Wer erbt in England, wenn kein Testament existiert?

Seit 1. Oktober 2014 gelten im Vereinigten Königreich (UK) stark geänderte Regeln, wer wieviel aus der Erbmasse erhält, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat. Der Inheritance and Trustees’ Powers Act 2014 (voller Gesetzestext hier) stärkt vor allem die Rechte des überlebenden Ehegatten, wenn keine Kinder des Erblassers vorhanden sind. Verlierer der Gesetzesänderung sind die Eltern und Geschwister des Erblassers. Die gesetzliche Erbfolge (Intestate Rules) ist in Großbritannien von großer praktischer Bedeutung, weil mehr als ein Drittel aller Briten ohne Testament sterben (in Deutschland ist der Prozentsatz übrigens noch deutlich höher).

Was sind die wesentlichen Änderungen?

  • Für den Ehegatten: Der “Surviving Spouse“ (bzw. der „Civil Partner“) wird nun automatisch Alleinerbe, wenn keine Kinder vorhanden sind. Nach den bisherigen Regeln der gesetzlichen Erbfolge bekam der Partner aus dem Nachlassvermögen einen Betrag bis zu 450.000 GBP, das darüber hinaus gehenden Vermögen wurde nach bestimmten Regeln zwischen den Eltern und Geschwistern des Verstorbenen aufgeteilt. Hinweis: Der Begriff „Erbe“ ist für das englische Erbrecht eigentlich unpassend und irreführend, da in UK der Nachlass (the Estate) – anders als in Deutschland – nicht automatisch auf die Erben übergeht, sondern von einem Personal Representative verwaltet wird (oft als Trust über viele Jahre) und das Vermögen erst später auf die sog. Beneficiaries (Begünstigten) ausgeschüttet wird.
  • Für die Kinder: Hinterlässt der Verstorbene Kinder, so erhält der überlebende Ehegatte (oder der Civil Partner) nach dem neuen Erbrecht zunächst ein „Statutory Legacy“ in Höhe von 322.000 Pfund (seit Juli 2023, vorher waren es 270.000 GBP), nach deutscher Terminologie wäre dies also ein gesetzliches Vorausvermächtnis, plus die „Chattels“ („Personal Belongings“).  Der danach verbleibende Nachlass geht zur Hälfte ebenfalls an den Ehegatten, zur Hälfte an die Kinder, wobei der Ehegatte diese verbleibenden Assets für die Kinder des Verstorbenen “on trust” halt, also ähnlich einer deutschen Vor- und Nacherbenregelung. Nach bisherigem Recht galt ein “life interest trust”, d.h. der Ehegatte hatte bezüglich dieser Hälfte des Nachlassvermögens nur Anspruch auf die Früchte („income from that half share“), also vergleichbar dem deutschen Nießbrauch.

Wer gewinnt, wer verliert?

Eltern und Geschwister stehen nach der Änderung der gesetzlichen Erbfolge nun schlechter. Bislang erhielten diese einen erheblichen Teil des Nachlasses, wenn der Erblasser verheiratet war, aber keine Kinder hatte. Künftig geht in dieser Konstellation alles an den Ehegatten.

Eine grafische Übersicht der gesetzlichen Erbfolge in England finden Sie in diesem Beitrag. Wer in einem konkreten Fall die gesetzliche Erbfolge bestimmen möchte, kann auf der offiziellen Website www.gov.uk das dortige Programm „Intestacy Rules“ nutzen. Mehr zum Thema Unerschiede in der gesetzlichen Erbfolge zwischen Deutschland und England hier.

Fazit

Die Abwicklung eines Nachlasses ist in UK meist erheblich komplexer als in Deutschland, erstens wegen des Erfordernisses eines Personal Representative, zweitens weil in UK die Nachlassabwicklung stets zwingend mit der Erbschaftssteuer verbunden ist. Der Grant of Probate (nur sehr grob und eigentlich unzutreffend mit „Erbschein“ übersetzt) wird nämlich vom englischen Probate Court (Nachlassgericht) erst erteilt, nachdem das Finanzamt Ihrer Majestät (HMRC) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat, d.h. nachdem die Erbschaftsteuer bezahlt ist. Details dazu hier. Zum Vergleich die Regeln der deutschen gesetzlichen Erbfolge in der Broschüre: „Fakten zum Erbrecht

Weitere allgemeine Informationen zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in Deutschland, UK und anderen Commonwealth Ländern:

Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), der seit 2001 auf die Abwicklung deutsch-britischer Rechtsfälle spezialisiert ist.

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