„Ich geh mit unserem Kind zurück nach Deutschland!“

Wenn Eltern sich nicht über den Wohnort einig sind

Haben internationale Elternpaare, egal ob verheiratet oder nicht, das gemeinsame Sorgerecht, darf kein Elternteil allein Fakten schaffen und mit dem gemeinsamen Kind das Land verlassen. Das schockt häufig denjenigen Elternteil, der seinem Partner zuliebe ins Ausland mitgezogen ist, zum Beispiel nach England.

Ein aktueller Fall unserer Kanzlei zur Illustration (Namen natürlich verändert):

Die deutsche Industriedesignerin Franka lernt während eines Auslandsprojekts für ihren deutschen Arbeitgeber in England den Briten Stephen kennen und bekommt von ihm die kleine Tochter Marie. Sie heiraten zwar nicht, sind aber anfangs in einer harmonischen Beziehung. Da Stephen ganz begeistert von seiner Rolle als Papa ist, erkennt er die Vaterschaft in Deutschland (wo Marie geboren wird) sofort an und Franka ist damit einverstanden, dass beide in Deutschland als gemeinsam sorgeberechtigt eingetragen werden. Sechs Monate später: Franka ist in Elternzeit und wohnt zum Teil in der Einliegerwohnung des Hauses ihrer Eltern bei Frankfurt, zum Teil – jeweils für 4-6 Wochen am Stück – bei Stephen in Manchester. Es ist jetzt nicht mehr alles ausschließlich harmonisch. Stephen will, dass Franka und Marie ganz zu ihm nach England ziehen und dass Franka ihn heiratet. Er hat hierfür sogar schon eine größere Wohnung gemietet und Franka als Vertragspartei in den Mietvertrag mit eingetragen. Franka will eigentlich ihren guten Job in Deutschland nicht aufgeben, fühlt sich in Manchester fremd und vermisst ihr Umfeld. Sie streiten immer häufiger. Eines Tages eskaliert die Situation endgültig, Franka kündigt an, dauerhaft nach Deutschland zurück zu gehen. Stephen sagt, das könne sie gerne machen, aber Marie bleibe bei ihm in Manchester. Franka googelt, findet unseren Blog und ruft bei mir an.

Diese Situation ist aus Sicht der Mutter eine Katastrophe. Da die Eltern gemeinsames Sorgerecht haben, steht ihnen auch gemeinsam das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Können sie sich nicht einigen, bleibt das Kind zunächst da, wo es ist, denn kein Elternteil darf alleine Fakten schaffen.

Eigenmächtige Ausreise mit Kind ist strafbare Entführung

Würde Franka mit Marie alleine nach Deutschland fliegen, kann es ihr passieren, dass sie bereits am Flughafen aufgehalten wird, wenn die Beamten dort nach der Einwilligung des Vaters fragen. Wenn Sie und Marie jeweils einen deutschen Pass haben, ist die Wahrscheinlich zwar geringer, dass ein Beamter eine eigenmächtige Kindesentziehung wittert, aber ein Risiko besteht.

Und selbst wenn Franka die Ausreise nach Deutschland gelingt, ist damit im Ergebnis langfristig nichts gewonnen, weil Stephen auf Basis des Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 207), kurz: Haager Kindesentführungsübereinkommen in Deutschland beantragen kann, dass Marie zurück nach England muss. Details zu diesem Rückführungsantrag auf der Website des Bundesjustizamtes.

Antrag an das Familiengericht in England

Will Franka dieses Risiko nicht eingehen, sondern sich korrekt verhalten, muss sie wohl oder übel beim Familiengericht in Manchester einen Antrag stellen, dass das Gericht ihr die Ausreise mit Marie erlaubt, auch wenn Stephen dagegen ist.

Ein solches Verfahren dauert Monate und ist im Vergleich zu Deutschland extrem teuer. Zudem ist die Zustimmung keineswegs absolut garantiert. In unserem Beispielsfall hat Franka wohl schon noch gute Chancen, da das Kind sehr klein ist und die Familie wohl noch keinen dauerhaften gewöhnlichen Aufenthalt (habitual residence) in Manchester besteht. Aber wegen des Mietvertrags kann Stephen schon anders argumentieren.

Deutlich schwerer für die Mutter wird es, wenn sie und das Kind schon viele Monate oder ein paar Jahre in England gelebt hat, das Kind dort in Kindergarten oder Schule geht usw.

In jedem Fall eröffnet ein solches Gerichtsverfahren natürlich auch langwierige Diskussionen und Verhandlungen darüber, welches Umgangsrecht der Vater hat, wie oft Marie also nach England „muss“ bzw. wie oft der Vater sie in Deutschland besuchen darf.

Vereinbarung zwischen den Eltern als Lösung?

All diese Probleme gäbe es nicht, wenn Franka das alleinige Sorgerecht hätte. Schwangere und junge Mütter sollten deshalb nicht leichtfertig dem gemeinsamen Sorgerecht zustimmen, vor allem dann nicht, wenn der Partner im Ausland lebt oder absehbar ist, dass er wieder ins Ausland ziehen möchte. Die Rechtslage macht es für die Mutter dann nämlich sehr riskant, einfach mal „mit ins Ausland zu ziehen“ um zu sehen, wie es klappt.

Nun kommen in dieser Situation manche Paare auf die Idee, der Vater könnte ja vor dem Umzug ins Ausland eine verbindliche Erklärung unterzeichnen, in der er schon jetzt unwiderruflich seine Zustimmung zur Ausreise von Mutter und Kind erklärt.

Eine solche Vereinbarung ist sicher besser als nichts. Aber eine Garantie, dass der Partner seine Meinung später nicht doch ändert, hat die Mutter auch mit einem solchen Agreement nicht. Der Vater kann immer argumentieren, dass sich die Situation geändert ha und dass es für das Kind nun doch besser ist, wenn es in England bleibt.

In einem ähnlich gelagerten Fall entschieden die englischen Gerichte (der Fall ging über mehrere Instanzen) über einen Fall, in dem die Kinder, mit Einwilligung des deutschen Vaters, vorübergehend (!) mit ihrer englischen Mutter von Deutschland nach England gehen sollten. Als der Vater dann ein Jahr später darauf drängte, dass die Kinder – wie abgesprochen – wieder nach Deutschland kommen sollten, weigerte sich die Mutter. Das englische Gericht entschied, die Kinder hätte sich in den 12 Monate so gut in England eingelebt, dass sie nun dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Zum Urteil hier https://www.familylawweek.co.uk/site.aspx?i=ed212549

Fazit

Wer jedes Risiko vermeiden will, dass er oder sie sein Kind nach einem längeren Auslandsaufenthalt wieder mit zurück nach Deutschland nehmen kann und darf, muss entweder das alleinige Sorgerecht haben oder aber darauf achten, dass nicht der Eindruck entsteht, das Kind können seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) im Ausland haben.

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist seit 2003 auf deutsch-britisches Recht spezialisiert, Schwerpunkte Erbrecht, Nachlassabwicklung, internationale Zivilprozesse und auch Familienrecht. Er ist der Autor des Länderberichts zum Familienrecht von England und Wales im Nomos BGB-Kommentar:

Für familienrechtliche Beratung und Gerichtsverfahren in England benötigen Sie natürlich anwaltliche Hilfe vor Ort. Wir arbeiten seit 20 Jahren mit ausgewiesenen Experten für internationales Kindschaftsrecht in UK zusammen.

Mehr zum Thema Kindesentziehung (child abduction) aus Sicht des englischen Rechts auf dem Blog unserer Partnerkanzlei Buckles.

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Cross Channel Lawyers ist der Rechtsblog von Graf & Partner , gegründet 2003 und seither spezialisiert auf deutsch-britisches und deutsch-amerikanisches Recht. Die Familienrechtsabteilung berät internationale Paare – selbstverständlich auch LGBT-Paare – bei Fragen rund um die Themen Eheverträge und – wenn nötig – internationale Scheidung. Rechtsanwalt Schmeilzl verfasst den Länderbericht „Familienrecht England & Wales“ im BGB-Kommentar des NOMOS Verlags und ist ausgewiesener Fachmann insbesondere für die Themen deutsch-englischer Ehevertrag sowie deutsch-britische Scheidung. Mehr zum englischen Familienrecht hier

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