Erbfall in England: Wie beschränkt man die Haftung des Nachlassabwicklers?

Wer Nachlassvermögen aus UK nach Deutschland transferiert oder die Erbmasse verteilt, sollte als Nachlassverwalter immer eine „Section 27 Notice“ veröffentlichen

Die Abwicklung eines Nachlasses  folgt in Common Law Ländern (USA, Großbritannien, Australien etc.) völlig anderen Regeln als in Deutschland (Basics dazu hier). Während nach deutschem Recht die Erben sofort und direkt in die Rechtsposition des Verstorbenen eintreten (Stichwort Universalsukzession, also Gesamtrechtsnachfolge), wird nach englischem und amerikanischem Recht die Erbmasse (Estate) sozusagen eingefroren und muss zunächst zwingend von einem Nachlassabwickler in Besitz genommen und verwaltet werden. Der Abwickler heißt executor (wenn im Testament ausdrücklich benannt) oder administrator (wenn vom Gericht bestimmt), Überbegriff personal representative. Er zahlt die Verbindlichkeiten, insbesondere auch die Steuern, erfüllt etwaige Vermächtnisse und zahlt erst danach das verbleibende Erbe (residuary estate) an die Begünstigten (beneficiaries) aus. Diese Nachlassverwaltung (administration period) kann Monate oder Jahre dauern und wird in UK und USA meist von Anwaltskanzleien durchgeführt. Mehr dazu hier.

Die gute Nachricht für Erben, genauer gesagt „beneficiaries“, in Common Law Rechtsordnungen ist, dass es keine Erbenhaftung gibt. In Deutschland haftet ein Erbe ja auch für Schulden des Verstorbenen, wenn er das Erbe nicht rechtzeitig (Regelfrist 6 Wochen) ausschlägt. In England, USA etc. haftet für Schulden des Erblassers nur der Nachlass als solcher, also die Erbmasse. Ist das Erbe aufgebraucht, gehen die Gläubiger leer aus. Hierbei gibt es natürlich, ähnlich einem deutschen Insolvenzverfahren, genaue Regeln, welche Schulden vorrangig zu zahlen sind und welche ggf. nur quotal oder überhaupt nicht befriedigt werden. So weit, so gut.

Die häufigsten Fehler eines Estate Executors, die zu dessen Haftung führen

Aber: Wenn der Nachlassabwickler die Erbmasse verteilt, bevor alle Nachlassverbindlichkeiten bezahlt sind, etwa weil ein Gläubiger sich erst Jahre nach dem Tod des Erblassers meldet und einen Schuldschein zückt, dann haftet der Nachlassabwickler persönlich. Eine wenig erfreuliche Aussicht. Es wäre niemand bereit, das Amt des personal representative zu übernehmen, wenn man diese persönliche Haftung nicht vermeiden könnte. Was also tun?

Section 27 des englischen Trustee Act 1925 eröffnet jedem Nachlassabwickler die Möglichkeit, eine Ausschlussfrist für alle Nachlassgläubiger in Gang zu setzen, indem er ein Inserat in der London Gazette (vergleichbar dem deutschen Bundesanzeiger) und zusätzlich in einer lokalen Zeitung veröffentlicht. Die Kosten sind sehr überschaubar und manche Basisveröffentlchungen sind sogar gratis, vgl. Preisliste. In dieser Anzeige (Notice) muss der Nachlassverwalter darauf hinweisen, dass er beabsichtigt, die verbleibende Erbmasse (residuary estate) demnächst zu verteilen und sich daher alle Personen, die noch Ansprüche geltend machen wollen, bei ihm melden sollen. Die Deadline kann der Executor/Administrator selbst festlegen, sie muss aber mindestens zwei Monate ab Erscheinen des Inserats sein.
Wenn diese Frist abgelaufen ist und der Nachlassabwickler den Nachlass verteilt hat, kann ein Gläubiger nicht mehr den Nachlassabwickler persönlich in Anspruch nehmen. Allerdings haften unter bestimmten Umständen die Beneficiaries (also die Empfänger der Erbmasse) weiter für Nachlassverbindlichkeiten.

Weitere allgemeine Informationen zu Erbrecht, Nachlassabwicklung, Erbscheinsverfahren und Erbschaftsteuer in Deutschland, England und Schottland siehe:

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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer Abteilung für britisch-deutsche Prozessführung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und Erbfälle. Falls Sie bei einer britisch-deutschen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte und Solicitors der Kanzlei Graf & Partner sowie die englischen Solicitors der Kanzlei Lyndales gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 – 463 7070.

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