Das Schenkungssteuergesetz enthält viele versteckte Möglichkeiten
Die Steuerfreibeträge des deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes sind großzügig, was Ehepartner (500.000 Euro), Kinder (400.000 Euro) und Enkelkinder (200.000 Euro) betrifft. Aber bereits bei Schenkungen an die eigenen Eltern oder an Geschwister stehen nur magere 20.000 Euro zur Verfügung. Das gilt auch für noch weiter entfernte Verwandte (Neffen, Nichten, Cousins etc.) und natürlich auch für gar nicht verwandte Personen. Details zu den Steuerklassen und Freibeträgen in der Broschüre Fakten zum Erbrecht.
Die wenig bekannten Steuerbefreiungen
Wer nun aber seine Neffen, Nichten, Cousins großzügiger beschenken möchte, ohne dass Schenkungssteuer von 15% oder gar 30% anfällt, hat ein paar Optionen, die nicht vielen Menschen bekannt sind. Nämlich die sogenannten „sachlichen Steuerbefreiungen“ in § 13 Abs. 1 ErbStG. Besonders interessant sind diese Fallgruppen:
- Befreiung von einer Schuld (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)
- Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG)
- übliche und dem Wert nach angemessene Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG)
Man kann seinem Lieblingsneffen also ggf. das teure Auslandsstudium in der Schweiz finanzieren oder der Lieblingsnichte zu jedem Geburtstag, Kommunion, Konfirmation, Abitur, Führerscheinprüfung usw. angemessene Geschenke machen (die Obergrenze liegt wohl bei einigen tausend Euro pro Anlass), wobei die Angemessenheit des Wertes aus der Perspektive des Beschenkten zu beurteilen ist. Flapsig formuliert: Je reicher der Beschenkte schon ist, desto mehr darf man ihm steuerfrei schenken. Zur Hochzeit eines Neffen oder einer Nichte dürften Geschenke von 10.000 Euro oder wohl auch 20.000 Euro noch steuerfrei durchgewunken werden.
Beim Thema Unterhalt ist es etwas schwieriger, weil der Bedachte hier nach Rechtsprechung der Finanzgerichte auch tatsächlich „bedürftig“ sein muss. Wenn die Eltern des zu beschenkenden Lieblingsneffen also selbst wohlhabend sind und den Unterhalt auch ganz selbstverständlich erbringen, wird man es gegenüber dem Finanzamt schwer haben zu erklären, warum der Onkel oder Großonkel hier freiwillig laufende Unterhaltszahlungen leistet. Aber es mag Konstellationen geben, in denen man einen unterhaltsbedürftigen Verwandten findet, dem man etwas gutes tun möchte.
Fazit: Es „geht“ erheblich mehr steuerfrei als nur die 20.000 Euro Grundfreibetrag
Wer also selbst keine Kinder hat und sein Geld daher auf andere Verwandte verteilen möchte, kann bei konsequenter Nutzung jeder sich bietenden Gelegenheit (Feiern, Schulgebühren, Studium, Hochzeit, Taufen etc.) erheblich mehr steuerfrei verschenken, als es bei Betrachtung nur des „normalen Freibetrags“ von 20.000 Euro auf den ersten Blick aussieht.
Weitere Informationen zum Thema Schenkungssteuer und Anzeigepflicht (Mitteilungspflicht) gegenüber dem Finanzamt in diesem Beitrag hier