Missverständliche Verwandtschaftsbezeichnungen in Englisch

Was bei internationalen Erbfällen zwischen Deutschland und Common Law Rechtsordnungen recht häufig zu Verwirrung führt. Vor allem dann, wenn bereits ein deutscher Erbschein existiert, der dem englischen  oder amerikanischen Nachlassgericht vorgelegt wird. Taucht darin ein Neffe oder eine Nichte (bzw. ein Großneffe oder eine Großnichte auf), dann gehen anglo-amerikanische Nachlassrichter oder Rechtspfleger (Probate Commissioner) stets davon aus, dass es sich um den Abkömmling eines Geschwisters des Erblassers handelt. Denn nur die heißen in der englischen Verwandschaftsterminologie Nephews oder Nieces.

In Wirklichkeit sind mit den Neffen und Nichten im deutschen Erbschein aber oft Abkömmlinge von Cousins gemeint (also Neffen und Nichten 2. oder 3. Grades). Die heißen in der anglo-amerikanischen Verwandtschaftsterminologie aber alle nur Cousins. Das hat natürlich erhebliche Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge sowohl nach deutschem wie nach englischem Erbrecht.

Wenn man die Begriffsunterschiede bei Anträgen auf britische oder US-amerikanische Erbscheine (Grant of Probate) nicht von Anfang an erklärt, führt das oft zu Verzögerungen und Nachfragen, schlimmstenfalls zu falschen Nachlasszeugnissen. Am besten verweist man den englischen oder amerikanischen Nachlassrichter auf die jeweiligen Wikipedia Websites zu Verwandtschaftsbeziehungen (Kinship Terminology):

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Unsere 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist auf grenzüberschreitende Nachlassfälle spezialisiert. Wir haben mittlerweile gut 100 deutsch-britische Erbfälle begleitet oder vollständig als Administrator abgewickelt, inklusive Auflösung von Geldanlagen und Verkauf von Immobilien. Mitglied unserer Kanzlei ist die als UK Solicitor qualifizierte Kollegin Elissa Jelowicki, die bei der RAK München als Niedergelassene Europäische Rechtsanwältin registriert ist. In einem eintätigen Crash-Kurs „Praxis der Nachlassabwicklung und Erbschaftssteuer in UK“ teilen wir die so erworbene Erfahrung regelmäßig auch mit erbrechtlich tätigen Kollegen. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), der seit 2001 auf die Abwicklung deutsch-britischer Rechtsfälle spezialisiert ist.