Mal schnell Klage einreichen? Nicht in England

Wer in UK klagen will, muss vorher bestimmte Abläufe einhalten und der Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme geben (Pre Action Protocol)

Als deutscher Anwalt muss man ab und zu eine Zivilklage aus der Hüfte schießen, vor allem wenn der Mandant kurz vor Ablauf der Verjährung oder einer sonstigen Frist in die Kanzlei kommt (etwa am Tag 20 nach Zugang einer arbeitsrechtlichen Kündigung). Nach deutscher Zivilprozessordnung (ZPO) geht das auch. Es gibt im deutschen Zivilprozessrecht keine Pflicht des Klägers, vor Klageerhebung die Gegenseite hierüber ausdrücklich zu warnen oder gar bestimmte Erwiderungsfristen abzuwarten. Zwar gibt es auch bei deutschen Zivilklagen das Kriterium Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung. In der Gerichtspraxis scheitern Klagen am fehlenden Rechtschutzbedürfnis nur ganz selten, dazu muss der Kläger schon offensichtlich rechtsmissbräuchlich handeln. In den häufigen Fällen, in denen der Mandant den Schuldner bereits zur Zahlung aufgefordert hat (wenn auch nur mündlich), dieser aber nicht zahlt, kann der Anwalt des Gläubigers sofort Klage erheben. Eine Pflicht für ein anwaltliches Klageankündigungschreiben gibt es nicht (wenn ein solches aber natürlich in den meisten Fällen sinnvoll sein dürfte). Der Kläger riskiert bei einer Schnellschussklage nur, dass er bei einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten auf den Kosten sitzen bleibt, obwohl er den Prozess gewonnen hat.

Ganz anders im englischen Zivilprozess

In UK ist der tatsächliche Zivilprozess eher Ultima Ratio. Gerichte sollen nur und erst dann mit einem Rechtsstreit behelligt werden, nachdem die Parteien ein strenges vorprozessuales Prozedere durchlaufen haben, das sogenannte Pre Action Protocol, das von der englischen Zivilprozessordnung (Civil Procedure Rules, CPR) vorgeschrieben und im Detail geregelt ist. Ein Auszug aus der allgemeinen Regelung:

Steps before issuing a claim at court

 6. Where there is a relevant pre-action protocol, the parties should comply with that protocol before commencing proceedings. Where there is no relevant pre-action protocol, the parties should exchange correspondence and information to comply with the objectives in paragraph 3, bearing in mind that compliance should be proportionate. The steps will usually include—

(a) the claimant writing to the defendant with concise details of the claim. The letter should include the basis on which the claim is made, a summary of the facts, what the claimant wants from the defendant, and if money, how the amount is calculated;

(b) the defendant responding within a reasonable time – 14 days in a straight forward case and no more than 3 months in a very complex one. The reply should include confirmation as to whether the claim is accepted and, if it is not accepted, the reasons why, together with an explanation as to which facts and parts of the claim are disputed and whether the defendant is making a counterclaim as well as providing details of any counterclaim; and

(c) the parties disclosing key documents relevant to the issues in dispute.

Für verschiedene Anspruchsarten vor den jeweiligen englischen Gerichten gibt es sogar jeweils spezielle Pre-Action Protocols, zum Beispiel für Klagen wegen Körperverletzung  (Personal Injury Claims), für Klagen wegen Baumängeln (Construction Repair Claims), wegen Berufspflichtverletzungen (Professional Negligence Claims) und vielen anderen Anspruchsarten. Eine Übersicht zu diesen speziellen vorprozessualen Pflichten des englischen Zivilprozessrechts finden sich hier

Vorbereitung der Zivilklage in England

Englische Solicitors achten daher bei Rechtsstreitigkeiten, die vor Gericht gehen können, penibel darauf, dass sie der Gegenseite ein Anwaltsschreiben senden, das die Anforderungen des Pre-Action Protocol einhält. Wie sieht ein solches anwaltliches Klageankündigungsschreiben aus? In etwa so (verkürztes Beispiel für einen einfachen Zahlungsanspruch aus einem Vertragsverhältnis):

… This letter is being sent to you in accordance with the Practice Direction on Pre-Action Conduct and Protocols (the Pre-action PD) contained in the Civil Procedure Rules (CPR). In particular, we refer you to paragraphs 13 to 16 of the Pre-action PD concerning the court’s powers to impose sanctions for failing to comply with its provisions.

We have been instructed by….of ….. to obtain payment of the above debt from your company. (… detaillierte Beschreibung des Sachverhalts und der Beweismittel …)

You have failed to settle the outstanding amount of xxx which was due on xxxx and therefore you are in breach of the agreement.

You owe our client the sum of …  The Debt is payable immediately and does not include costs. Interest continues to accrue at the daily rate of …%.

An acknowledgment to this letter should be provided within 14 days of receipt, namely by …. You should provide a full response to this letter no later than … days after the date of this letter, namely by ….

Our client reserves all its rights, including the right to commence proceedings (without further reference to you should that prove necessary) to obtain a court judgment requiring you to pay the Debt plus interest and costs. Ignoring this letter may lead to our client starting proceedings against you and may increase your liability for costs.

Wer diese Abläufe nicht einhält, also insbesondere dem Beklagten keine detaillierte Anspruchsbegründung mit den relevanten Unterlagen schickt und sodann die Antwort der Gegenseite hierauf abwartet, muss im englischen Zivilprozess mit empfindlichen Konsequenzen rechnen. Im Originalton der britischen Zivilprozessordnung liest sich das dann so:

15. Where there has been non-compliance with a pre-action protocol or this Practice Direction, the court may order that

(a) the parties are relieved of the obligation to comply or further comply with the pre-action protocol or this Practice Direction;

(b) the proceedings are stayed while particular steps are taken to comply with the pre-action protocol or this Practice Direction;

(c) sanctions are to be applied.

16.  The court will consider the effect of any non-compliance when deciding whether to impose any sanctions which may include—

(a) an order that the party at fault pays the costs of the proceedings, or part of the costs of the other party or parties;

(b) an order that the party at fault pay those costs on an indemnity basis;

(c) if the party at fault is a claimant who has been awarded a sum of money, an order depriving that party of interest on that sum for a specified period, and/or awarding interest at a lower rate than would otherwise have been awarded;

(d) if the party at fault is a defendant, and the claimant has been awarded a sum of money, an order awarding interest on that sum for a specified period at a higher rate, (not exceeding 10% above base rate), than the rate which would otherwise have been awarded.

Keep calm and prepare your lawsuit!

Mal ganz schnell eine Zivilklage zu erheben, ist in England somit nicht empfehlenswert, will man sich nicht von Anfang an den Groll des Richters zuziehen. Neben den Pre-Action Protocol Vorschriften ist eine Schnellschussklage übrigens auch aus anderen Gründen in England schon faktisch nicht möglich:

Bekanntlich kennt das englische Recht noch immer die Unterscheidung zwischen Solicitor und Barrister. Auch wenn die strikten Beschränkungen früherer Tage für Solicitors heute eigentlich nicht mehr gelten (siehe hier), Solicitors also auch selbst vor vielen Gerichten auftreten dürfen, halten sich die britischen Juristen nach wie vor an diese althergebrachte Arbeitsteilung. Versucht ein Solicitor (oder gar ein dahergelaufener deutscher Rechtsanwalt mit EU-Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit unter dem Arm) sein Glück als Prozessanwalt vor einem englischen Gericht, ist der dortige Judge in aller Regel not at all amused.

Zweitens müssen im englischen Zivilprozess Zeugenaussagen in schriftlicher Form und als eidesstattliche Versicherungen vorgelegt werden (Details dazu hier). Es genügt also nicht die deutsche Herangehensweise, einfach in der Klageschrift vorzutragen:

„A hat am Soundsovielten an B einen Hut für 100 Euro verkauft. Beweis: Zeugnis des C, zu laden über den Kläger“

Diese deutsche Art eines Beweisangebots löst bei meinen britischen Anwaltskollegen wahlweise blankes Entsetzen oder große Amüsiertheit aus. Insbesondere dann, wenn ich erkläre, dass es später im Prozess kaum jemals Konsequenzen hat, wenn sich herausstellt, dass Zeuge C keineswegs bestätigen kann, was der Klägeranwalt in seiner Klageschrift vorgetragen hat. Ein englischer Richter würde in so einem Fall toben. Leichtfertig unrichtiger Parteivortrag hat in England nämlich ernste Konsequenzen, da – wie gesagt – der Kläger selbst seinen Vortrag schriftlich an Eides statt versichern muss (Affidavit) und ein Barrister vor Gericht auch nur vorträgt, wovon er selbst tatsächlich überzeugt ist.

Zu guter Letzt verhindern auch die britischen Zivilprozessregeln zum Sachverständigenbeweis eine überhastete Klage (siehe hier). Weitere interessante Aspekte zur Gerichtspraxis in England im Zusammenhang mit Sachverständigen hat der englischen Kollege Worthington hier zusammengestellt. Informationen zum Thema “anwaltliche Versicherung” (solicitor’s undertaking) in UK in diesem Beitrag.

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Master of Laws, ist Experte für Rechtsvergleichung, insbesondere für deutsch-englisches Prozessrecht sowie internationales Erbrecht. Er berät und vertritt deutsche Unternehmen und wohlhabende Privatpersonen in grenzüberschreitenden Rechtsfällen, insbesondere bei deutsch-britischen Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen, komplexen Erbfällen und internationalen Gerichtsverfahren. Er ist Autor des im März 2024 erschienenen Praxishandbuchs Der Zivilprozess in England

Weitere Informationen zu Rechtsstreitigkeiten mit Briten oder vor britischen Gerichten, zur englischen Zivilprozessordnung, Prozessführung und Zwangsvollstreckung in UK in diesen Posts:

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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Erbfälle. Rechtsanwalt Schmeilzl ist Experte für deutsch-englisches sowie deutsch-amerikanisches Prozessrecht sowie Erbrecht und agiert auch in vielen Fällen als Nachlassabwickler (Executors & Administrators) für deutsch-britische oder deutsch-amerikanische Erbfälle.

Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Buckles LLP gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England).