„Herr Rechtsanwalt, Sie haben mich getäuscht!“

Moralische Zwickmühle für Rechtsanwälte: Darf man als Anwalt den Gegner in einem krassen Rechtsirrtum belassen oder muss man den Gegner auf seinen Irrtum hinweisen? Auch wenn ein solcher Hinweis den eigenen Mandanten 100.000 Euro kostet?

Oder darf ich es als Rechtsanwalt gnadenlos ausnutzen, wenn die Gegenseite zum Beispiel ein Anfechtungsrecht übersieht? Muss ich dem anwaltlich nicht vertretenen Gegner zumindest raten, sich seinerseits anwaltlich beraten zu lassen? Oder verrate ich damit sogar die Interessen meines eigenen Mandanten und hafte auf Schadenersatz?

Fragen über Fragen.

Damit klar wird, worum es geht, hier ein einfaches Beispiel, das mir so oder ähnlich in der erbrechtlichen Beratungspraxis schon mehrfach untergekommen ist:

Egon Erblasser erstellt 1990 ein notarielles Testament und setzt darin, da er zu dieser Zeit noch unverheiratet und kinderlos ist, seinen geliebten Neffen Norbert zum Alleinerben ein. Zehn Jahre später findet Egon doch noch seine Traumfrau, heiratet und bekommt mit ihr zwei Kinder. Wieder zehn Jahre später verunglückt Norbert tödlich bei einem Autounfall. Das notarielle Testament von 1990 hat er nie widerrufen, warum weiß keiner. Vielleicht hatte er es vergessen oder dachte, dass dieses mit der Heirat ohnehin hinfällig wurde. Oder er wollte trotz Heirat und Kindern nach wie vor, dass Norbert erbt. Letzteres ist wohl nicht extrem wahrscheinlich aber man kann es nicht sicher wissen. Das notarielle Testament wird (automatisch) eröffnet und Neffe Norbert geht davon aus, dass er tatsächlich Alleinerbe ist. Die Witwe des Erblassers kontaktiert Norbert und bittet diesen, das Erbe gegen Zahlung einer Abfindung von 100.000 Euro auszuschlagen, damit sie und die beiden (noch minderjährigen) Kinder gesetzliche Erben werden. Norbert kommt zu mir um sich anwaltlich beraten zu lassen, ob er ausschlagen muss. Die Witwe hat keinen Rechtsanwalt.

Als Erbrechtsanwalt denkt man sofort: Was macht die Witwe da für einen Quatsch. Sie muss überhaupt keine Abfindung anbieten, sondern muss das 1990er Testament nur gemäß § 2079 BGB anfechten:

§ 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten:

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

Diesen Paragrafen kennt die Witwe aber offenkundig nicht. Vielmehr meint sie, dass das Testament verbindlich ist und sie auf das Wohlwollen des Neffen angewiesen ist. Der Neffe beauftragt mich, einen Vertrag über die Ausschlagung der Erbenstellung gegen Abfindung zu erstellen (das geht ohne Notar) und mit der Witwe darüber zu verhandeln.

So ist die Ausgangslage. Jetzt dürfte die anfangs abstrakt gestellte Ausgangsfrage etwas plastischer sein. Konkret: Darf ich als deutscher Rechtsanwalt, der ja nicht nur Parteivertreter sondern auch Organ der Rechtspflege ist, die Gegenseite im offenkundigen Rechtsirrtum belassen und diesen gnadenlos zu Gunsten meines Mandanten ausnutzen? Muss ich es vielleicht sogar, weil ein Hinweis an den Gegner, sich anwaltlich beraten zu lassen, meinen Mandanten ziemlich sicher 100.000 Euro kosten würde?

Das anwaltliche Berufsrecht selbst sagt dazu nichts. Dort sind nur die Pflichten gegenüber dem eigenen Mandanten dezidiert geregelt. Diesen muss ich natürlich vollständig und umfassend aufklären und beraten. So weit so gut. Aber was ist mit der Gegenpartei? Treffen den Anwalt auch gegenüber dem Gegner bestimmte Hinweis- oder Treuepflichten, etwa im Rahmen einer sogenannten Dritthaftung oder aus der beruflichen Stellung als Rechtsanwalt? Konkret gefragt: Muss ein Anwalt den Gegner auf einen Rechtsirrtum hinweisen? Besteht wenigstens eine Pflicht, dem Gegner zu empfehlen, in der Sache einen Anwalt zu konsultieren?  Wie in vielen anglo-amerikanischer Rechtsordnungen.

Exkurs: Ein Vergleich mit Großbritannien und USA

Wirft man einen Blick overseas, so stellt man nämlich fest: US-amerikanische Anwälte raten einem nicht anwaltlich vertretenen Gegner immer ausdrücklich (mündlich wie schriftlich), sich einen Anwalt zu nehmen. Bei englischen Solicitors ist das übrigens nicht anders. Anwaltsbriefe der amerikanischen und britischen Anwälte an unvertretene Gegner enthalten stets standardmäßig die Formulierung:

„I strongly recommend that you obtain independent legal counsel.“

Aus der anwaltlichen Praxis in Deutschland kennt man so etwas eher nicht. Ein deutscher Rechtsanwalt hat in der Regel keine Skrupel, einen nicht anwaltlich vertretenen Privatmann anschreiben und zu gewissen Rechtshandlungen aufzufordern ohne diesem ausdrücklich zu empfehlen, sich einen Anwalt zu nehmen. Und zwar auch, wenn es keineswegs absolut sicher ist, dass der eigene Mandant mit seiner Forderung vor Gericht tatsächlich durchkäme. Trotzdem formuliert ein deutscher Anwalt meist: „Sie sind dazu verpflichtet, … Daher fordern wir Sie auf …“ Den Rat, sich einen eigenen Anwalt zu nehmen, findet man in Schreiben deutscher Anwälte eher nicht.

Offenkundig bürdet das anglo-amerikanische Recht den dortigen Anwälten in dieser Hinsicht strengere Pflichten auf. Und tatsächlich: Den US-Attorney of Law trifft eine allgemeine Treuepflicht auch gegenüber der Gegenpartei. So hat der Oberste Gerichtshof in den USA (Supreme Court) die Haftung eines Rechtsanwalts gegenüber der Gegenpartei zumindest bei fahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen bejaht, wenn offensichtlich ist, dass das Vertrauen der Gegenpartei sich auf solche Handlungen erkennbar bezieht (Atl. Paradise Assocs. v. Perskie, Nehmad & Zeltner, 284 N.J. Super. 678, 685 (App. Div. 1995); R.J. Longo Constr. Co. v. Schragger, 218 N.J. Super. 206, 207-08 (App. Div. 1987); Albright v. Burns, 206 N.J. Super. 625, 632-33 (App. Div. 1986); Stewart v. Sbarro, 142 N.J. Super. 581, 586-87 (App. Div.)).

Die US-Rechtsprechung ist der Ansicht, die anwaltliche Tätigkeit müsse sich „frei machen“ von der engen vertraglichen Rechtsbeziehung zwischen Mandant und Anwalt. Diese Vertragsbeziehung kann im Falle fahrlässigem Verhaltens („Handeln ohne notwendige Vorsicht und Aufmerksamkeit“) oder Unterlassens des Anwalts dem Gegner erheblich schaden (meist monetär). Im Ergebnis müssen US-Anwälte dem Nichtmandant also raten, einen Anwalt zu konsultieren, wenn sich zeigt, dass die Gegenpartei einem rechtlichen Irrtum aufsitzt. Jedes weitere Handeln des US-Attorneys wäre treuwidrig und er würde sich schadensersatzpflichtig machen (vgl. Gregory M. Duhl, The Ethics of contract Drafting, p. 1022 (http://www.lclark.edu/live/files/5618)). Soweit der amerikanische Rechtsanwalt allerdings nicht um die Unwahrheit seiner Aussagen weiß oder er den Rechtsirrtum der Gegenpartei gar nicht erkennt, so hat er den Dritten natürlich nicht zu beraten – das ist notwendige Folge aus den eigenen Pflichten, die der Anwalt gegenüber seinem Mandanten hat.

Zurück nach Deutschland

Darf man hierzulande nun den Gegner in seinem Irrtum belassen? Eine schwierige Frage. Man findet dazu in den berufsrechtlichen Kommentaren wenig bis gar nichts. Im Gesetz sind in der Regel nur Treuepflichten gegenüber dem eigenen Auftraggeber normiert. Ausdrückliche Treuepflichten des deutschen Anwalts gegenüber der Gegenpartei bestehen in unserem Beispielsfall nicht. Eine Schutzwirkung zugunsten des Gegners entfaltet der Anwaltsvertrag offenkundig ebenfalls nicht (BGH WM 1962, 933, 934; BGH NJW-RR 1986, 484; BGH WM 1986, 711; BGH NJW-RR 1986, 1307; BGH NJW 1987, 1758).

Bleibt also die Frage der deliktischen Haftung.  Stellt das Verhalten des Rechtsanwalts eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar (§ 826 BGB) oder gar Beihilfe zum Betrug, weil der Anwalt den Gegner in seinem Irrtum belässt und ihn eine erhebliche finanzielle Verfügung zu seinem Nachteil treffen lässt?

In unserem Beispiel wäre es wohl nicht abwegig, in diese Richtung zu denken. Dennoch kommt es einem als Anwalt seltsam vor, dass man verpflichtet sein soll, dem Gegner einen Hinweis zu geben, der dann wiederum dem eigenen Mandanten massiv schadet.

Wie gesagt: Entscheidungen zu dieser Fallkonstellation habe ich bislang nicht gefunden. Aus meiner Sicht dürfte es für den Anwalt noch zulässig sein, wenn er keine eigene Aussage zum (vermeintlichen) Anspruch trifft, sondern lediglich den Abfindungsvertrag aufsetzt und die Gegenseite unterschreiben lässt. Anders könnte es aussehen, wenn der Rechtsanwalt gegenüber der Witwe eigene Aussagen trifft wie: „Den Vertrag sollten Sie dringend unterzeichnen, sonst ist und bleibt mein Mandant Alleinerbe!“  Lügen darf der Rechtsanwalt nämlich nicht, wozu auch das Bestärken eines Irrtums gehören dürfte.

Ein schmaler Grat. So oder so, eine für den Rechtsanwalt sehr unangenehme Situation. Falls jemand zu dieser Fallkonstellationen gerichtliche Entscheidungen findet, sind wir für Hinweise dankbar und veröffentlichen diese Urteile gern.

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Zum Thema unterschiedliche Standespflichten für Rechtsanwälte in Deutschland und den USA: Hier ein Vergleich der Berufsordnungen für deutsche Rechtsanwälte und US-amerikanische Attorneys-at-Law.

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Das anglo-deutsche Anwaltsteam der Kanzlei Graf & Partner löst seit 2003 deutsch-britische und deutsch-amerikanische Rechtsfragen. Die deutsch-britischen Prozessrechtsprofis von GP Chambers beraten und vertreten deutsche, britische und US-amerikanische Unternehmen in Arbitration-Verfahren wie in Gerichtsprozessen. Falls Sie ein Rechtsproblem in Amerika haben und einen Attorney at Law benötigen, fragen Sie uns gerne.

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