Fallen auf eine Erbschaft in England satte 40% UK-Inheritance Tax an oder kulante 7% deutsche Erbschaftssteuer?

Das hängt vom englischen Rechtsbegriff des „domicile“ ab. Dieser ausführliche Beitrag erklärt das Konzept der englischen Inheritance Tax und gibt Tipps zur Nachlassplanung und Testamentsgestaltung für Personen mit Vermögen sowohl in Deutschland als auch in UK (England & Wales, Schottland und Nordirland)

War der Erblasser aus Sicht des englischen Rechts „domiciled in UK“, erhebt das englische Finanzamt Erbschaftssteuer auf dessen gesamtes Weltvermögen: 40% auf alles, was den Steuerfreibetrag von derzeit 325.000 englischen Pfund übersteigt. Dies gilt auch für Nicht-Briten, wenn diese dauerhaft in UK leben. Wegen der hohen Erbschaftssteuersätze in UK und weil in UK nur ein einziger pauschaler Steuerfreibetrag für den gesamten Nachlass zur Verfügung steht, ist es für Personen, die sowohl in Deutschland wie in Britannien Vermögen haben, verlockend, der UK-Gesamtbesteuerung im Erbfall dadurch zu entgehen, dass sie steuerlichen „non-dom“ Status erlangen. Das englische Finanzamt (HM Revenue & Customs, im Folgenden: HMRC) ist hier aber sehr streng und prüft genau, ob der Erblasser nicht doch als „domiciled in UK“ einzustufen ist.

In diesem ausführlichen Memo zum Download mit zahlreichen Links und Fundstellen erläutern wir den Begriff Domicile, die englische Inheritance Tax und die wechselseitige Anrechnung der deutschen und britischen Erbschaftssteuer: Legal_Memo_Domicile_UK_2015

Schwerpunkt des Beitrags sind erbrechtliche Konstellationen, die Grundaussagen zum Rechtsbegriff Domicile sind aber natürlich auch für andere Rechtsgebiete von Bedeutung, etwa Einkommensteuer, Familienrecht, Kindschaftsrecht und vieles mehr.

Weitere allgemeine Informationen zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in Deutschland, UK und anderen Commonwealth Ländern:

Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit sowie in Erbschaftsteuerfragen Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.