Testament und Erbrecht in Schottland

Schottland ist nicht England. Not even close!

Obwohl Schottland (zusammen mit England, Wales und Nordirland) zum Vereinigten Königreich gehört (Details hier), gelten dort andere Gesetze als in England, auch und gerade beim Erbrecht. Die Erbschaftssteuer ist zwar identisch (40% auf alles Nachlassvermögen, das den Freibetrag von derzeit 325.000 Pfund übersteigt, Details hier) und auch die formellen Anforderungen an ein Testament sind noch recht ähnlich: Das Testament muss schriftlich erstellt werden (anders als in Deutschland kann es, muss aber nicht handschriftlich sein) und sowohl vom Testierenden als auch einem erwachsenen Zeugen, der im Testament nicht selbst begünstigt sein soll, unterschrieben werden. Details zur Testamentserstellung in Schottland in diesem Beitrag hier.

Inhaltlich sowie bei der Abwicklung eines Erbfalls unterscheiden sich die erbrechtlichen Bestimmungen zwischen England und Schottland aber erheblich. So kennt Schottland eine dem deutschen Pflichtteilsrecht ähnliche Mindestbeteiligung des Ehegatten und der Kinder. In England existiert ein Pflichtteilsanspruch nur ganz ausnahmsweise in Form einer Härtefallregelung.

Auch das Procedere hinsichtlich Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis unterscheidet sich in Schottland vom Probate in England und Wales. So heißt das Nachlassverwalter- bzw. Testamentsvollstreckerzeugnis (das Gegenstück zum deutschen Erbschein) in Schottland „Grant of Confirmation„. So sieht ein solcher schottischer Erbschein aus: Erbschein_Schottland_Confirmation_Scotland. Die Gebühren (Sheriff Court Fees) für den schottischen Erbschein (die im April 2014 erhöht wurden) finden sich hier unter „Commissary

Wenn der Verstorbene Vermögen in Schottland hatte (Bankkonten, Immobilien etc.), aber nicht in Schottland gelebt hat, ist das zentrale Nachlassgericht in Edinburgh für die Erteilung des Erbscheins (Grant of Confirmation) zuständig, genauer gesagt das Commissary Office, 27 Chambers Street, Edinburgh. Aber: Ein englischer Erbschein (Grant of Probate) wird in den allermeisten Fällen auch in Schottland anerkannt (umgekehrt ist es schwieriger). Wenn der Erblasser also Vermögen sowohl in England/Wales, als auch in Schottland hatte, dann muss man nicht zwei Grants beantragen, sondern es genügt der Grant of Probate des englischen Nachlassgerichts. Man sollte also in diesen Konstellationen immer mit dem Antrag beim englischen Nachlassgericht beginnen.

Eine ersten Überblick über das schottische Erbrecht bieten die Website der Schottischen Gerichte (Scotcourts.gov.uk), die Website des Citizen Advice Bureau sowie die offiziellen Broschüren der Regierung: „Rights of Succession“ und „What to do after death in Scotland„. Derzeit (2012) läuft eine Gesetzgebungsinitiative, in deren Rahmen das schottische Erbrecht überprüft und ggf. angepasst wird. Details dazu hier (siehe Domestic Initiatives). Wer sich für die historische Entwicklung des Erbrechts und Archive interessiert, findet hier einen guten Einstieg.

Weitere allgemeine Informationen zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in Deutschland, England und Schottland siehe:

Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Erbfälle. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 – 463 7070.

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