
Hatte der Verstorbene Bankkonten oder Aktiendepots in den USA, wird die Abwicklung dieses US-Nachlassvermögens meist erheblich mühsamer und langwieriger, als die Erben in Deutschland denken. Ich habe die Basics der Nachlassabwicklung in den USA bereits in früheren Beiträgen erklärt, wobei es Unterschiede von Bundesstaat zu Bundesstaat gibt:
- Übersicht der Beiträge „Erbschaft in USA“
- Erbschaft aus USA: Was nun?
- Wer darf bei einem Erbfall in USA ins Haus des Verstorbenen
- Erbrecht und Pflichtteilsanspruch für Kinder in den USA
Wenn im konkreten Erbfall ein Executor in den USA nötig ist, gibt es in manchen Bundesstaaten (zum Beispiel in New York) noch zusätzlich die Regel, dass diese Executors für ihre Tätigkeit, insbesondere die treuhänderische Verwaltung des Nachlassvermögens in den USA (genauer in dem jeweiligen Bundesstaat), eine gesetzlich geregelte Treuhänderprovision als Vergütung (statutory commission) verlangen können. Und zwar zusätzlich zum Anwaltshonorar, wenn der Executor ein Anwalt ist.
Am Beispiel New York ist das geregelt in SECTION 2307 Commissions of fiduciaries other than trustees 1. Diese Treuhänder-Provision (dificiary commission) ist für beruflich tätige Executors (also USA Attorneys at Law) zwingend. Falls man in dem Bundesstaat einen Freund oder guten Bekannten hat, der bereit ist, diese Rolle gratis oder wenigstens für eine niedrigere Vergütung zu übernehmen, dann spart das viel Geld.
Die gesetzliche Provision ist meistens eine Prozentsatz vom Nachlassvermögen in dem Bundesstaat, meist zwischen 5% und 2% (degressiv bei steigendem Nachlasswert). Bei hohen Werten schlägt das also schon erheblich ins Gewicht.
Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Master of Laws, ist seit 2001 auf internationales Erbrecht spezialisiert, insbesondere die Abwicklung deutsch-britischer und deutsch-amerikanischer Erbfälle.