Das gesetzliche Erbrecht für Lebenspartner ist unterschiedlich in England und Schottland
Auch in Großbritannien leben immer mehr Paare ohne Trauschein zusammen („Cohabitation“), manchmal über Jahrzehnte. Wer in einer solchen nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft den Partner für die Zeit nach seinem Tod absichern will, muss unbedingt daran denken, ein Testament zu erstellen. Denn ein gesetzliches Erbrecht haben solche unverheirateten Partner nicht, weder in Deutschland, noch in Großbritannien.
Allerdings können solche unverheirateten Lebenspartner in Großbritannien unter gewissen Umständen gewisse Zahlungsansprüche gegen die Erben geltend machen. Das sind zwar keine Erbschaft im engen Sinne, aber besser als gar nichts. Das recht unterscheidet sich hierbei – wie so oft – in England & Wales einerseits und Schottland andererseits.
Mögliche Ansprüche des Lebensgefährten in England
Hat das unverheiratete Paar in England oder Wales zusammen gelebt gelebt, kann der überlebende Partner Ansprüche nach dem Inheritance Act geltend machen, vor allem dann, wenn er oder sie finanziell vom zuerst verstorbenen Partner abhängig war (Dependency). Mehr dazu in diesem Beitrag hier.
Welche Ansprüche gibt es in Schottland?
Unter dem Recht von Schottland ist es noch etwas komplizierter, weil dort – anders als in England & Wales – auch ein echter Pflichtteilsanspruch besteht. Das schottische gesetzliche Erbrecht (succession law in Scotland) hat klare Regeln, wie ein Nachlass zu verteilen ist.
War der Verstorbene verheiratet, wird die Erbmasse nach gesetzlicher Erbfolge (also ohne Testamernt) in drei Teile aufgesplittet:
- die „Prior Rights“
- die „Legal Rights“ und
- der „Free Estate“.
Der überlebende Ehegatte ist somit durch die ersten beiden Vermögensmassen abgesichert. Für unverheiratete Partner gilt das aber nicht. Stirbt hier ein Partner, ohne den anderen per Testament abzusichern, erben (wie auch in Deutschland) nur die nächsten Verwandten, also die Kinder bzw. die Eltern oder Geschwister.
In diesen Fällen kann der hinterbliebende Lebenspartner unter gewissen Umständen einen „Billigkeitsantrag“ stellen. Das ist aber eine unsichere und teure Angelegenheit.
Nicht ganz so düster sieht es für den Überlebenden aus, wenn das unverheirateten Paar gemeinsam im Grundbuch der Wohnimmobilie stand oder wenn sie ein gemeinsames Bankkonto hatten. Je nach Ausgestaltung des Miteigentums oder des Bankkontos fließt der Anteil des Verstorbenen dann dem jeweils anderen zu.
Ein Automatismus ist das allerdings nicht. Haben die Partner auch hier nichts geregelt, dann fällt die Hälfte des Verstorbenen in den Nachlass und der länger lebende Partner muss sich mit den gesetzlichen Erben herumstreiten und hoffen, dass diese sich fair verhalten
Fazit
Wenn unverheiratete Paare kein Testament erstellen, ist für den länger lebenden Partner erheblicher Ärger vorprogrammiert. Egal ob in England, Wales, Schottland oder Deutschland.
Weitere allgemeine Informationen zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in Deutschland, UK und anderen Commonwealth Ländern:
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