Wer Bankkonten oder Depots in UK oder auf den Channel Islands erbt…

… braucht Geduld, gute Nerven und Geld. Die dortigen Banken und Versicherungsgesellschaften geben die Guthaben (Assets) nämlich erst frei, nachdem die Berechtigten sich durch Vorlage eines Erbscheins ausgewiesen haben, den ein dortiges Gericht erlassen hat, in der Regel der Royal Court of Jersey (Abteilung Judicial Greffe). Der deutsche Erbschein für sich allein ist dort wertlos, was viele unserer Mandanten zunächst nicht glauben können. Für UK haben wir das Thema hier ausführlich dargestellt. In Schottland ist es noch etwas langwieriger: Unter sechs Monaten Bearbeitungsdauer geht es dort nach unserer Erfahrung selbst in einfachen Fällen selten ab (Details zum Erbschein in Schottland hier).

Erbscheine für die Kanalinseln Jersey und Guernsey

Am „spannendsten“ ist es aber, wenn der Erblasser Konten auf den Kanalinseln (Channel Islands) hatte, also auf Guernsey, Jersey, Isle of Man etc. Dort läuft nämlich alles wieder nach gänzlich eigenen Regeln (siehe hier für Erbscheinsanträge auf Jersey und hier für Guernsey). Selbst wenn ein englischer Grant of Probate vorliegt, weil der Erblasser auch Vermögen in UK hatte, so muss für die Nachlassgegenstände auf den Channel Islands wiederum ein völlig eigener Erbschein beantragt werden. Dazu müssen die Erben entweder selbst anreisen und den Antrag beim Nachlassgericht stellen (z.B. beim Royal Court of Jersey) oder aber eine Anwaltskanzlei vor Ort beauftragen. Auch in einfachen Fällen, wenn der Erblasser also non-domiciled in Jersey war und der Erbfall eindeutig nach deutschem materiellen Recht zu bewerten ist, so muss der Erbe mindestens folgende Dokumente vorlegen:

  • Sterbeurkunde (Death Certificate)
  • Erbschein / Gemeinschaflicher Erbschein (oder Testamentsvollstreckerzeugnis)
  • Testament

Alles öffentlich beglaubigt bzw. mit Apostille. Und natürlich von allem auch eine beglaubigte Übersetzung ins Englische. Allein dafür sind ganz schnell 500 Euro weg. Hinzu kommen die Gebühren für die Rechtsanwälte auf den Channel Islands, die nicht für extrem niedrige Stundensätze bekannt sind, sowie die Gebühren des Nachlassgerichts.

Deutsche Mandanten fallen reihenweise vom Glauben ab, wenn wir ihnen mitteilen, dass es zwischen 1.000 und (in komplexen Fällen) 5.000 Euro kostet und sechs bis zwölf Monate dauern kann, bis sie auf Papa’s oder Opa’s Geldanlagen auf den Channel Islands zugreifen können. Ohne Grant of Representation geben die Banken in der Regel nicht einmal Auskunft über die Existenz von Geldanlagen oder die Höhe von Guthaben, so dass die Erben zum Teil gar nicht wissen, ob der Aufwand für den Erbschein lohnt, ob also zum Beispiel ein Bankkonto, zu dem die Erben alte Kontoauszüge gefunden haben, überhaupt noch existiert und was „drauf ist“.

Wir arbeiten seit mehreren Jahren mit ansässigen Probate Solicitors auf Guernsey und Jersey zusammen, was den Ablauf beschleunigt. An der Grundproblematik des hohen Verwaltungsaufwands für den separaten Erbscheinsantrag können wir aber natürlich auch nichts ändern.

Fazit: Ob sich eine Geldanlage im Ausland rechnet, sieht man erst nach dem Erbfall

Bei der Geldanlage im Ausland vergessen viele, dass den Erben später ganz erhebliche Kosten entstehen, um auf das Konto zugreifen zu können. In UK, Irland und den Channel Islands sind das in aller Regel mehrere Tausend Euro. Da muss die Geldanlage schon erheblich besser rentieren als in Deutschland, um diese Kosten wieder auszugleichen. Nach unserer Erfahrung sind viele Erben davon aber völlig überrascht. Der Erblasser hat die praktischen Probleme des Grant of Probate gar nicht bedacht, noch weniger mit seinen Erben zu Lebzeiten besprochen.

Weitere allgemeine Informationen zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in Deutschland, England und Schottland siehe:

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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Erbfälle. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Law. Telefon 0941 463 7070.