Manche Erblasser waren zu Lebzeiten international aufgestellt: Finca in Spanien, Bankkonten in Österreich und Italien, Firmenbeteiligung in England und Aktiendepot in USA. Bleibt nach Erbschaftssteuern, Anwalts-, Steuerberater- und Übersetzerkosten überhaupt noch etwas für die Erben übrig?

Hatte der Verstorbene Vermögen im Ausland, gibt es für die Erben viel zu tun und es stellen sich etliche komplizierte Fragen. Nur einige Beispiele: Gilt der deutsche Erbschein auch im Ausland oder braucht man pro Land einen separaten Erbschein? Ist es sinnvoll, ein europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen oder sollte man lieber in jedem Land einen „richtigen“ nationalen Erbschein beantragen, etwa weil das EU Nachlasszeugnis zeitlich zu eng befristet ist? Müssen die ausländischen Vermögenswerte (Bankkonten, Immobilien, Aktien, Firmenbeteiligungen etc) in der deutschen Erbschaftsteuererklärung angegeben werden? Muss die im Ausland belegene Erbmasse dort versteuert werden und wenn ja, muss ich dann doppelt Steuern zahlen? Können enterbte Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteil auch aus dem im Ausland liegenden Vermögen verlangen oder nur aus der deutschen Erbmasse?

Besonders dramatisch wird es, wenn der Erblasser kein Testament erstellt hat oder sein Testament nur in einigen Ländern gilt. Englische Solicitors und US-amerikanische Erbrechtsanwälte beschränken den Geltungsbereich des Testaments in der Regel auf das inländische Vermögen. Eine Standard-Testamentsklausel im anglo-amerikanischen Rechtsraum ist „…this Will shall apply to my UK Estate…“. In allen anderen Ländern gilt dann gesetzliche Erbfolge. Aber welche? Die Erbfolge nach deutschem Recht, weil der Verstorbene deutscher Staatsbürger war oder die englische, weil er in London ein Apartment hatte oder die nach kalifornischem, texanischem oder südafrikanischem Recht, wenn er dort Immobilien besaß? Das kann erhebliche Unterschiede bei der Verteilung der Erbmasse bewirken. In England steht der überlebende Ehegatte zum Beispiel erheblich besser als nach deutschem Erbrecht. Einige Kilometer nördlich in Schottland ist es schon wieder anders.

Fazit: Ein deutscher Anwalt, selbst wenn er sich auf internationales Erbrecht spezialisiert hat, wird in den meisten Fällen die Unterstützung ausländischer Spezialisten benötigen, schon weil ausländische Banken, Behörden und Nachlassgerichte in der Regel schneller reagieren, wenn sich ein nationaler Anwalt einschaltet.

Wie finde ich im Ausland eine Anwaltskanzlei und/oder einen Steuerberater, der deutsch oder wenigstens englisch spricht, im Idealfall mit internationalen Erbfällen bereits Erfahrung hat und die Basics des deutschen Erbschaftsteuerrechts kennt? Wer koordiniert das alles?

Nun, diese Fragen können nicht einmal Ansatzweise in einem Blog abgehandelt werden. Das Praxishandbuch „Erbrecht in Europa“ hat 1.500 eng bedruckte Seiten. Und das deckt nur Europa ab. Falls der Erblasser Vermögen außerhalb Europas hatte, wird es nochmal komplizierter.

Die Kanzlei Graf & Partner hat sich auf die Beratung bei deutschen Erbfällen mit Bezug zu anglo-amerikanischen Jurisdiktionen (UK, USA, Kanada, Australien und Südafrika) spezialisiert, also speziell die Abwicklung deutsch-britischer, deutsch-amerikanischer und und deutsch-kanadischer Erbfälle.

England, Wales und Schottland? Kein Problem, das machen wir selbst

In Großbritannien werden wir selbst tätig, wickeln die britischen Nachlassvermögen ab und kümmern uns auch um die englische Erbschaftssteuer (Inheritance Tax). Zudem haben wir in all diesen Ländern ein etabliertes Netzwerk von Kooperationskanzleien mit hoher Kompetenz im internationalen Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht, allen voran unsere Londoner Partnerkanzlei Buckles Solicitors.

Andernorts empfehlen wir bewährte lokale Erbrechtsprofis

Da viele Deutsche auch Vermögen in Österreich, Italien und Spanien besitzen, das im Todesfall verwaltet und auf die Erben übertragen werden muss, haben wir auch in diesen Ländern qualifizierte Partnerkanzleien, die das internationale Erbrecht beherrschen und deren Anwälte neben ihrer Muttersprache auch deutsch bzw. englisch sprechen. In deutsch-spanischen Erbfällen steht unsere Anwältin Magdalena Gegenfurtner als Ansprechpartnerin zur Verfügung. Für Erbfälle mit Bezug zu Italien kooperieren wir häufig mit den italienischen Anwälten der internationalen Kanzlei DViuris Law Firm, die Büros in Rom und Cassino (Italien) und Dependancen in London (UK) und Ontario (Kanada) unterhält.

Wer sich also mit der Abwicklung einer komplizierten internationalen Nachlassangelegenheit konfrontiert sieht, muss nicht verzweifeln. Unsere 2003 gegründete Kanzlei für internationales Erbrecht hat hiermit lange Jahre praktische Erfahrung und unterstützt die Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter gerne. Wir prüfen und strukturieren den Erbfall und dessen steuerlichen Auswirkungen, organisieren die in den jeweiligen Ländern nötigen Maßnahmen, nehmen – wenn Sie dies wünsche – Kontakt zu den Erbrechtsexperten im Ausland auf und koordinieren die Nachlassabwicklung, so dass Doppelarbeit vermieden wird, die linke Hand weiß, was die rechte tut und alle Fäden wieder bei Ihnen zusammenlaufen.

Weitere allgemeine Informationen zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in Deutschland, UK, USA ud anderen Ländern finden Sie hier:

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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.

Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 – 463 7070.

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