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Die achte Todsünde ist, Iren als Briten zu bezeichnen. Das sind sie nämlich nicht, was man schon unschwer daran erkennt, dass sie den Euro als Währung akzeptiert haben. Auch sonst klinken sich die Iren – anders als die tatsächlichen Briten (inklusive der Nordiren) – in der Regel nicht aus jeder zweiten EU-Richtlinie aus. Beim Thema Erbrecht und Erbscheinverfahren haben allerdings auch die sonst so europafreundlichen Iren kalte Füße bekommen und die EU Erbrechtsverordnung (EU Succession Regulation) rundweg abgelehnt. Diese gilt also auch in der Republik Irland nicht (in England, Wales, Schottland und Nordirland ohnehin nicht).

In der Praxis führt dies dazu, dass immer dann, wenn der Verstorbene irgendwelches Vermögen in Irland besaß (z.B. Bankkonten, Aktiendepots, Immobilien, Firmenbeteiligungen etc), seine Erben ein separates irisches Nachlasszeugnis (Grant of Probate) benötigen, um an das irische Nachlassvermögen zu kommen. Also zusätzlich zum bereits vorliegenden deutschen, österreichischen oder französischen Erbschein. Die Vorteile des Europäischen Nachlasszeugnisses kann man somit in Bezug auf die Republik Irland leider nicht nutzen. Mehr dazu hier aus britischer Sicht, die hier aber ausnahmsweise auch für Irland gilt.

Deshalb erhält unsere auf deutsch-britisches und deutsch-amerikanisches Recht spezialisierte Anwaltskanzlei auch häufig Anfragen zu irischen Erbfällen und Nachlassverfahren. Der Klassiker ist: Die Erben eines deutschen oder österreichischen Erblassers, der auch Vermögen in Irland hatte rufen bei uns an und schildern ganz empört, dass die freche irische Bank bzw. Versicherung das Geld nicht auszahlt, sondern einen Erbschein nach irischem Recht verlangt, obwohl doch alles völlig unstreitig sei und man den deutschen (bzw. österreichischen) Erbschein längst vorgelegt habe, sogar in beglaubigter Übersetzung und mit Apostille.

Nun, die freche irische Bank hat leider Recht. Ohne separaten irischen Erbschein geht leider meist gar nichts (Ausnahme: kleine Bankguthaben bis ca. 12.000. Die Erben müssen zusätzlich das komplette Erbscheinsverfahren in der Republik Irland durchlaufen, obwohl sie bereits ein deutsches oder österreichisches Nachlasszeugnis besitzen.

Unsere Partnerkanzlei Aileen Keogan in Dublin ist spezialisiert auf internationales Erbrecht sowie grenzüberschreitende Beratung bei Nachlassplanung und im Wirtschaftsrecht

Wenn  man sehr viel Zeit und Geduld mitbringt, kann man das von Deutschland oder Österreich aus beantragen. Empfehlen kann ich das aber nicht. Deshalb arbeiten wir mit der auf internationales Recht spezialisierten irischen Rechtsanwältin und Steuerberaterin Aileen Keogan in Dublin zusammen.

Sie wickelt nicht nur seit 1993 internationale Erbfälle ab, sondern hält auch regelmäßig Vorträge zum irischen und internationalen Erbrecht sowie zum irischen Erbschaftsteuerrecht.

Neben internationalen Erbfällen berät die irische Anwältin auch im deutsch-irischen Wirtschaftsrecht sowie im irischen Steuerrecht.

Weitere allgemeine Informationen zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in Deutschland, Irland, England und Schottland siehe:

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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische, deutsch-irische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen und irischen Solicitors unserer Partnerkanzleien in London und Dublin gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Law. Telefon 0941 463 7070.

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