Zivilprozessordnung in England
Mit dem Tatsachenvortrag vor deutschen Zivilgerichten ist das so eine Sache: Der klagewillige Mandant erzählt seinem Anwalt in der Besprechung oder am Telefon, wie das so gewesen ist. Der Anwalt nimmt das in der Regel ohne vertiefte Prüfung des Wahrheitsgehalts hin, formuliert es für die Klageschrift ein wenig um und versieht es mit einem Beweisangebot, zum Beispiel „Zeugenaussage der Ehefrau“ oder „Zeugnis des Mitarbeiters XY“. Meistens ohne mit diesem Zeugen darüber vorher überhaupt gesprochen zu haben. Nach gut 15 Jahren Anwaltspraxis traue ich mich zu sagen: Da werden schon mal ins Blaue hinein Tatsachen vorgetragen, bei denen der vortragende Anwalt selbst – sagen wir – freudig erstaunt ist, wenn sich der Klagevortrag bestätigt.
Stellt sich vor Gericht dagegen heraus, dass der Vortrag sich nicht beweisen lässt (und der Kläger das auch hätte wissen müssen), dann passiert meist nicht viel. Vielleicht murmelt der Gegneranwalt etwas wie „Ich darf doch mal an die prozessuale Wahrheitspflicht erinnern, Herr Kollege“. In ganz seltenen Fällen wird das Gericht oder der Gegneranwalt den versuchten Prozessbetrug thematisieren. Ernste Konsequenzen eines zu „optimistischen“ Tatsachenvortrags in aller Regel keine.
Lügen im Gerichtsverfahren werden in Großbritannien streng geahndet
Völlig anders die Gerichtspraxis im Vereinigten Königreich. Nicht nur wird vor englischen Gerichten viel seltener und viel zurückhaltender geklagt (Stichwort: Pre-Action Protocol). Auch das Procedere des Sachverhaltsvortrags unterliegt strengen Regeln. So muss der klagewillige Mandant seinem Anwalt (Solicitor) in aller Regel den schriftlichen Sachverhaltsvortrag unterschreiben und dabei ausdrücklich versichern, dass das so stimmt („… with honest belief in its truth“).
Das hat eine erheblich disziplinierende Wirkung, denn die Konsequenz eines falschen Vortrags ist „contempt of court“ mit empfindlichen Strafen, die in der englischen Gerichtspraxis auch verhängt werden. Englische Judges verstehen da wenig Spaß. Sie wollen sich darauf verlassen können, dass der Sachvertrag stimmt, ohne wenn und aber.
Die zentrale Vorschrift in der englischen Zivilprozessordnung (Civil Procedure Rules, CPR) ist section 32.14 – False Statements –
(1) Proceedings for contempt of court may be brought against a person if he makes, or causes to be made, a false statement in a document verified by a statement of truth without an honest belief in its truth.
Aber auch Zeugen und Anwälte werden so in die Pflicht genommen und müssen schriftliche Statements unterzeichnen, in denen sie ausdrücklich auf diese Vorschrift hingewiesen werden. Unsere Kanzlei vertritt häufig deutsche Kläger, die vor einem englischen Gericht Ansprüche einklagen wollen oder sich verteidigen müssen. Wenn wir in solchen Fällen einen englischen Prozessanwalt (Barrister) beauftragen, für unseren Mandanten vor Gericht aufzutreten, so verlangt dieser in aller Regel von uns eine ebensolche Versicherung. Hier ein Beispiel einer solchen Prozessvollmacht für einen UK Barrister: Power_of_Attorney_UK_Lawsuit
Diese Anforderungen machen es auch sehr schwer, in England „mal schnell“ eine Klage einzureichen, um eine kurz bevorstehende Verjährung zu unterbrechen.
Weitere Informationen zur englischen Zivilprozessordnung und zum Expertenbeweis in UK hier.
Zum Thema „anwaltliche Versicherung“ (solicitor’s undertaking) in UK in diesem Posting.
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Der deutsche Rechtsanwalt und Master of Laws Bernhard Schmeilzl berät seit gut 20 Jahren deutsche Firmen im englischen Recht, insbesondere in englischen Zivilprozessen, vor allem großen Wirtschaftsverfahren. Als Experte für das englische Zivilprozessrecht hat er den einzigen Praxisleitfaden zum englischen Zivilprozess in deutscher Sprache geschrieben, der im Herbst 2023 beim BECK-Verlag erscheint.
Unsere 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Partnerkanzleien gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England).
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