Mietverträge in England: Leitfaden und Muster

Englisches Mietrecht ist weniger mieterfreundlich

In Großbritannien ist die Hauseigentümerquote deutlich höher als in Deutschland (Details), trotzdem mieten natürlich auch in UK hunderttausende Familien und Einzelpersonen Häuser, Apartments oder – gängiger als in Deutschland – einzelne Zimmer (sog. „Lodgings“ oder „Bedsits“). Der Housing Act 1996 (dort insbesondere Part III) regelt die Rechte von Mietern und Vermietern, wobei in England Begrifflichkeiten auftauchen, die dem deutschen Juristen eher fremd sind (zum Beispiel „assured shorthold tenancy“). Auch die Anforderungen an die Selbstauskunft des Mieters erinnern stark an NSA-Begehrlichkeiten. Ohne eine schriftliche Bonitätsbestätigung durch den vorherigen Vermieter sowie Gehaltsnachweise und sogar Kontoauszüge vorzulegen, hat man beim Vermieter (bzw. dessen Makler) kaum eine Chance.

Wer mit dem Gedanken spielt, in England ein Haus oder Apartment zu mieten, sollte sich dringend mit den rechtlichen Klauseln befassen, da die Rechte eines Mieters in UK nicht so umfassend geschützt sind wie in Deutschland. Insbesondere sind die Mietlaufzeiten in aller Regel nur von Jahr zu Jahr oder sogar nur für jeweils sechs Monate, d.h. ein Mieter in England muss im Regelfall damit rechnen, dass ihm der Mietvertrag nicht verlängert wird, ohne dass der Vermieter hierfür einen Grund angeben muss.

Welche Rechte haben Mieter in England?

Eine gute Einstiegslektüre zum Thema Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern in England ist die Broschüre „Assured and assured shorthold tenancies: a guide for tenants“ auf der Regierungswebsite GOV.uk. Download der Broschüre A Guide for Tenants in England auch hier

Ein Beispiel für einen Standardmietvertrag der Kategorie Assured Shorthold (vgl. Section 96 folgende des Housing Act 1996) steht hier zum Download: Assured_shorthold_tenancy_agreement.  Das ist aber nur ein Beispiel für ein in der Praxis gängiges Formular und nicht als Muster oder gar Empfehlung zu verstehen. Mehr zum Immobilienrecht und Mietrecht in England und den USA hier.

– – –

Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Tel. +49 941 785 3053.