Wer darf in UK unter welchen Voraussetzungen ein Kind adoptieren?

Eine Erwachsenenadoption kennt das englische Recht nicht, der Antrag auf Adoption muss daher immer vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des zu adoptierenden Kindes gestellt werden. Für eine Erwachsenenadoption gibt es in England auch keinen konkreten Bedarf. Die Motivation für die Adoption eines Erwachsenen in Deutschland ist ja immer einer von diesen beiden Punkten:

  • entweder will man die Pflichtteilsquote des eigenen (leiblichen) aber ungeliebten Kindes dadurch schmälern, dass man ein weiteres Kind adoptiert;
  • oder – das ist der häufigere Fall –

In England entfallen diese beiden Gründe, weil dort kein Pflichtteilsrecht existiert und es in UK auch keine nach Verwandtschaftsgrad differenzierten Erbschaftsteuerklassen gibt. Die UK Erbschaftsteuer beträgt immer 40%, egal ob man an sein Kind oder an einen Pub-Kumpel vererbt. Mehr zur englischen Erbschaftsteuer hier.

Die Adoptionsvoraussetzungen im Vereinigten Königreich

Mit Wirkung zum 30.12.2005 wurde das Adoptionsrecht umfassend reformiert. Die Rechtsgrundlage sind die Adoption and Children Act 2002 in Verbindung mit den Family Procedure (Adoption) Rules 2005. Oberstes Kriterium für die Entscheidung über de Adoption ist das Kindeswohl (welfare oft he child), dessen Ermittlung durch die „Adoption Checklist“ in § 1 des Adoption and Children Act 2002 konkretisiert wird.

Eine Adoption setzt zudem voraus, dass entweder beide leiblichen Eltern in einem formellen Verfahren zustimmen (adoption with parental consent) oder dass das Gericht die Zustimmung der Eltern durch einen Adoptionsfreigabebeschluss (placement order) ersetzt, weil das Kindeswohl dies erfordert oder die leiblichen Eltern nicht auffindbar sind. Vor einer Adoption muss ein Kind eine bestimmte Zeit lang mit den künftigen Adoptiveltern gelebt haben und die Jugendschutzbehörde CAFCASS muss eine positive Prognose abgeben.

Adoptionsanträge können stellen:

  • der Ehegatte oder eingetragene Partner eines leiblichen Elternteils als Einzelantragsteller (single applicant), sowie
  • Paare, d.h. heterosexuelle oder homosexuelle Ehepaare, eingetragene Lebenspartner und sogar nicht-eheliche Lebensgemeinschaften, die eine gefestigte Beziehung nachweisen können.

Alle Adoptionen sind „offen“, das heißt die Behörden müssen die Daten der Beteiligten so in den Akten erfassen, dass ein späteres Auffinden der leiblichen Eltern und eine Kontaktaufnahme möglich sind. Weitere Informationen zum Thema Adoption im „CAFCASS Adoption Handbook“. Download unter www.cafcass.gov.uk/grown-ups/professionals/adoption-cases/

Weitere Informationen zum deutsch-britischen Familien- und Scheidungsrecht finden Sie in diesen Beiträgen:

Cross Channel Lawyers ist ein Netzwerk von auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Rechtsfälle spezialisierten Anwälten, gegründet 2003 von Graf & Partner und deren Prozessrechtsabteilung GP Chambers. Die Familienrechtsabteilung berät internationale Paare bei Fragen rund um die Themen Ehevberträge und – wenn nötig – Scheidung. Rechtsanwalt Schmeilzl verfasst den Länderbericht „Familienrecht England & Wales“ im BGB-Kommentar des NOMOS Verlags und ist ausgewiesener Fachmann insbesondere für die Themen deutsch-englischer Ehevertrag sowie deutsch-britische Scheidung. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Partnerkanzlei gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 463 7070.