Erbschaft ausschlagen in England: Nötig, sinnvoll, überhaupt möglich?

Haften die „Erben“ in Großbritannien für Schulden des Erblassers?

Hatte der Verstorbene mehr Schulden als Vermögen, wird es nach deutschem Recht für die Erben gefährlich, weil diese gemäß § 1967 BGB auch für die Schulden des Verstorbenen haften. Erben in Deutschland werden daher in dieser Situation entweder gleich ausschlagen oder (wenn noch nicht ganz klar ist, ob der Nachlass tatsächlich überschuldet ist) zumindest Nachlassverwaltung beantragen (§ 1975 BGB).

So die Rechtslage in Deutschland. Wie ist es aber nun, wenn man Erbe eines britischen Erblassers ist und befürchten muss, dass mehr Verbindlichkeiten als Aktiva vorhanden sind, die vermeintliche Schatzkiste also leer ist?

Eine „Erbausschlagung“ nach deutschem Verständnis gibt es in England schon deshalb nicht, weil es dort auch keinen „Erben“ gibt. Statt Gesamtrechtsnachfolge und Direkterwerb gilt in UK ja das Prinzip, dass der Nachlass immer von einem Nachlassverwalter in Besitz genommen wird, der diesen Nachlass (Estate) dann abwickelt (Estate Administration), insbesondere Steuern und Schulden bezahlt (Details hier). Erst im zweiten Schritt wird das verbleibende Nachlassvermögen (Residuary Estate) dann an die Begünstigten (Beneficiaries) verteilt. Auch für die Erbschaftsteuern in England (Inheritance Tax, abgekürzt IHT) haftet nur der Nachlass, nicht die Begünstigten selbst.

Streng genommen ist eine Ausschlagung daher nicht erforderlich. Denn ist der Nachlass tatsächlich überschuldet, gibt es nichts zu verteilen. Eine persönliche Haftung von „Erben“ mit ihrem bereits vor dem Erbfall vorhandenen Vermögen für Schulden des Verstorbenen kennt das englische Recht nicht.

Lediglich für die Nachlassverwalter bzw. Testamentsvollstrecker kann es brenzlig werden, wenn er oder sie zu spät bemerkt, dass der Nachlass überschuldet ist. Hat der Executor nämlich bereits Gelder aus der Erbmasse verteilt, haftet er or sie notfalls persönlich für Verbindlichkeiten, die eventuell später noch auftauchen. Diese Haftung hat aber nichts mit einer Erbenhaftung analog § 1967 BGB zu tun, sondern resultiert aus einer fehlerhaften Nachlassabwicklung (ist also eher mit einer Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung vergleichbar).

Wer also in einem englischen Testament als Begünstigter genannt ist oder wer einen in UK Verstorbenen nach gesetzlicher Erbfolge beerbt, kann – zumindest aus Sicht des englischen Rechts – beruhigt abwarten, welches Ergebnis der Nachlassverwalter zu gegebener Zeit mitteilt.

Will man dennoch sofort Klarheit schaffen und definitiv mit dem Erbfall in England nichts zu tun haben, so kann man natürlich seinen Verzicht erklären. Bei einer testamentarischen Erbeinsetzung heißt dieser Verzicht „to renounce a gift made under a will“, bei gesetzlicher Erbfolge nennt man die Ausschlagung „to disclaim one’s interest under an intestacy“.

Wie eine professionelle gestaltete Ausschlagungserklärung nach dem Recht von England und Wales aussieht, sehen Sie in diesem Beitrag hier mit Musterformular einer „Deed of Disclaimer„.

Wie schlägt man in England eine Erbschaft aus?

Diese Erklärung (Deed of Disclaimer) schickt man schriftlich an das (englische) Nachlassgericht (Probate Court), den Executor bzw. Administrator sowie ggf. auch an das englische Finanzamt (HMRC). Mehr Infos dazu hier.

Weitere Informationen zur Ausschlagung einer Erbschaft in England auf der Website der London Gazette, dem offiziellen Publikationsorgan, vergleichbar dem deutschen Bundesanzeiger, hier:

https://www.thegazette.co.uk/all-notices/content/101535

Um Missverständnisse zu vermeiden: Eine solche schriftliche Verzichtserklärung in England erfüllt nicht die formellen Anforderungen an eine Ausschlagung in Deutschland. Handelt es sicher daher um einen internationalen, grenzüberschreitenden Erbfall, so kann es nötig sein, in mehreren Ländern Ausschlagungen zu erklären, die dann jeweils die nationalen Formvorschriften erfüllen müssen.

Weitere allgemeine Informationen zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in Deutschland, UK und anderen Commonwealth Ländern:

Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GP German Litigation) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit sowie in Erbschaftsteuerfragen Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.