Der ganz normale Wahnsinn deutsch-britischer Erbfälle

Wer mit Konten oder Immobilien auf den Britischen Inseln stirbt …

… macht seinen späteren Erben nur auf den ersten Blick eine Freude. In der Praxis beschert er seiner Verwandtschaft Kosten von etwa 3.000 bis 4.000 Euro und das zweifelhafte Vergnügen, etwa ein Jahr lang mit britischen Anwaltskanzleien und Gerichten zu korrespondieren. Denn der deutsche Erbschein per se ist in England wertlos. Bereits ein kleines Konto oder Aktiendepot, etwa bei Barclays oder HSBC, genügt: Die Erben müssen in UK das dortige Erbscheinsverfahren durchlaufen, mit erheblichem Aufwand und hohen Kosten. England selbst geht noch, da hier für britische Verhältnisse noch einigermaßen pragmatisch gearbeitet wird. Besonders absurd wird es aber bei Immobilienbesitz, Konten, Versicherungen, Aktiendepots oder anderen Geldanlagen in Schottland, Irland oder gar den Kanalinseln (Jersey, Guernsey).

Denn das Erbscheinsverfahren (genannt Probate oder – in Schottland – Confirmation) hat es auf den British Islands in sich. Nicht nur wollen die dortigen Anwälte von allem eine gerichtliche beglaubigte Ausfertigung mit Apostille sowie eine Certified Translation (also eine Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer) haben, was schon für sich allein Kosten von rund 400 bis 500 Euro generiert. Vor allem wenn der Erblasser ein deutsches notarielles Testament erstellt hat, wird es in UK teuer. Denn das Testament ist lang, muss übersetzt und dann auch noch juristisch erläutert werden. Denn mit Begriffen wie Erbe, Nießbrauch, Pflichtteil u.ä. kann der britische Nachlassrichter nichts anfangen. Dem britischen Nachlassrichter kommt es auch dubios vor, wenn man ihm sagt, dass man in Deutschland bei einem notariellen Testament gerade keinen Erbschein benötigt. Manchmal besteht der englische Probate Judge dann trotzdem stur auf einer Bestätigung durch das deutsche Nachlassgericht. Dann hat man also die dreifachen Kosten generiert: deutsches notarielles Testament, deutscher Erbschein und britischer Erbschein. Zudem erklärt einen das deutsche Nachlassgericht für meschugge, wenn man trotz Existenz eines notariellen Testaments dennoch einen Erbschein beantragt.

Erst die Steuern, dann der Erbschein

Damit aber längst nicht genug: Hinzu kommt, dass im Vereinigten Königreich das Nachlassgericht den Erbschein erst erteilt, nachdem das Finanzamt Ihrer Majestät grünes Licht signalisiert hat, sprich: entweder die Erbschaftssteuer bezahlt ist oder nachgewiesen wurde, dass der Nachlass innerhalb des Freibetrags liegt.

Außerdem ist in einem deutschen Testament in aller Regel kein sogenannter Executor bestimmt. Den braucht man aber in UK. Wenn man möchte, dass das Verfahren weniger als ein Jahr dauert, sollte man einen erfahrenen Anwalt vor Ort damit beauftragen. Die Kosten hierfür beginnen bei 600 Pfund für ganz einfach gelagerte Fälle, in durchschnittlichen Fällen eher bei 3.000 Pfund.

Dann stellt sich die Frage, ob man den Oath (eidesstattliche Versicherung, dass der Antrag vollständig und korrekt ist) selbst ablegt oder einen Anwalt vor Ort beauftragt. So oder so entstehen entweder Reisekosten oder zusätzliche Anwaltsgebühren.

Ach ja, schottische Nachlassgerichte (die wenigstens den romantischen Namen „Sheriff Court“ tragen und einen auf Hilfe durch Robin Hood hoffen lasen) verlangen auch noch den Abschluss einer Executor-Haftpflichtversicherung. Billigste Lösung: 300 Pfund. Der Erbe muss sich also selbst dagegen versichern, dass er in seiner Doppelfunktion als Executor seines eigenen Erbvermögens, just dieses Erbe nicht verschludert. In den ersten fünf Anträgen haben wir noch versucht, die Sinnlosigkeit dieser Regelung mit dem Sheriff Court zu diskutieren. Da dies aber nur dazu führt, dass der Antrag schlicht nicht bearbeitet wird, raten wir mittlerweile unseren Mandanten, die bittere Pille zu schlucken.

Praxisbeispiel aus britisch Absurdistan

Wer nun meint, sicher übertreiben wir mit unserer Darstellung und sooo schlimm könne es ja nun auch wieder nicht sein (schließlich seien England, Schottland und Irland doch EU-Mitglieder), der kann sich hier einmal den Standard-Anforderungskatalog einer auf Erbrecht spezialisierten Kanzlei auf der Kanalinsel Jersey durchlesen, den wir natürlich anonymisiert haben.

Dear Mr Schmeilzl

Thank you for your letter of …. We are pleased to confirm that we will be happy to assist you in obtaining a Jersey Grant of Probate and dealing with the disposal of the Jersey asset. We attach our terms of business for your information.

We note the deceased died domiciled in Germany and in order for us to assist with the application for a Jersey Grant, we will require the following documents:

1. Certified copy of the Death Certificate (with Apostille)
2. Court sealed and certified copy of the German Erbschein, duly sealed and certified by the appropriate official of the German Probate Court (with Apostille).
3. Court sealed and certified copy of the Will, including all the pages and any Codicils, duly sealed and certified by the appropriate official of the Probate Court (with Apostille)
4. Copy letter from Barclays confirming the balance of the deceased’s Jersey asset(s) as at the date of death.
5. Original translations into English, signed by the sworn translator, of all documents in German

Please note all probate documents will be retained in the permanent records of our Probate Court.

Please confirm that the deceased did not have any other assets or liabilities in Jersey and that he never resided in the Island. We will also require the deceased’s date of birth, his occupation or profession during his lifetime and his last residential address.

Kindly also provide us with a certified copy of the executor’s passport or driver’s licence (with clear photograph) as proof of identification. The certification must confirm the copy is a true copy of the original and the photograph is a true likeness to the individual. Unfortunately our compliance department will not accept any copy identification without the full certification.

We will also require two original utility bills, bank statements or credit card statements (from different service providers) for the executors, dated within the last three months, as proof of residential address. Unfortunately we cannot accept mobile telephone bills. We will return the originals.

In line with our compliance procedures, we also require confirmation that the deceased, his immediate family or close associates are not politically exposed persons. If you require further assistance in this regard please advise us.

We would also appreciate any information you may have with regard to the source/origin of the wealth held in the Jersey estate.

Upon receipt of the above information and documentation, we will then prepare a Power of Attorney for the Executor to sign in favour of this Company to enable us to proceed with the application for a Jersey Grant of Probate to the estate. We will also require to be indemnified under a Deed of Indemnity in respect of any debts of the estate.

Probate Court fees will be payable depending on the total value of the Jersey estate as at the date of death, application fee of £80 (both levied by our Probate Registrar) and our fees are based on time costing with a minimum charge of £800 (plus VAT and disbursements) for foreign estates.

We look forward to hearing from you with the documentation and information which should be sent to …

Yours sincerely

Mr ……….
Solicitor
Probate Manager

 

Nein, hier handelt es sich nicht um ein Millionenvermögen eines russischen Oligarchen. In diesem konkreten Fall geht es um ein ganz normales Barclays-Konto eines deutschen Beamten mit einem Guthaben von etwa 7.000 Pfund. Die Anforderungen, man möge doch angeben, was die Quelle der Geldanlagen war und ob der Inhaber eine „politisch exponierte Position“ innehatte, erscheinen in diesem Kontext etwas albern, aber ohne eine solche Erklärung geht es auch in banalen Fällen nicht. Die Kosten für den Erbschein liegen bereits jetzt, Ende 2014, bei 3.500 Pfund. Und die Mandantin ist noch längst nicht fertig.

Wer als deutscher Rechtsanwalt einen solchen Erbfall mit Bezug zu den Britischen Inseln auf den Tisch bekommt, hat somit die Wahl: Entweder einen englischen Solicitor für 250 Pfund aufwärts pro Stunde zu beauftragen, ihm den Fall zu erklären, alle deutschen Unterlagen übersetzen zu lassen und dann zu hoffen, dass dieser den UK-Nachlass einigermaßen effizient abwickelt. Oder sich selbst ins englische (wahlweise schottische oder irische) Nachlassverfahren inklusive Erbschaftssteuererklärung einzuarbeiten und die Anträge von Deutschland aus zu stellen.

Auf letzteres hat sich unsere 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner spezialisiert und mittlerweile gut 100 deutsch-britische Erbfälle begleitet oder vollständig als Administrator abgewickelt, inklusive Auflösung von Geldanlagen und Verkauf von Immobilien. Wir betreiben die Internet-Blogs www.crosschannellawyers.co.uk (englische Sprache, deutsches Recht) und www.cross-channel-lawyers.de (deutsche Sprache, britisches Recht). Mitglied unserer Kanzlei ist die als UK Solicitor qualifizierte Kollegin Elissa Jelowicki, die bei der RAK München als Niedergelassene Europäische Rechtsanwältin registriert ist. In einem eintätigen Crash-Kurs „Praxis der Nachlassabwicklung und Erbschaftssteuer in UK“ teilen wir die so erworbene Erfahrung regelmäßig auch mit erbrechtlich tätigen Kollegen.

Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), der seit 2001 auf die Abwicklung deutsch-britischer Rechtsfälle spezialisiert ist.

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