Kein „Oath“ mehr nötig für Erbscheinsantrag in England

Das Erbscheinsverfahren in England wird einfacher und schneller

Wer in England & Wales ein Nachlasszeugnis (Grant of Probate bzw. Letter of Administration) benötigt, musste bisher drei Dinge erledigen:

  1. Antragsformular ausfüllen und bestimmte Dokumente vorlegen (Testament, Sterbeurkunde etc.)
  2. Steuerklärung für die englische Inheritance Tax einreichen und
  3. eine formelle eidesstattliche Versicherung (Oath) abgeben

Diesen Oath konnte man entweder direkt vor dem englischen Nachlassgericht (Probate Registry) schwören oder vor einem unabhängigen englischen Rechtsanwalt (Solicitor). In beiden Fällen musste man aber persönlich erscheinen und einen formellen „Eid“ ablegen.

Nun genügt meist ein „Statement of Truth“

Die Formerfordernisse im englischen Erbrecht wurden vor kurzem erheblich gelockert. So ist seit Ende 2018 in den meisten Fällen kein formeller „Oath“ mehr nötig, sondern es genügt eine einfache Versicherung des Antragstellers, dass die Angaben im Erbscheinsantrag richtig und vollständig sind (Statement of Truth). Stellt sich später heraus, dass der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, ist das nicht mehr als falsches eidesstattliche Versicherung strafbar, aber nach wie vor als versuchter Betrug.

In vielen Fällen kann es die Erteilung des englischen Nachlasszeugnisses aber extrem beschleunigen, wenn man die Erklärung persönlich direkt beim englischen Nachlassgericht abgibt.

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