Das englische Testament: Typische Musterformulierung

Briten in Deutschland können wirksames Testament nach englischen Formalia erstellen

Das Erbrecht in England unterscheidet sich stark vom dem, was man in Deutschland gewohnt ist. Sowohl bei den Formerfordernissen an ein Testament, als auch bei den inhaltlichen Regelungen des Erbrechts. Auch die Abwicklung eines Erbfalls läuft nach anderen Regeln. Während in Deutschland die erben in der Sekunde des Todes eines Erblassers sofort in dessen Rechtsposition nachrücken (Universalsukzession, also Gesamtrechtsnachfolge genannt), muss ein Erbfall in England stets durch einen Executor abgewickelt werden. Diesen Executor kann der Testamentsersteller selbst benennen, ansonsten bestimmt das Nachlassgericht (Probate Court), wer diese Aufgaben übernehmen muss (dann heißt er übrigens nicht Excutor, sondern Administrator). Auch die Besteuerung bei Nachlassfällen läuft gänzlich anders: Während es nach dem deutschen System immer darauf ankommt, wer etwas erbt oder geschenkt bekommt (der Empfänger wird besteuert), fällt in England die Erbschaftssteuer auf den Nachlass als solches an. Mehr zur Besteuerung des Nachlasses in England hier sowie generell zur Abwicklung eines englischen Erbfalls hier.

Formerfordernisse englisches Testament

Nach deutschem Recht ist ein Testament nur gültig, wenn es vollständig handschriftlich geschrieben oder von einem Notar erstellt wurde. Anders auf der Insel: Dort gilt (wie auch in den meisten US-Bundesstaaten), das sogenannte Zwei-Zeugen-Testament.  Der Testamentsersteller schreibt also sein Testament (dies kann, muss aber nicht handschriftlich sein) und unterzeichnet es dann in der Gegenwart von zwei Zeugen, die übrigens im Testament nicht selbst bedacht sein sollten. Diese beiden Zeugen bestätigen dann durch ihre Unterschrift auf dem Testament, dass der Erblasser das Testament in ihrer Gegenwart eigenhändig unterzeichnet hat. Ohne diese Zeugenbestätigung ist das Testament ungültig und es tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Wenn das Testament von einem Solicitor formuliert wird, finden sich meistens Standardklauseln aus Formularbüchern. Häufig wird im Testament sogar auf die „Standard Provisions“ von STEP verwiesen, also der „Society of Trust and Estate Practitioners„, insbesondere wenn das Testament einen Trust (Treuhandverwaltung des Nachlasses) anordnet, was in UK (auch aus steuerlichen Gründen) recht häufig gemacht wird. STEP hat diese Formularklauseln für die Testamentserstellung in einem Handbuch zusammengestellt, die auf der Website für Jedermann zum kostenlosen Download (hier) verfügbar sind. Wie stets ist es aber natürlich nicht ohne Risiko, solche Klauseln einfach abzuschreiben, ohne die Hintergründe zu verstehen (etwa den Unterschied zwischen Executor und Trustee).

Wie sieht nun ein englisches Testament aus?

Hier ein praktisches Beispiel eines englischen Testaments mit Bestimmungen zu Executor und Trustee, der Anordnung von Legacies (vergleichbar einem deutschen Vermächtnis) und Regelungen zum Trust und der Verteilung des Nachlasses: Muster_Testament_England_2012

Natürlich findet man in der Praxis auch häufig viel kürzere und unjuristisch formulierte Testamente, etwa im Stil: „My wife shall inherit all.“ Diese müssen dann – wie deutsche Testamente auch – ausgelegt werden. Ist das Testament unwirksam bzw. unverständlich, gilt die gesetzliche Erfolge (zu diesen Intestacy Rules hier).

Weitere Informationen:

Zum Erbrecht und Nachlassabwicklung in England allgemein hier. Achtung: Für Schottland gelten andere Bestimmungen hier, ebenso für Nordirland hier. Zum Thema UK-Erbschaftssteuer auch auf Wikipedia. Zu den schwierigen Fragen eines grenzüberschreitenden Erbfalls, einer etwaigen Doppelbesteuerung und dazu, ob und wie die in UK gezahlte Erbschaftssteuer auf etwaige deutsche Erbschaftssteuerschuld angerechnet werden muss: Zur gegenseitigen Anrechnung von Erbschaftssteuer zwischen England/UK und Deutschland siehe den ausführlichen Beitrag hier, sowie die weiteren Links hier (aus UK-Sicht) sowie hier

Weitere Infos zum internationalen Erbrecht und zur Erbschaftsteuer in Deutschland, UK, USA und anderen Ländern:

Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit sowie in Erbschaftsteuerfragen Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.

 

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