Warum deutsche Erbrechtsanwälte gut Spanisch sprechen sollten

Laut Statistik der Rentenversicherungen verbringen viele Hunterttausend deutsche und britische Rentner ihren Lebensabend in Spanien. Mehr als 30.000 Deutsche haben sogar Immobilienbesitz erworben, die meisten auf Palma des Mallorca. Laut BBC (Bericht aus 2013) haben 760.000 Briten einen Wohnsitz in Spanien (deren Begeisterung über das Brexit Votum ihrer Landsleute dürfte überschaubar sein). Die Dunkelziffer ist noch höher, denn etliche Deutsche und Briten „überwintern“ nur in Spanien, tauchen also in den offiziellen Statistiken gar nicht auf, da sie mit ihrem Hauptwohnsitz immer noch in Deutschland oder UK gemeldet sind (wobei das „gemeldet“ für UK mangels Einwohnermeldeamt untechnisch gemeint ist).

Bermuda-Dreieck deutsch-englisch-spanischer Erbfall

Die meisten dieser Expat-Rentner aus Deutschland und Großbritannien versterben naturgemäß auch in Spanien. Viele von ihnen haben Eigentumswohnungen oder Fincas in Spanien erworben. In jedem Fall haben sie ein Bankkonto und mobiles Vermögen in Spanien. Es ist somit ein Nachlass in Spanien abzuwickeln, die Erben benötigen also einen spanischen Erbschein oder ein EU-Nachlasszeugnis, da sowohl ein deutscher Erbschein und erst Recht ein englischer Grant of Probate in Spanien wertlos sind. Gilt für den Antrag auf einen spanischen Erbschein nun deutsches, englisches oder spanisches Erbrecht? Greift die spanische gesetzliche Erbfolge oder die deutsche bzw. die englischen Intestacy Rules. Standardantwort des Juristen: Es kommt darauf an!

Seit der EU-Erbrechtsverordnung gilt prinzipiell das nationale Erbrecht (Erbstatut) am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (habitual residence) des Verstorbenen, in unseren Auswanderungsfällen also spanisches Erbrecht. Bei den Überwinterungsfällen wird es aber schon schwierig: Wo hatte der verstorbene Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt, noch in Deutschland oder schon in Spanien?

Erstellte der Verstorbene ein Testament, kommt es darauf an, ob er darin geregelt hat, welches nationale Erbrecht (Erbstatut) gelten soll. Aber kann auch ein Brite eine solche Wahl des Erbstatuts treffen, denn das Vereinigte Königreich (UK) hatte die Anwendbarkeit der EU-Erbrechtsverordnung ja schon vor dem Brexit Votum abgelehnt (sogenanntes „opt-out of the EU Succession Regulation“).

Und selbst wenn ein Testament existiert, dann ist das meist nach deutschen bzw. englischen Gepflogenheiten und Formalien erstellt. Gilt das in Spanien überhaupt? Enterbt ein deutscher Spanien-Rentner seine Kinder, können diese dann trotzdem ihren Pflichtteil aus dem Wert der spanischen Finca fordern oder gibt es in Spanien gar kein Pflichtteilsrecht?

Deutsche Anwälte für spanisches Recht

All diese und noch viele weitere Fragen zu deutsch-spanischen oder britisch-spanischen Fallkonstellationen stellen uns regelmäßig deutsche und britische Erben und Testamentvollstrecker, da sich die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner auf die Abwicklung deutsch-britischer Erbfälle spezialisiert hat. Um hier fundierte Antworten liefern zu können, unterstützt Frau Magdalena Gegenfurtner das Anwaltsteam von Graf & Partner.  Rechtsanwältin Gegenfurtner absolvierte beide juristischen Staatsexamina in Bayern mit Prädikat, sie spricht – neben Deutsch – fließend Englisch und Spanisch und arbeitete bereits für eine spanisch-deutsche Kanzlei auf Palma de Mallorca. Gute persönliche Kontakte zu einem Netzwerk spanischer und britischer Anwaltskanzleien ermöglichen die professionelle Beantwortung von Anfragen zum spanischen Recht. Internationale Rechtsfälle mit Bezug zu Spanien oder Lateinamerika müssen also keine spanischen Dörfer mehr sein. Kontaktieren Sie uns gerne.

Übrigens: Ein perfekt spanisch sprechender deutscher Strafverteidiger (Rechtsanwalt für Strafrecht) ist mit Herrn Rechtsanwalt Greithaner ebenfalls in unserem Team.

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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Erbfälle.

Falls Sie bei einer britisch-deutschen oder amerikanisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England).