USA-Vermögen im Erbfall: Erbschaftsteuern? Transfer Certificate? Wartezeit?

Besaß der Verstorbene in den USA Vermögen von mehr als 60.000 USD, müssen deutsche Erben sehr lange auf die Freigabe durch das US-Finanzamt (IRS) warten

Wer Bankkonten, Aktien oder andere Investments im Wert von mehr als 60.000 US$ in den Vereinigten Staaten hält, sollte wissen, dass seine Erben später einmal gute Nerven brauchen. Denn sie können nicht sofort darauf zugreifen, sondern müssen mindestens sechs Monate, manchmal auch deutlich länger als ein Jahr auf die Freigabe durch die IRS warten.

Denn selbst wenn man im konkreten Fall keinen USA-Erbschein braucht, etwa weil der Erblasser so schlau war, zu Lebzeiten gegenüber der Bank oder dem Broker in USA einen konkreten Bezugsberechtigten zu benennen (solche Verträge zugunsten Dritter werden in USA als „transfer on death“ (T.O.D.) bezeichnet; designation of a beneficiary), muss man als Erbe oder Bezugsberechtigter meistens trotzdem viele Monate oder im Extremfall mehrere Jahre auf die Überweisung des Guthabens bzw. die Umschreibung des Aktiendepots warten. Warum?

Banken, Broker und Investmenthäuser in USA verlangen ein „Federal Transfer Certificate“

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen wollen Finanzbehörden sicherstellen, dass das vererbte Vermögen erst aus dem Land abfließt, nachdem der Erbfall steuerlich geprüft und eine etwaige Erbschaftsteuer bezahlt ist.

In Deutschland regelt daher § 20 Abs. 6 ErbStG, dass Banken, Aktiendepotverwalter, Versicherungen etc., die Vermögen des Verstorbenen verwahren, gegenüber dem deutschen Fiskus für entgangene Steuern haften müssen, wenn die Bank Geld ins Ausland freigibt, ohne sich vorher das „OK“ des deutschen Finanzamts geben zu lassen (ausgenommen sind Beträge bis 5.000 Euro, siehe § 20 Abs. 7 ErbStG). Diese formelle schriftliche Genehmigung des Finanzamts nennt man „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ oder Freigabeerklärung.

Dieses Grundprinzip gilt in vielen Ländern und wird im englischsprachigen Raum meist als „tax clearance certificate“ oder „tax release letter“ bezeichnet. Im Vereinigten Königreich (England, Wales, Schottland, Nordirland) ist diese „tax clearance“ sogar zwingend dem Erbscheinsverfahren vorgeschaltet. Dort kann man den Erbschein (grant of probate) überhaupt erst beantragen, nachdem man einen „Code“ vom UK Finanzamt (HMRC) erhalten hat, den man dann in das Erbscheins-Antragsformular eintragen muss. Nur wenn ein gültiger Code im Erbscheinsantrag angegeben ist, wird dieser Antrag vom englischen Nachlassgericht überhaupt bearbeitet. Wer das nicht weiß, verliert Monate an Zeit bei der Nachlassabwicklung.

Unbedenklichkeitsbescheinigung des amerikanischen Finanzamts bei Erbfällen mit USA-Vermögen

Auch bei Erbfällen mit USA-Bezug führt meist kein Weg daran vorbei, eine solche Freigabeerklärung des US-Finanzamts (Internal Revenue Service, IRS) einzuholen, die bestätigt, dass entweder keine Erbschaftsteuer (Estate Tax) in USA anfällt oder dass diese bezahlt ist. Denn ohne diese Unbedenklichkeitsbescheinigung, genannt „U.S. Federal Transfer Certificate„, geben amerikanische Banken, Broker, Investmenthäuser, Versicherungsgesellschaften usw. die in USA befindlichen Assets nicht frei. Aus Angst vor Haftung.

Dies gilt jedenfalls für die sogenannten „situs assets“, also bestimmte Arten von Vermögen in den USA, darunter Immobilien, Aktien amerikanischer Unternehmen u.v.a.m. Die Definition der „situs assets“ nach US-Erbschaftsteuerrecht ist erheblich weiter gefasst als der Begriff „Inlandsvermögen“ nach § 121 des deutschen Bewertungsgesetzes. Im Ergebnis sind die meisten Vermögenswerte und Investments in USA zunächst einmal „situs assets“ und lösen prinzipiell US-Estate Tax aus.

US-Erbschaftsteuer fällt in deutsch-amerikanischen Erbschaftsfällen sehr selten an

Die gute Nachricht ist, dass bei US-deutschen Erbfällen im Normalfall trotzdem kaum jemals Estate Tax in den USA zu zahlen ist. Das liegt daran, dass die Erbschaftsteuerfreibeträge auf Bundesebene in den USA (Federal Estate Tax) extrem hoch sind. Die Freibeträge beziehen sich auf den Nachlass, nicht auf den individuellen Erwerber wie in Deutschland. Hier die für die vergangenen Jahre geltenden Freibeträge (es kommt jeweils auf das Todesjahr des Erblassers an):

JahrFreibetrag
202615,00 Mio. $
202513,99 Mio. $
202413,61 Mio. $
202312,92 Mio. $
202212,06 Mio. $
202111,70 Mio. $
202011,58 Mio. $
201911,40 Mio. $
201811,18 Mio. $

Achtung:

Diese – im Vergleich zu Deutschland extrem hohen – US-amerikanischen Erbschaftsteuerfreibeträge gelten aber nach den amerikanischen Steuergesetzen nicht für „non-resident aliens„.

Lebte der Verstorbene also außerhalb der USA und war auch kein US-Citizen (Staatsbürger), sondern ein „alien“, dann greifen auf den ersten Blick nicht die hohen „estate tax exemption“ in der Tabelle, sondern nur ein vergleichsweise kümmerlicher Freibetrag von 60.000 US-Dollar!

Die über diesen „kleinen“ Freibetrag von 60.000 US$ hinausgehende Nachlasswerte werden mit progressiven Sätzen von 18% bis 40% besteuert. Müssen die in Deutschland lebenden Kinder nun also das Aktiendepot, das ihr Vater in den USA gehalten hat, dort mit bis zu 40% versteuern? Im Ergebnis lautet die Antwort fast immer nein.

Rettung bringt das Erbschafts-Doppelbesteuerungsabkommen zwischen USA und Deutschland

Warum meine obige Aussage dennoch stimmt, dass in deutsch-amerikanischen Erbfällen selten USA-Erbschaftsteuer gezahlt werden muss, liegt am bereits 1982 abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), technisch korrekt bezeichnet als „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern“ (Details hier).

Solche DBAs sind – selbst für Juristen – ziemlich schwere Lektüre. Vereinfacht gesagt führt das DBA im Ergebnis dazu, dass den in Deutschland lebenden Erben trotzdem anteilig die höheren US-Freibeträge gewährt werden. Anteilig bedeutet, man setzt das in USA befindliche relevante Vermögen („situs assets“) ins Verhältnis zum weltweiten Gesamtvermögen. Besaß der Verstorbene also zum Beispiel Aktien in USA im Gesamtwert von einer Million Dollar und sein gesamtes Weltvermögen belief sich am Todestag auf drei Millionen Euro, dann ist die relevanten Quote 1/3. nach dem DBA gewährt das USA-Fiunanzamt dann auch die normalen Freibeträge zu 1/3, beim Tod im Jahr 2026 also 1/3 von 15 Millionen, also 5 Millionen. Genug, um das Aktiendepot in USA steuerfrei zu machen.

Und auch die Definition der „situs assets“ wird durch das DBA für deutsche Erben günstig abgeändert, so dass viele USA-Investments, die ohne DBA erbschaftsteuerrelevantes Vermögen wären, dann doch wieder ausgenommen sind. Vereinfacht gesagt sind wegen des DBA im Ergebnis nur Immobilien, Betriebsvermögen und größere Unternehmensbeteiligungen in USA überhaupt relevant.

Das Problem dabei: Das Antragsverfahren ist kompliziert und dauert oft Jahre

Der praktische Pferdefuß für die deutschen Erben bzw. die Nachlassabwickler (Executors, Administrators) ist, dass obwohl nur bei extrem hohen Vermögen überhaupt jemals USA-Erbschaftsteuern anfallen, trotzdem das „Federal Transfer Certifcate“ beantragt werden muss.

Und das ist leichter gesagt als getan, denn die einschlägigen Formulare sowie die Frage, ob man diese im konkreten Fall wirklich einreichen muss, sind höllisch kompliziert. Schon die „einführenden Erläuterungen“ auf der offiziellen IRS Website, wo diese Formulare 706-NA und 706-NC auch zum Download stehen, sind keine leichte Kost:

Das Kürzel „NA“ steht für „nonresident alien„, also nicht in USA lebender Nicht-US-Staatsbürger. Das Kürzel „NC“ für „nonresident citizen„, also nicht in USA lebender US-amerikanischer Staatsbürger. Ein gevierender Unterschied, denn bei „nonresident citizens“ ist das Weltvermögen (global estate) relevant, dafür gelten aber auchdie vollen Freibeträge. Bei „nonresident aliens“ gilt das, was ich oben zu DBA und anteiligen Freibeträgen geschrieben habe.

Hat man sich dann durch die Formulare gekämpft und alle relevanten Anlagen beigebracht, dauert es – selbst wenn man alles richtig gemacht hat und die IRS nichts zu bemängeln hat – mindestens drei bis sechs Monate, bis man eine Reaktion vom US-Finanzamt bekommt. In manchen Fällen auch ein Jahr und länger.

In komplexeren Fällen (Immobilien in USA, Trusts, operativ tätige Unternehmen usw.) geht es ohnehin nicht ohne professionelle Unterstützung durch einen amerikanischen Anwalt oder Steuerberater. Aber auch in vermeintlich einfachen Fallkonstellatiuonen, wo also „nur“ Bankkonten, Aktiendepots, Lebensversicherungen oder Pensionsansprüche in USA existieren, kann es sinnvoll sein, das Honorar für einen Steuerprofi in Amerika zu investieren.

Denn die formelle Mandatierung eines US-Anwalts oder Steuerberaters (per IRS-Formular 2848: Power of Attorney and Declaration of Representative) kann den deutschen Erben unter Umständen das Erfordernis eines „Transfer Certificate“ komplett ersparen, siehe hier:

A transfer certificate is not required for property administered by an executor or administrator appointed, qualified and acting within the United States.

Das wissen aber leider nicht alle Banken und Broker in den USA, so dass man sich dann mit der Rechtsabteilung des Finanzinsituts über diese Frage streitet. Wie auch deutsche Banken sind diese nämlich oft übervorsichtig und bestehen trotzdem auf dem Transfer Certificate, auch wenn es gar nicht nötig ist.

Fazit: Man sollte sich gut überlegen, ob man Vermögen in USA halten will, denn die Erben haben später mit der Abwicklung viel Aufwand, hohe Kosten (für US-Anwälte oder Steuerberater) und müssen lange warten, bis sie auf das Erbe in den USA zugreifen können. Wenn man seine Angehörigen nach dem Tod mit 20.000 Dollar Anwaltshonorar und einem guten Jahr Wartezeit quält, muss es schon eine sehr gute Investition gewesen sein, damit sich das in Gesamtschau immer noch lohnt.

Und abschließend, um Missverständnisse zu vermeiden: In Deutschland fällt das USA-Vermögen natürlich schon unter die Erbschaftsteuer, wenn die Erben hier wohnen. Ob und wieviel Steuern tatsächlich zu zahlen sind, hängt dann – wie immer – von den individuellen Freibeträgen und Steuersätzen ab.

Weitere Infos zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in USA finden Sie hier:

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Master of Laws, ist seit 2001 auf internationales Erbrecht spezialisiert, insbesondere die Abwicklung deutsch-britischer und deutsch-amerikanischer Erbfälle.