Ein Fall für den Sheriff: Testamentseröffnung und Erbschein in Schottland

Wie sieht eine echte Abschrift eines vom schottischen Nachlassgericht (Sheriffs Court) eröffneten Testaments aus? Welche Unterlagen muss man dem dem Erbscheinsantrag in Schottland beifügen?

In früheren Posts hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass sich die Erbscheinsverfahren in England und Schottland stark unterscheiden, sowohl in der Terminologie (Sheriff’s Court statt Probate Registry, Grant of Confirmation statt Grant of Probate etc), als auch im Procedere der Testamentseröffnung und der Erteilung des Nachlasszeugnisses.

Die Nachlassgerichte in Schottland sind im Vergleich zu England nach meiner Erfahrung extrem formalistisch. Während ich in England bislang noch in jedem Fall den Erbschein für den deutschen Begünstigten selbst erfolgreich beantragt habe, kann es in Schottland ratsam sein, eine lokale Solicitor-Kanzlei einzuschalten, wenn man monatelange Verzögerungen vermeiden möchte. Denn der schottische Nachlass-Rechtspfleger will wirklich jedes Wort exakt so, wie es den schottischen Gepflogenheiten entspricht.

Formularhandbuch für das schottische Erbrecht

currieSelbst wenn man sich an die Bibel der schottischen Erbrechtler hält, das Anwalts- und Rechtspfleger-Handbuch „Currie on Confirmation of Excecutors„, kommt oft (mit drei Monaten Verzögerung) eine Beanstandung des Sheriffs („… unfortunately, we have been unable to move forward with your application due to …), etwa weil ein „Docquet“ (Beglaubigungsvermerk) unten rechts steht, statt – wie man das in Schottland halt macht – mittig links. Oder aber dem Sheriff gefällt nicht, dass man das Datum über die Unterschrift gesetzt hat, wo es aber doch unter die Überschrift gehört, usw. Zugegeben, ich übertreibe ein wenig, aber nicht viel. Naturgemäß wird es besonders schwierig, wenn der Erblasser Vermögen in Schottland sowie in Ländern außerhalb des UK hatte, vielleicht sogar verschiedene Testaments für die jeweiligen Länder. Dann beginnt der Papierkrieg mit gerichtlich beglaubigten und mit Apostille versehenen Dokumenten, beglaubigten Übersetzungen und – vor allem – dem Rechtsgutachten eines ausländischen Anwalts („Opinion on Foreign Law“). In einer solchen Opinion (manchmal auch Affidavit genannt) versichert der deutsche Rechtsanwalt dem schottischen Nachlassrichter entweder, dass ein deutsches Testament wirksam ist und welche Folgen es hat, oder aber – falls kein Testament existiert – welche gesetzliche Rechtsfolge nach deutschem Recht eingetreten ist.

Solche Gutachten für deutsch-britische Erbfälle erstellen wir häufig, wobei es ratsam ist, den Wortlaut der Opinion mit dem Rechtspfleger (oder einem schottischen Anwaltskollegen) im Detail abzustimmen, um die oben bereits genannten Probleme zu vermeiden. In England ist das alles etwas einfacher und manchmal formuliert des englische Nachlassgericht einem Antragsteller sogar den Wortlaut des Erbscheinsantrags bzw. des Affidavit vor. Ein solcher Service wurde mir in den letzten 15 Jahren von einem schottischen Nachlassgericht noch nicht zuteil. Schottische Sheriffs sind halt strenger als englische Probate Commissioners.

Inhalt des Erbscheinsantrags in Schottland

Ferner muss dem Erbscheinsantrag oder der Legal Opinion auch eine offizielle Kopie der relevanten Testamente beigefügt werden. Sofern ein deutsches Testament existiert, beantragt man hierfür vom deutschen Nachlassgericht eine gerichtlich beglaubigte (court certified) Abschrift des Testaments plus Eröffnungsprotokoll, beides mit Apostille (die vom Landgericht erteilt wird). Auf beides setzt man das berühmte Docquet, in etwa

„This is the (…) referred to in my ( … declaration to the inventory … /  … opinion on foreign law … / …) in the estate of the late (…) dated of even date therewith (signature / date / name)“

Am besten unterschreibt man das Dokument dann noch auf jeder weiteren Seite und heftet eine beglaubigte Übersetzung der deutschen Dokumente bei, die vom Übersetzer natürlich auch mit einem Docquet versehen werden müssen. Der Anwalt, der die Legal Opinion zum deutschen Erbrecht abgibt, darf identisch mit dem Übersetzer sein. In manchen Fällen übersetze ich die deutschen Urkunden (Testamente, Eröffnungsprotokolle etc) daher selbst. Das Docquet des Übersetzers lautet dann in etwa:

I, Bernhard Schmeilzl, being well acquainted with the German language hereby certify that the foregoing is a faithful and correct translation into the English language of the document in the German language, to which it is appended. Munich, this … day of … 2016 (signature)

Übrigens ist das Docquet des Übersetzers am Ende der Übersetzung anzubringen, im Unterschied zum Docquet am Originaldokument, das gehört auf die erste Seite. Was Asterix wohl dazu sagen würde 🙂

testament-schottlandMuss man dem Rechtsgutachten für den Antrag auf Erteilung des schottischen Erbscheins auch ein schottisches Testament beifügen (denn auf dieses muss sich der deutsche Anwalt ja beziehen und die beglaubigte Abschrift mit Docquet seinem Gutachten anheften), so erhält man diese beglaubigte Abschrift des schottischen Originaltestaments vom Register of Deeds. Eine solche offizielle Abschrift heißt dann: „Extract Registered Will of the deceased (name) dated (…) and registered in the Books of Council and Session„. Und so sieht der Auszug aus dem schottischen Testamentsregister dann aus.

Weitere allgemeine Informationen zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in Deutschland, England und Schottland siehe:

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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Erbfälle. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws.

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