Wenn britischen Erben der Inhalt des Testaments nicht passt, ändern sie es einfach ab – rückwirkend!

Und was meint das deutsche Finanzamt dazu?

Manchmal sind sich alle Erben einig, dass die im Testament angeordnete Aufteilung des Nachlasses nicht optimal ist und eine andere Verteilung besser wäre. Im deutschen Recht können die Erben dann eine Auseinandersetzungsvereinbarung schließen, die aber (steuerlich) nur in die Zukunft wirkt. Das englische Erbrecht hat da eine noch charmantere Lösung, die sogenannte „Deed of Variation„.

Das englische Erbrecht folgt, wie fast alle common-law-geprägten Länder, gänzlich anderen Prinzipien als das deutsche (Grundlagen dazu hier). An Stelle der deutschen Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) wird nach englischem und US-amerikanischem Recht der Nachlass (Estate) zwingend erst einmal von einem Nachlassverwalter (Personal Representative) in Besitz genommen und verwaltet. Dieser heißt Executor, wenn er ausdrücklich durch Testament bestimmt wurde, ansonsten Administrator. Der Personal Representative bezahlt zunächst sämtliche Verbindlichkeiten, inklusive Erbschaftssteuer, erfüllt Vermächtnisse (soweit vorhanden) und schüttet erst dann das noch verbleibende Nachlassvermögen (Residuary Estate) an die Begünstigten (Beneficiaries) aus. Genaueres zu alldem hier.

Die „Deed of Variation“ ist eine weitere Eigenart des englischen Erbrechts. Sie ermöglicht es, das Testament nach dem Tod des Erblassers abzuändern, sofern alle von der Änderung nachteilig Betroffenen zustimmen (Definition hier). Auf diesem Weg können sowohl Ansprüche auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages (Cash Legacies), einzelne Gegenstände oder Anteile am Gesamtnachlass (Shares in the Estate) übertragen werden.

Diese Änderung (Variation) des Testaments muss innerhalb von 2 Jahren nach dem Todesfall erfolgen. Der Clou dabei ist, dass die „Variation“ für die englische Erbschaftssteuer Rückwirkung entfaltet. Anders als in Deutschland sind also Erbfall und spätere Auseinandersetzungsvertrag der Miterben nicht zwei getrennte Steuervorgänge, sondern das englische Finanzamt akzeptiert Will und Deed of Variation als Einheit. Anders formuliert: Man tut in UK so, als wäre das Testament schon immer so formuliert gewesen, wie es die Deed of Variation nun abändert. Dies kann zum einen steuerliche Vorteile haben. Zum anderen kann man sich dadurch eine spätere (zweite) Übertragung eines Nachlassgegenstands sparen, zum Beispiel eine Immobilienübertragung.

Zur Anmeldung der „Variation“ gibt es spezifisches Formular des englischen Finanzamts (hier mit Checkliste). Das Dokument benötigt lediglich alle relevanten Informationen und Unterschriften, und zusätzlich eine ausdrückliche Erklärung, dass die Abänderung Gültigkeit in Bezug auf Erbschaftssteuer (inheritance tax) und Wertzuwachssteuer (capital gains tax) haben soll.

Gibt es kein Testament, gilt also gesetzliche Erbfolge, so kann sogar diese gesetzliche Erbfolge per Deed of Variation abgeändert werden. Solange alle Begünstigten sich einig sind, kann man die Zuteilung des Nachlasses in UK also fast immer frei gestalten, wohlgemerkt mit steuerlicher Rückwirkung. So überraschend kulant ist das Finanzamt ihrer Majestät.

Erkennt das deutsche Finanzamt die Deed of Variation an?

Nun gibt es englische Erbfälle, in denen ein Erbe oder Vermächtnisnehmer in Deutschland steuerpflichtig ist, zum Beispiel weil der Begünstigte einen Wohnsitz in Deutschland hat oder weil Teile des Nachlassvermögens in Deutschland liegen (etwa eine Ferienwohnung des britischen Erblassers). Kann man auch dann die Deed of Variation nutzen um die in Deutschland anfallende Erbschaftssteuer zu reduzieren oder ganz zu vermeiden? Zum Beispiel indem man einen Erbteil einer anderen als im Testament genannten Person zukommen lässt, weil diese Person einen höheren Steuerfreibetrag zur Verfügung hat als der im Testament benannte Empfänger?

Zum Leidwesen deutscher Erben lautet die Antwort nein. Das deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz bewertet den gesamten Vorgang anders, nämlich in mehreren Stufen. Nach seit geraumer Zeit gleichbleibender deutscher Rechtsprechung tritt auch bei Zwischenschaltung eines Executors / Administrators der besteuerbare Erwerb von Todes wegen bereits mit dem Todesfall ein, nicht erst mit der Verteilung durch den Executor / Administrator (siehe BStBl. II 1988, 808). Die Deed of Variation ist aus deutscher Sicht dann ein zweiter, steuerlich getrennter Vorgang.

Zivilrechtlich ist die Deed of Variation wohl als Abtretung nach § 2033 BGB zu qualifizieren (so auch die „Rechtsvergleichende Studie der erbrechtlichen Regelungen des internationalen Verfahrensrecht und internationalen Privatrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ auf Seite 160, vom deutschen Notarinstitut 2002 für die EU Kommission angefertigt). Eine solche ist nach dem deutschen Erbschaftsteuergesetz schenkungssteuerpflichtig. Es entsteht also der für den in Deutschland steuerpflichtigen Erben unter Umständen betrübliche Fall, dass der Vorteil der „Deed of Variation“ in UK sich in Deutschland ins Gegenteil verkehrt. nämlich in die mehrfache Besteuerung. In unserer Praxis hatten wir bereits mehrere Fälle, in denen die in UK mit der Nachlassabwicklung betrauten Solicitors bereits eine Deed of Variation angemeldet hatten, ohne zu ahnen, dass dadurch in Deutschland zwei Steuervorgänge (two separate taxable events) ausgelöst werden.

Weitere allgemeine Informationen zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in Deutschland, UK und anderen Commonwealth Ländern:

Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GP Litigation) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit sowie in Erbschaftsteuerfragen Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.