Muster für einfache Testamente in England und USA

Wann braucht man ein britisches oder US-amerikanisches Testament?

Wer Vermögen im Ausland besitzt, das er langfristig im Familienbesitz halten und auch noch nicht zu Lebzeiten an die nächste Generation übertragen möchte, sollte darüber nachdenken, ob seine Erben im Ernstfall auch schnell und kostengünstig Zugriff auf dieses Auslandsvermögen erlangen können.

Ein deutsches Testament wird zwar prinzipiell auch im Ausland anerkannt, innerhalb der EU ohnehin, aber auch in Großbritannien, USA und den meisten anderen Ländern. Aber, das deutsche Testament muss übersetzt, ausgelegt und unter Umständen von einem teuren Rechtssachverständigen inhaltlich bewertet werden, denn die Erben müssen (außerhalb des Geltungsbereichs der EU Erbrechtsverordnung) ein ausländisches Nachlasszeugnis beantragen. Das kostet mindestens 1.000 Euro und in vielen Fällen ganz erheblich mehr.

Es ist daher eine Überlegung wert, ob der Erblasser für diese Länder nicht besser ein separates Testament erstellen sollte. In der Landessprache und nach den dortigen Regeln (die formellen Anforderungen an Testamente in England und Schottland sind hier erklärt). Mit einem solchen „nationalen Testament“ können die Erben sofort und unproblematisch das Nachlasszeugnis beantragen, ohne sich mit Übersetzungen, Rechtsgutachten, Beglaubigungen und Apostillen herumschlagen zu müssen.

Allerdings wirft eine solche internationale Nachlassregelung mit mehreren separaten Testament wieder andere Fragen auf und kann unter Umständen zuhause in Deutschland einen erhöhten Aufwand für die Erben mit sich bringen. Hier muss man die Vor- und Nachteile abwägen.

Separate Testamente pro Land in dem man Vermögen besitzt?

Wer sich dafür entscheidet, ein separates Testament für seinen Auslandsbesitz in England oder USA zu erstellen, sollte sein „Last Will and Testament“ nicht selbst entwerfen, da Testamente in anglo-amerikanischen Ländern nach völlig anderen Prinzipien „gestrickt“ sind als man das aus Deutschland kennt. Im Vordergrund steht hier der zwingend nötige „Personal Representative“, ein Nachlassverwalter, der alle Fäden in der Hand hat. Wem die Erbmasse tatsächlich wirtschaftlich gesehen erhält, geht aus einem englischen oder US-amerikanischen Testament erst in zweiter Linien hervor. Deshalb sind deutsche Testamente für einen englischen oder amerikanischen Erbrechtsanwalt oder Nachlassrichter ja auch so schwer verständlich und müssen oft mühsam ausgelegt werden.

Einfaches Muster-Testament für England

Hier als Beispiel das Grundgerüst für ein sehr einfach gehaltenes englisches Testament:

LAST WILL AND TESTAMENT

THIS WILL is made by me Mr John Doe of …

1. Revocation:

I revoke all earlier Wills and testamentary dispositions.

2. Appointment of Executors:

I appoint … to be the Executor and Trustee of this my Will.

3. Definition of My Estate

In my Will where the context so admits “my Estate” shall mean;

3.1       All my property of every kind wherever situate.

3.2       All my property of every kind wherever situate over which I have a general power of appointment.

3.3       The money investments and property from time to time representing all such property.

4.  Administration of My Estate

My Executor and Trustee shall hold my Estate upon trust to retain postpone or sell it and will:

4.1       Pay any debts funeral and testamentary expenses.

4.2       Deal with my Residuary Estate as I now direct.

5. Gifts of Residue

Subject as above my Executor and Trustees shall hold my Residuary Estate as follows:

5.1       As to a xx % share of residue to such of … and … of … as shall survive me and if more than one in equal shares absolutely.

5.2       As to a xx % share of residue to … of … absolutely.

5.3       If under this clause any share fails such share shall return to my Residuary Estate and be distributed to the other beneficiaries pro rata according to their shares.

6. Standard Provisions

The Standard Provisions of the Society of Trust and Estate Practitioners (1st Edition) shall apply with the deletion of paragraph 5 section 11 Trust of Land and Appointment of Trustees Act 1996 (consultation with beneficiaries) shall not apply.

Attestation

Dated this ….

SIGNED by the above named

JOHN DOE as and

for his last Will in our presence and

then by us in his

Signature of first Witness

Signature of second Witness

In der Praxis sind die von englischen Solicitors oder amerikanischen Attorneys-at-Law professionell erstellten Testamente erheblich länger und ausführlicher, da in England und USA bekanntlich kein kodifiziertes Zivilrecht existiert, also kein BGB in dem man schnell nachblättern kann, was bei Unklarheiten gilt. Deshalb wird in englischsprachigen Testamenten (wie auch in anglo-amerikanischen Vertragswerken) sehr vieles im Dokument selbst definiert, um späteren Streit vorzubeugen. Zudem errichten englische und amerikanische Testamente häufig Trusts, einerseits aus steuerlichen Gründen, zum anderen aber auch, weil des anglo-amerikanische Recht keine Vor- und Nacherbeinsetzung kennt und zulässt. Um die Ziele zu erreichen, für die ein deutscher Erbrechtsanwalt eine Vor- und Nacherbenregelung (oder Voll- und Schlusserbenklausel) verwendet, nutzen Testamentsprofis in UK und USA sogenannte Testamentary Trusts.

Warum muss zwingend ein Executor benannt werden?

Im Zentrum eines UK oder US Testaments steht also die Bestimmung, wer Executor sein soll. Erst die harmlos aussehende Ziffer 5 „Gifts of Residue“ ordnet an, wer das Erbe nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten und Steuern eigentlich erhält. Deutsche Testament bestellen wegen des hier herrschenden Prinzip des Direkterwerbs in der Regel keinen Testamentsvollstrecker. Deshalb wird einem englischen oder amerikanischen Nachlassrichter bei Lektüre eines deutschen Testaments auch nicht klar, wer denn nun die Funktion des Excecutors übernehmen soll. Diese Aufgabe hat es allerdings durchaus in sich und ist riskant. Da in anglo-amerikanischen Rechtsordnungen die Erben nicht für Nachlassverbindlichkeiten haften ist es umso wichtiger, dass der Nachlass (die Erbmasse) erst an die Begünstigten verteilt wird, nachdem alle Verbindlichkeiten des Erblassers sowie die Erbschaftssteuern beglichen sind. Wer hier als Executor nicht aufpasst und das Geld vorschnell auskehrt, haftet für später auftauchende Nachlassschulden persönlich. Wie man sich gegen eine solche persönliche Haftung als Testamentsvollstrecker absichert, ist hier erläutert.

Um einen Executor für die Nachlassabwicklung kommt man in diesen Common Law Ländern nicht herum. Es sollte aber jemand für diese Aufgabe gewählt werden, der mit den ausländischen Behörden und Gläubigern auch umgehen kann. Deshalb empfehlen wir Erblassern mit Auslandsvermögen in jedem Fall, auch wenn sie kein separates englisches Testament erstellen wollen, dann wenigstens in ihr deutsches Testament unbedingt eine kurze Klausel aufzunehmen, wer im Ausland als Executor agieren soll.

Zum Abschluss noch folgende praktisch sehr wichtige Hinweise: Als Zeuge des Testaments darf niemand agieren, der selbst im Testament begünstigt wird. Und wenn der Testamentsersteller (Testator) später heiratet oder sich scheiden lässt, so wird ein englisches oder amerikanisches Testament in der Regel automatisch ungültig.

Hier finden Sie weitere Infos zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in Deutschland, UK, USA und anderen Ländern:

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graf_legal_schmeizlDie 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.

Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 – 463 7070.

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