misstrauen. Über jede Kleinigkeit wird dann „juristisch“ korrespondiert und es geht sehr oft „ums Prinzip“. Dieses Ergebnis ist dann das Gegenteil von dem, was das Betriebsverfassungsgesetz eigentlich bezweckt.
Intensivkurs für Chefs ohne Betriebsratserfahrung
Am besten ist es daher, wenn Firmeninhaber und Geschäftsführung ganz souverän und professionell mit der Entscheidung der Belegschaft umgehen. Das setzt aber voraus, dass die Unternehmensleitung die Rechte und Pflichten eines Betriebsrats gut kennt und sich auch selbst an die gesetzlich vorgeschriebenen Formalia hält.
Im Ergebnis bewegen sich die Rechte eines Betriebsrats dann doch in – selbst für einen traditionellen Patriarchen – erträglichen Grenzen. Meist handelt es sich um Informations-, Anhörungs- und Voschlagsrechte, die erst dann für den Chef unangenehme Konsequenzen haben (zum Beispiel die Unwirksamkeit einer Kündigung), wenn man sie ignoriert oder bestimmte Formalia nicht einhält.
Rechtsanwältin Katrin Groll berät seit 2004 im Arbeitsrecht und schult seit langem Unternehmer, Geschäftsführer und Manager, die zum ersten Mal mit einem Betriebsrat konfrontiert sind. Die Basics des Betriebsratsrecht kann man in einem Crashkurs von 4-5 Stunden vermitteln. Auf Wunsch schult Rechtsanwältin Groll auch Mitarbeiter der Personalabteilung, je nach konkretem Bedarf im Unternehmen über einen oder mehrere Tage. Und wenn es bereits lichterloh brennt, beraten wir natürlich auch bei der Lösung von Konflikten. Fragen Sie einfach unter 0941 / 463 7070.
Übrigens sind wir es gewohnt, das Betriebsratsrecht auch einem staunenden oder verärgerten Publikum zu erklären, da unsere deutsch-britische Wirtschaftskanzlei viele englischsprachige Mandanten aus dem anglo-amerikanischen oder asiatischen Raum vertritt, die in Deutschland Tochtergesellschaften gründen oder in deutsche Unternehmen investieren. Erläutern wir dann einem US-amerikanischen oder chinesischen Investor die Grundzüge des deutschen Betriebsverfassungsgesetzes, ernten wir oft interessante Reaktionen. Von leichtem Kopfschütteln bis zu extrem hohen Dezibelwerten im Seminarraum der Kanzlei. Jedenfalls: We are happy to explain the principles and pitfalls of German employee participation law in English language.
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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung (GP Chambers) auf deutsche sowie auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Erbfälle. Rechtsanwalt Schmeilzl und Solicitor Jelowicki sind Experten für deutsch-englisches sowie deutsch-amerikanisches Erbrecht und agieren auch in vielen Fällen als Nachlassabwickler (Executors & Administrators) für deutsch-britische oder deutsch-amerikanische Erbfälle.
Falls Sie bei einer britisch-deutschen oder amerikanisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England).