Anrechnung von Erbschaftssteuer zwischen Deutschland und England

Kann man in Deutschland gezahlte Erbschaftssteuer auf die UK Inheritance Tax in England anrechnen lassen? Und umgekehrt?

Das deutsche und das britische Erbschaftssteuersystem sind nicht kompatibel. Während das deutsche Erbschaftssteuerrecht den Zufluss beim jeweiligen Erben besteuert, besteuert das Vereinigte Königreich den Nachlass als solchen, d.h. das englische Finanzamt (Her Majesty’s Revenue & Customs, abgekürzt: HMRC) erhebt seine Steuern auf die gesamte Erbmasse, also noch bevor der Nachlass überhaupt an die Berechtigten (Beneficiaries) verteilt wird. In UK gibt es daher – anders als in Deutschland – keine individuellen Steuerfreibeträge der Empfänger (siehe hier Seite 6 und 7), sondern einen einheitlichen Freibetrag (sog. nil-rate band), derzeit 325.000 GBP (Details hier). Dieser Freibetrag wird vom Reinnachlass (Aktiva minus Passiva und angemessener Beerdigungskosten) abgezogen, der Rest mit dem englischen Erbschaftssteuersatz von derzeit 40% besteuert. Mehr dazu hier.

Die Zahlung der Erbschaftssteuer ist in UK deshalb eng mit dem Erbscheinsverfahren verquickt (siehe hier). Man erhält den englischen Erbschein (Grant of Probate) nur und erst, nachdem das englische Finanzamt hierfür dem englischen Nachlassgericht (Probate Court) grünes Licht signalisiert, also eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat. Dies wiederum setzt voraus, dass die Erbschaftssteuer (oder zumindest ein großer Teil davon) bereits bezahlt ist. Verantwortlich hierfür ist der sog. Personal Representative (also der Executor oder Administrator), der den Nachlass verwaltet und nach Begleichung aller Verbindlichkeiten (inklusive der Steuern) an die Berechtigten (Beneficiaries) überträgt. Die Figur eines Personal Representative existiert im deutschen Recht nicht, weil in Deutschland der Nachlass ganz automatisch an den oder die Erben übergeht (automatische Gesamtrechtsnachfolge, sog. Universalsukzession gem. § 1922 BGB.

Welchen Teil des Nachlasses eines Verstorbenen das Vereinigte Königreich besteuert, hängt – aus UK-Sicht – davon ab, wo der Verstorbene sein „Domicile“ hatte, also gerade nicht von der Staatsangehörigkeit. Der englische Rechtsbegriff „Domicile“ ist nicht einfach mit Hauptwohnsitz oder überwiegender Aufenthalt gleichzusetzen, sondern folgt eigenen Regeln (Details), wobei der Hauptwohnsitz aber ein gewichtiges Indiz für Domicile ist.

Berechnung der englischen Erbschaftsteuer

Zu Zwecken der UK Inheritance Tax erläutern die „IHT400 Notes“ (also die Erläuterungen zum Erbschaftssteuerformular IHT400) in Randziffer 6 (Seite 10), den Begriff „Domicile“ wie folgt und geben Anweisungen zum Ausfüllen der Formulare:

“A person’s domicile is usually the country where their main home is. The UK is not a ‘country’ when establishing a person’s domicile. So a person will have a domicile in England and Wales, or Scotland or Northern Ireland; in these notes we refer to all of these as the ‘UK’. The Channel Islands and the Isle of Man are foreign countries when considering domicile. You only need to read the rest of this note if you think the deceased was not domiciled in the UK.
Even though the deceased may have been domiciled abroad, there are some special rules that mean we can treat the deceased as if they were domiciled in the UK. The rules are that:
• if a person has lived in the UK for a long time, so that they were resident for Income Tax purposes for at least 17 out of the 20 years ending with the tax year in which they died, or
• if a person was domiciled in the UK under English law at any time in the three years before they died the law says that we can treat the deceased as if they were domiciled in the UK when they died. This means that we can charge Inheritance Tax on the deceased’s worldwide estate even though they were not domiciled in the UK when they died.
Also, if the terms of a double taxation convention or agreement apply, a person may be treated as having more than one domicile. The terms of the convention or agreement will say which domicile is to be used.
If any of these special rules apply and the deceased is treated for Inheritance Tax purposes as being domiciled in the UK, you should still enter the name of the foreign country in the box, but fill in the rest of the form as if the deceased was domiciled in the UK. Write in the ‘Additional information’ boxes on form IHT400 pages 15 and 16 that the deceased was treated as domiciled (or ‘deemed domiciled’) in the UK for Inheritance Tax purposes.
If the special rules do not apply and the deceased was domiciled outside the UK, you should fill in Schedule IHT401 Domicile outside the United Kingdom to give us details. Fill in the IHT400 with details of assets in the UK only.”

Hatte aus Sicht des englischen Fiskus der Verstorbene, mag er auch deutscher Staatsbürger gewesen sein, sein Domicile in UK (England, Wales, Schottland, Nordirland), so folgt daraus, dass der englische Fiskus Erbschaftssteuer auf den weltweiten Nachlass (global estate, worldwide assets) erhebt, siehe http://www.hmrc.gov.uk/cto/customerguide/page20.htm#7

Which assets are taxable in the UK? Generally, if you are domiciled, or deemed to be domiciled, in the UK, inheritance tax applies to your assets wherever they are sited.”

Es müssen dann in der englischen Erbschaftssteuererklärung (IHT400 und vor allem Formular IHT417) auch die deutschen Vermögenswerte gegenüber dem englischen Fiskus angegeben werden. Dieser zieht vom gesamten weltweiten Nachlass einmal die nil-rate band von 325.000 GBP ab und erhebt auf den Rest 40% Erbschaftssteuer, egal wer die konkreten Empfänger sind.

Sind die Empfänger (also die Erben oder im Testament bedachte Vermächtnisnehmer) Deutsche, so unterliegen diese wiederum dem deutschen Erbschaftssteuerrecht, müssen also wiederum eine deutsche Erbschaftssteuererklärung ausfüllen und werden nach den deutschen Regeln besteuert, d.h. persönliche Steuerfreibeträge und Steuersätze hängen von ihrem Verwandtschaftsgrad ab (siehe hier Seite 6 und 7) .

Fazit: Der englische Fiskus besteuert die Erbmasse mit 40% und der deutsche Fiskus besteuert dann noch einmal den Zufluss beim jeweiligen Erben nach dessen persönlichem Erbschaftssteuersatz. Ein betrübliches Ergebnis für die deutschen Erben eines Verwandten, der in England gelebt hat und deshalb sein Domicile dort hatte.

Wechselseitige Anrechnung von Erbschaftssteuern

Gibt es Möglichkeiten, die durch die inkompatiblen Steuersysteme entstehenden Härten (doppelte Besteuerung desselben Erbschaftsvermögens) durch wechselseitige Anrechnung zu vermeiden oder wenigstens abzumildern?

Zwischen UK und Deutschland besteht auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) / Double Taxation Convention (DTC): http://www.hmrc.gov.uk/manuals/ihtmanual/IHTM27161.htm.

a) Aus Sicht des deutschen Erbschaftssteuerrechts

Gilt – wie zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich – kein Doppelbesteuerungsabkommen, so ermöglicht § 21 Abs. 1 ErbStG, dass das deutsche Finanzamt die für das Auslandsvermögen festgesetzte und tatsächlich bezahlte Erbschaftsteuer auf Antrag jedes einzelnen Steuerpflichtigen, der innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden muss, auf die insoweit (also auf die schon besteuerten Auslands-Assets) ebenfalls nach deutschem Recht zu zahlende Erbschaftsteuer anrechnet. Dies gilt aber nur, wenn es sich um Vermögensgegenstände handelt, die, wären sie in Deutschland belegen, nach der Definition in § 121 Bewertungsgesetz inländisches Vermögen wären. Bei Gegenständen, die nicht in § 121 Bewertungsgesetz genannt sind, kann es daher faktisch bei einer Doppelbesteuerung bleiben. Die Details sind also leider kompliziert.

b) Aus Sicht des UK-Erbschaftssteuerrechts

Wo – wie hier – kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, gewährt der englische Fiskus in bestimmten Fällen auf Antrag sog. Unilateral Tax Relief (UTR), also eine einseitige Steueranrechnung auf die in England zu zahlende Inheritance Tax. Dies regelt die UK-Verordnung IHTA84/S159 (1), wobei als Ziel formuliert ist, dass “nach Möglichkeit erreicht werden soll, dass die selben Assets nicht zweimal besteuert werden“ (Details hier: www.hmrc.gov.uk/manuals/ihtmanual/IHTM27181.htm)

Die juristischen Details zum Unilateral Tax relief finden sich auf dieser HMRC-Page: http://www.hmrc.gov.uk/manuals/ihtmanual/IHTM27185.htm

Etwas anwenderfreundlicher und mit einfachen Rechenbeispielen erläutert die Website des UK Finanzamts (HMRC) die Systematik des UTR hier: www.hmrc.gov.uk/cto/customerguide/page20.htm#14. Die zentrale Passage lautet:

“What is ‚unilateral relief‘ and how does it work? We give credit against inheritance tax for the tax charged by another country on assets sited in that country. For this purpose, UK law determines the location of the asset. If the tax that is charged on the asset by the other country exceeds inheritance tax on that asset, we limit the credit to the amount of inheritance tax.

We also give credit where both the UK and another country impose tax on assets that are sited

–               in a third country, or

–               both in the UK under UK law and in the other

country under that country’s laws

In these cases the credit is a proportion of the tax. The proportionate credit is computed by the formula:

A / (A + B) x C

A is the inheritance tax, B is the overseas tax and C is whichever of A or B is smaller.”

 

Die Anrechnung in Deutschland anfallender Erbschaftssteuer kann sich also von vornherein nur auf die in Deutschland befindlichen Vermögensgegenständige (aus UK-Sicht: foreign assets) beziehen. Um diese Anrechnung (Credit) gewährt zu bekommen, muss man gegenüber HMRC nachweisen, wie viel Steuer auf diese deutschen Assets anfällt. Dieser Nachweis muss durch Vorlage offizieller Bescheinigungen des Finanzamts erfolgen, was in der Praxis oft erhebliche Schwierigkeiten bereitet.

Konkret verlangt der englische Fiskus im Steuerformular „IHT400 Calculation“, Randnummer 28 folgendes:

 “Double taxation relief: If foreign tax equivalent to Inheritance Tax was paid on the value of foreign assets, double taxation relief may be due if there is a double taxation convention between the UK and the other country. If there is no convention, we may still be able to give ‚unilateral relief‘. You can find out more in our customer guide, go to www.hmrc.gov.uk/inheritancetax/

If you wish to claim double taxation or unilateral relief, enclose with form IHT400 a ‚certificate of tax paid‘ from the overseas tax authority, showing the amount of foreign tax paid. We may ask further questions about the claim after the Grant is issued.

You must also fill in schedule “IHT417 Foreign assets” detailing the assets outside the UK.”

Nach dem Wortlaut muss also ein deutscher Steuerbescheid beigefügt werden, der belegt, wie viel Steuer auf die in Deutschland befindlichen Nachlassbestandteile bereits bezahlt (!) wurde.

Der deutsche Fiskus seinerseits erhebt Erbschaftssteuer aber gerade nicht nur auf die deutschen Assets, sondern auf den gesamten Zufluss beim deutschen Erben oder Vermächtnisnehmer. Einen Steuerbescheid mit dem Inhalt, wie ihn der englische Fiskus haben will, erlässt das deutsche Finanzamt also gar nicht. Die Erben müssen also beim deutschen Finanzamt beantragen, dass dieses eine (hypothetische) Erbschaftssteuer berechnet, die – kalkuliert auf Grundlage nur des deutschen Nachlassvermögens – gemäß der individuellen Miterbenquote des jeweiligen Erben, von diesem zu zahlen ist (nach Abzug des jeweils persönlichen Freibetrags). Man kann sich die Begeisterung des deutschen Finanzbeamten vorstellen, wenn man diesen um so eine Bescheinigung bittet. Diese Bestätigungen aller Miterben und ggf. Vermächtnisnehmer müssen sodann in beglaubigter Form ins Englische übersetzt werden.

Wie bearbeitet man deutsch-britische Erbfälle in der Praxis?

Solche Erbfälle sind komplex. Da der englische Fiskus wegen des Domicile-Prinzips den gesamten weltweiten Nachlass besteuert, die deutschen Erben aber zusätzlich auch noch dem deutschen Steuerrecht unterfallen und drittens zwischen UK und Deutschland kein DBA besteht, sind gewisse steuerliche Härten leider unvermeidbar. Um diese doppelte Besteuerung derselben Erbschaftsgegenstände wenigstens abzumildern, sollten in beiden Ländern die oben dargestellten Möglichkeiten genutzt werden.

1)    Die deutschen Empfänger (Erben, Vermächtnisnehmer) müssen gegenüber dem deutschen Finanzamt in ihrer persönlichen deutschen Erbschaftssteuererklärung die Anrechnung gemäß § 21 ErbStG beantragen, notfalls zunächst noch abstrakt, also ohne die genaue Höhe der in UK gezahlten Inheritance Tax angeben oder belegen zu können.

2)    Gegenüber HMRC in England müssen sich die Erben in solchen Fällen ebenfalls über Zwischenschritte herantasten. Meist liegen vom deutschen Finanzamt (noch) keine Bescheide über die deutsche Erbschaftssteuer vor, denn die hängt ja von der englischen Steuer ab, die aber wiederum von der deutschen Steuer abhängt… Ein klassischer Teufelskreis. Daher müssen beim englischen Finanzamt erst einmal die Formulare (IHT400, IHT417 etc.) zusammen mit den Angaben zum weltweiten Nachlassvermögen eingereicht werden. Dort wird dann „Unilateral Relief“ beantragt, wobei naturgemäß noch keine deutschen „Tax Certificates“ (Steuerbescheide) beigelegt werden können. Vielmehr können zunächst nur die voraussichtlich auf das deutsche Vermögen entfallenden Erbschaftssteuern berechnet und dargestellt werden.

Ziel ist, dass HMRC dies zumindest vorläufig akzeptiert, einen „Credit“ für diese deutsche Steuer anrechnet und die UK Inheritance Tax Steuerlast auf dieser (reduzierten) Basis kalkuliert. Es ergeht also ein vorläufiger Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Wahrscheinlichkeit, dass HMRC dazu bereit ist, kann durch ein offizielles Bestätigungsschreiben eines deutschen Wirtschaftsprüfers / Steuerberaters erhöht werden. Bevor HMRC das Verfahren vollständig abschließt (final calculation) wird HMRC aber in jedem Fall die offiziellen Steuerbescheide sehen wollen, bei denen dann aber wieder gesondert ausgewiesen sein muss, welcher Teil der deutschen Erbschaftssteuer auf die deutschen Assets entfällt.

Es dürfte klar geworden sein, dass solche deutsch-britische Erbfälle extrem komplex sind. Wenn möglich, sollte man diese Konstellation bereits zu Lebzeiten durch geschickte Testamentsgestaltung vermeiden, etwa durch englische Trusts, vorweggenommene Erbfolge durch lebzeitige Übertragung und viele andere Möglichkeiten.

Weitere Infos zum internationalen Erbrecht und zur Erbschaftsteuer in Deutschland, UK, USA und anderen Ländern:

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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit sowie in Erbschaftsteuerfragen Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.

 

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