Benötigt man als deutscher Erbe einen separaten Erbschein für Bermuda, wenn der Verstorbene dort Vermögen hatte?

Die Antwort ist leider ja, da auf Bermuda weder ein deutscher Erbschein, noch ein EU-Nachlasszeugnis akzeptiert werden. Wie in Großbritannien und den USA müssen die Erben vor Ort einen völlig eigenständigen „Grant“ beantragen, zahlreiche Dokumente beibringen und eidesstattliche Versicherungen (Oaths) abgeben.

Der Ablauf des Erbscheinsverfahrens auf Bermuda ist recht ähnlich zu dem In England & Wales, weil die Bermudas ein sogenanntes „British Overseas Territory“ sind, wie man auch an der Flagge der Bermudas unschwer erkennt.

Auch dort agiert also zwingend ein „Personal Representative“ bzw. ein „Executor“, der den Nachlass in Besitz nimmt, die Nachlassverbindlichkeiten sowie die Erbschaftsteuern begleichen muss und das verbleibende Nachlassvermögen (manchmal leider erst Jahre später) an die Begünstigten (Beneficiaries) auskehrt. Details zum Nachlassverfahren nach britischem Recht hier.

The Little Differences!

Doch Vorsicht: Völlig identisch mit den englischen Probate Procedures ist die Nachlassabwicklung auf Bermuda nicht. Der Erbscheinsantrag muss anders formuliert werden und – anders als in UK – ein eidesstattlich versichertes Nachlassverzeichnis (Affidavit of Value) enthalten. Details hier.

Auch das Thema Erbschaftsteuer wird in Bermuda anders behandelt als in Großbritannien. Während im Vereinigten Königreich satte 40% Erbschaftsteuer auf alles bezahlt werden muss, was den einmaligen Freibetrag von derzeit 325.000 Pfund übersteigt (Details zur britischen Erbschaftsteuer hier), fallen in Bermuda zwar ebenfalls Erbschaftsteuern an, die dort „Stamp Duty“ heißen, aber mit deutlich weniger drakonischen Steuersätzen. Derzeit sind dies:

  • die ersten $100.000 sind steuerfrei, danach entfallen
  • 5% auf die nächsten $100.000
  • 10% auf die nächsten $800.000
  • 15% auf die nächsten $1.000.000
  • 20% auf das darüber hinausgehende Nachlassvermögen.

Vereinfachtes Nachlasszeugnis auf Bermuda

Besaß der Erblasser auf Bermuda Vermögen im Wert von insgesamt weniger als 50.000 Dollar, gestattet § 20 des Bermuda Administration of Estates Act 1974  ein vereinfachtes Erbscheinsverfahren. Statt eines „Grant“ genügt dann ein sogenanntes „Certificate in Lieu of Grant“. Allerdings gilt dies nicht, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden.

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Weitere Informationen: Zu Erbrecht und Nachlassabwicklung in England allgemein hier. Achtung: Für Schottland gelten andere Bestimmungen hier, ebenso für Nordirland hier. Zum Thema UK-Erbschaftssteuer auch auf Wikipedia. Zu den schwierigen Fragen eines grenzüberschreitenden Erbfalls, einer etwaigen Doppelbesteuerung und dazu, ob und wie die in UK gezahlte Erbschaftssteuer auf etwaige deutsche Erbschaftssteuerschuld angerechnet werden muss: Zur gegenseitigen Anrechnung von Erbschaftssteuer zwischen England/UK und Deutschland siehe den ausführlichen Beitrag hier, sowie die weiteren Links hier (aus UK-Sicht) sowie hier

Weitere Infos zum internationalen Erbrecht und zur Erbschaftsteuer in Deutschland, UK, USA und anderen Ländern:

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Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GP Chambers) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit sowie in Erbschaftsteuerfragen Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.