„Anwaltliche Versicherung“ (Solicitor’s Undertaking) hat in England große Praxisrelevanz und ist haftungsträchtig

Wenn ein englischer Anwalt etwas verspricht…

Unter deutschen Anwälten spielt die anwaltliche Versicherung kaum eine Rolle. Manchmal diktiert ein Kollege „ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert“ (übrigens: bitte nie „anwaltschaftlich“, es sei denn man kann und will wirklich für alle 160.000 deutschen Advokaten sprechen). Dann weiß man, dass der Kollege vergessen hat, sich eine Vollmacht geben zu lassen. Sonderlich beeindruckt ist man allerdings meist nicht, denn selbst in diesem unspektakulären Anwendungsbereich bringt die anwaltliche Versicherung nicht viel. Verlangt der Kollege dennoch, die Vollmacht zu sehen (was er wegen § 174 S. 1 BGB bei einseitigen Erklärungen tun wird), dann muss man sie wohl oder übel beibringen. Kollege Hoenig kämpft im Strafrechtsbereich darum, dass die anwaltliche Versicherung wieder aufgewertet wird, räumt aber selbst ein. „Leider ist es noch nicht bei jedem Richter oder Staatsanwalt angekommen, dass es eine gesetzliche Verpflichtung zur Vollmachtsvorlage nicht gibt.“

Nun aber zu den britischen Kollegen. Die Einholung und Vorlage schriftlicher Mandantenvollmachten ist dort nicht üblich. Clients müssen zwar ellenlange „Engagement Letters“ unterschreiben und die Bedingungen der Kanzlei bestätigen, das hat aber nur kanzleiinterne Bedeutung und dient zum Nachweis, dass man den Mandanten über das Honorar und die sonstigen Mandatsbedingungen aufgeklärt hat. Dem Gegner oder dem Gericht werden keine Vollmachten vorgelegt. Das liegt übrigens auch daran, dass ein Mandant in England den Sachverhaltsvortrag selbst unterschreiben muss und als richtig versichert. Eine Praxis, die so manchen deutschen Kläger vielleicht rechtzeitig an die prozessuale Wahrheitspflicht gemahnen würde, nicht erst der strenge Blick des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung.

… dann kann man sich darauf verlassen

Eine Mandatsvollmacht nach deutschem Verständnis gibt es in UK also nicht. Dafür hat in England die anwaltliche Versicherung, genannt Solicitor’s Undertaking einen völlig anderen Stellenwert. Die praktische Bedeutung ist enorm, was vor allem daran liegt, dass es in England bekanntlich keine Notare deutsch-französischer Prägung gibt. Deshalb werden Immobilientransaktionen, Geschäftsanteilsverkäufe etc. allein zwischen Anwälten abgewickelt. Da diese nicht auf den Notar und dessen Anderkonto zurückgreifen können, muss ein englischer Anwalt dem Anwalt der Gegenseite oft ein verbindliches Versprechen machen, z.B.: „Wenn das Geld bis … eingeht, dann werde ich …“. Hierfür haftet der UK Solicitor dann persönlich.

Und es gibt – neben der zivilrechtlichen Haftung – bei einem Verstoß sogar richtig Ärger mit der englischen Anwaltskammer (Solicitors Regulation Authority, SRA). Das Solicitor’s Undertaking ist nämlich explizit in der Berufsordnung für englische Anwälte (SRA Handbook) geregelt:

“a statement, given orally or in writing, whether or not it includes the word “undertake” or “undertaking”, made by or on behalf of you or your firm, in the course of practice, or by you outside the course of practice but as a solicitor or REL, to someone who reasonably places reliance on it, that you or your firm will do something or cause something to be done, or refrain from doing something.”

Junge Solicitors werden von ihren Ausbildern gedrillt, keine leichtfertigen Versicherungen abzugeben, weil die gesamte Kanzlei hierfür haftet, wenn es als „förmliches Versprechen“ ausgelegt wird. Und das geht schneller als man denkt. So entschied das Solicitors Disciplinary Tribunal im berufsrechtlichen Disziplinarverfahren SRA v Asabe Georgina Adeyemo dass die Formulierung “We confirm that we now have in our possession the file you request and you will be in receipt of a copy of the file no later than 12 January 2009” ein echtes Undertaking darstellt und die Kanzlei durch die Nichteinhaltung dieser Zusage die Rule 10.05(1) of the Solicitors Code of Conduct 2007 verletzt hat. In England ist das dramatisch, da solche berufsrechtlichen Rügen in einem öffentlich einsehbaren Register gespeichert werden und die Reputation der Kanzlei erheblich schädigen können.

Die Paranoia der Senioranwälte vor leichtfertig abgegebenen Undertakings erklärt sich auch daraus, dass es für das Undertaking keine Formvorschrift gibt (diese also zum Beispiel auch telefonisch abgegeben werden können) und die englischen Gerichte den Inhalt einer unpräzise formulierten anwaltlichen Versicherung stets empfängergünstig auslegen (Reddy v Lachlan [2000] Lloyd‟s Rep PN858: “an ambiguous undertaking is generally construed in favour of the recipient”)

Wer also mit einer englischen Solicitor-Kanzlei zu tun hat kann und sollte in geeigneten Fallkonstellationen ein solches Solicitor’s Undertaking verlangen. Dann wissen die britischen Kollegen, man es ernst meint und sie nun auch wirklich nur das schreiben dürfen, was sie auch einhalten können. Oder man bittet im Rahmen einer Telefonkonferenz (also vor Zeugen) um ein mündliches Undertaking. Das nehmen britische Anwälte ebenso ernst wie eine schriftliche Bestätigung.

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Der deutsche Rechtsanwalt und Master of Laws Bernhard Schmeilzl berät seit gut 20 Jahren deutsche Firmen im englischen Recht, insbesondere in englischen Zivilprozessen, vor allem großen Wirtschaftsverfahren. Als Experte für das englische Zivilprozessrecht hat er den einzigen Praxisleitfaden zum englischen Zivilprozess in deutscher Sprache geschrieben, der im Herbst 2023 beim BECK-Verlag erscheint.

Unsere 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Partnerkanzleien gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England).

Weitere Informationen zu Rechtsstreitigkeiten mit Briten oder vor britischen Gerichten, zur englischen Zivilprozessordnung, Prozessführung und Zwangsvollstreckung in UK in diesen Posts:

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