Wie kann man sich in England scheiden lassen?

ACHTUNG: Mit Wirkung zum 6. April 2022 ist die Reform des Scheidungsrechts in England in Kraft getreten. Darin wurde vor allem das Schuldprinzip abgeschafft. Der Beitrag unten bzeieht sich teilweise noch auf das frühere Recht. Mehr Informationen zur Reform hier: 

https://www.gov.uk/government/news/new-divorce-laws-will-come-into-force-from-6-april-2022 

Die Scheidung in  England & Wales (für Schottland gelten etwas andere Regeln) besteht aus zwei Themenkomplexen, die im gerichtlichen Verfahren getrennt voneinander abgehandelt werden:

  • die Scheidung selbst (matrimonial proceedings oder divorce application)
  • die finanziellen Regelungen im Nachgang der Scheidung (financial order proceedings, herkömmlich auch ancillary proceedings genannt)

Der prozessuale Ablauf der Scheidung in England

Für das Scheidungsverfahren, wie für die meisten gerichtlichen Verfahren in England und Wales, gibt es verbindliche offizielle Formulare, die auf der offiziellen Website GOV.UK zum Download stehen. Künftig sollen Scheidungen sogar weitgehend „online“ durchführbar sein. So startete die britische Justiz im Mai 2018 ein ehrgeiziges Reform- und Modernisierungsprogramm, das unter anderem auch die Möglichkeit einer „Online Divorce“ beinhaltet und „Digital Divorce Contact Centres“ schafft. Bislang sind die Ergebnisse eher ernüchternd: So berichtet das “Solicitors Journal” in der Ausgabe vom 17.7.2019, dass die Bearbeitungsdauer zum Stand Mai 2019 im Vergleich zum Vorjahr doppelt so lang war (ca. 28 Wochen bis zum Erlass eines Decree Nisi, also des vorläufigen Scheidungsbeschlusses).

Der Scheidungsantrag

Eine Scheidung beantragt man mit dem 15-seitigen Formular D8 (D für divorce), das alle relevanten Umstände abfragt und erläuternde Hinweise enthält. Für den Scheidungsantrag selbst, insbesondere bei völlig einvernehmlichen Scheidungen, benötigt der Antragsteller somit nicht unbedingt anwaltlichen Beistand. Da man allerdings selten sicher sein kann, dass eine anfangs gütliche Scheidung auch wirklich immer freundlich bleibt, sollte man sich gut überlegen, ob man völlig ohne anwaltlichen Beistand auskommen will.

Streiten die Eheleute um Sorgerecht oder Finanzausgleich, ist Unterstützung durch einen Solicitor dringend zu empfehlen. Das Gericht übermittelt den Antrag dem Antragsgegner, der aufgefordert wird, innerhalb von nur sieben Tagen gegenüber dem Gericht zu erklären, ob er oder sie sich gegen den Scheidungsantrag wehren will. Zu einem sehr frühen Zeitpunkt entscheidet sich somit, ob es sich im weiteren Ablauf um eine gütliche (undefended divorce) oder streitige Scheidung (defended divorce) handelt.

Das vorläufige Scheidungsurteil (decree nisi)

Wehrt sich der Antragsgegner nicht gegen die Scheidung, kommt das Verfahren auf die Liste der nicht-streitigen Fälle (undefended case list) und der Antragsteller kann (per Formular D84) Erlass des sog. Decree Nisi (conditional order) ohne Anhörungstermin verlangen, also eines vorläufigen Beschlusses, in dem das Gericht feststellt, dass nach vorläufiger Einschätzung der Scheidung keine Gründe entgegenstehen. Wehrt sich der Antragsgegner gegen den Scheidungsantrag, kann der Anstragsteller ebenfalls eine Decree Nisi beantragen, dann kommt es aber in den meisten Fällen zu einer Anhörung und Beweisaufnahme, inklusive Zeugenbefragung und Kreuzverhör. Danach ergeht dann entweder ein Decree Nisi oder das Gericht lehnt den Antrag als (jedenfalls zu diesem Zeitpunkt) unbegründet ab.

Das endgültige Scheidungsurteil (decree absolute)

Das endgültige Scheidungsurteil, der sog. Decree Absolute (final order), kann nach einer Wartefrist von sechs Wochen ab Verkündung des Decree Nisi vom Antragsteller beantragt werden. Der Decree Absolute wird erlassen, sofern bis dahin keine der Scheidung entgegen stehenden Umstände bekannt wurden, insbesondere kein Einspruch eingelegt wurde, und die Gerichtsgebühren bezahlt sind (die offizielle Kostentabelle mit Gerichtsgebühren in Familiensachen ist in Formular EX50 enthalten). Damit ist die Ehe geschieden und die Parteien sind frei, erneut zu heiraten.

Hat der ursprüngliche Antragsteller drei Monate und sechs Wochen nach Verkündung des Decree Nisi noch keinen Antrag auf das endgültige Scheidungsurteil gestellt (etwa weil er oder sie es sich anders überlegt hat), kann auch der Antragsgegner den Erlass des Scheidungsurteils beantragen. Warten die Parteien länger als zwölf Monate nach Erlass des Decree Nisi, muss dem Gericht dargelegt werden, dass zwischenzeitlich keine Versöhnung eingetreten ist.

Eine einvernehmliche Scheidung kann bei geschickter Argumentation der Eheleute gegenüber dem Gericht und bei voller Kooperation somit im besten Fall bereits nach etwa drei Monaten rechtswirksam ausgesprochen werden. Finanzielle Regelungen sind von der Scheidung selbst abgekoppelt und werden nur auf Antrag einer Partei überhaupt behandelt. In vielen Fällen, bei denen die Parteien wenig Vermögen besitzen, wird vom Gericht ausschließlich die Scheidung ausgesprochen und Folgesachen werden gar nicht thematisiert. Das lässt alle finanziellen Ansprüche offen, die auch nicht verjähren. In manchen Fällen wurde erst Jahrzehnte nach der Scheidung ein Antrag auf finanziellen Ausgleich (ancillary relief) gestellt und entschieden.

Braucht man am englischen Familiengericht einen englischen Scheidungsanwalt?

Ein Anwaltszwang besteht nicht. Außer bei völlig einvernehmlichen Scheidungen ist es in England allerdings nicht ratsam, sich selbst zu vertreten. Der primäre anwaltliche Ansprechpartner für den Mandanten ist ein (auf Familienrecht spezialisierter) Solicitor, der den Prozess führt (conduct the litigation). Traditionell wird in England für die Anhörungstermine noch zusätzlich ein Barrister hinzugezogen, der in Rechtsfragen berät und den Fall im Termin vorträgt.

Deutsche Rechtsanwälte dürfen vor englischen Gerichten nicht als Mandantenvertreter auftreten. Möchte ein deutscher Mandant im englischen Scheidungsverfahren seinen vertrauten deutschen Anwalt im Termin zur Seite haben, kann er sich auf die sog. McKenzie FriendRechtsprechung berufen, wonach jede Prozesspartei auch in nicht-öffentlichen Verfahren das Recht hat, einen Vertrauten als stillen Berater neben sich zu haben.

Mehr zum englischen Familienrecht in diesen Beiträgen (klicken Sie hier)

Cross Channel Lawyers ist ein Netzwerk von Anwälten, die auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisiert sind. Gegründet 2003 von Graf & Partner und deren Prozessrechtsabteilung. Die Familienrechtsabteilung berät internationale Paare – selbstverständlich auch LGBT-Paare – bei Fragen rund um die Themen Eheverträge und – wenn nötig – internationale Scheidung. Rechtsanwalt Schmeilzl verfasst den Länderbericht „Familienrecht England & Wales“ im BGB-Kommentar des NOMOS Verlags und ist ausgewiesener Fachmann insbesondere für die Themen deutsch-englischer Ehevertrag sowie deutsch-britische Scheidung.

Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Partnerkanzlei gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 463 7070.

Besonders wichtig für deutsch-britische Ehepaare oder deutsche Paare, die in UK wohnen, ist das Thema Ehevertrag (pre-nuptial), da englische Familiengerichte eine harsche Vermögensteilung Anwendung, wenn kein wirksamer Ehevertrag besteht. Hier ein Video zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen englische Familiengerichte im Scheidungsverfahren einen Ehevertrag als wirksam anerkennen: