Erbrecht und Pflichtteilsanspruch für Kinder in den USA?

Kinder gehen in den USA im Erbfall oft komplett leer aus

Ein „Erbrecht der USA“ gibt es nicht, weil die Gesetzgebung zu den Themen Erbfolge (rules of succession), Pflichtteilsrecht (elective share), Nachlassabwicklung (estate administration) und Erbscheinsverfahren (probate) Sache der einzelnen Bundesstaaten ist. Details dazu hier

Im Unterschied zu Deutschland und den meisten übrigen Ländern der römischen und französischen Rechtstradition, steht der überlebende Ehegatte in den meisten USA-Bundesstaaten erheblich besser da als die Kinder des Verstorbenen.

Relativ bekannt ist, dass den Kindern (Abkömmlingen) des Erblassers in den USA in aller Regel überhaupt kein Pflichtteilsanspruch zusteht, wenn der Erblasser ein Testament zugunsten des Ehepartners oder auch zugunsten irgend eines Dritten erstellt hat. In Amerika kann man somit seine Kinder und Enkel vollständig enterben. Im Unterschied zu England existiert in USA nicht einmal eine „Sittenwidrigkeitssperre“ in Form des „Inheritance Act Claim“

In einigen US-Bundesstaten kommt es für die Kinder aber sogar noch schlimmer. Dort steht den Kindern noch nicht einmal ein gesetzlicher Erbteil zu, wenn der Verstorbene gar kein Testament erstellt hatte, aber verheiratet war. Dann erbt die Witwe oder der Witwer alles, die (gemeinsamen) Kinder gehen komplett leer aus.

Wer das nicht glauben kann, hier ein Beispiel. Die Regeln zum gesetzlichen Erbrecht im Bundesstaat New Jersey:

Raue Sitten im amerikanischen Erbrecht.

– – –

Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GermanCivilProcedure) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten und internationale Erbfälle.

Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk von US-amerikanischen Anwälten gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 – 463 7070.

Bei einem Erbfall mit Nachlassvermögen in USA beraten wir deutsche Erben dabei, wie sie möglichst schnell und kostengünstig an die USA-Erbschaft gelangen, wie die Erbschaft in USA und Deutschland zu versteuern ist und welche Anwälte für Erbrecht im jeweiligen USA-Bundesstaat hinzugezogen werden müssen (Details). Mehr Infos zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in USA hier :