Was sind „Legal Rights“ im schottischen Erbrecht?

Die vom Common Law geprägten anglo-amerikanischen Rechtsordnungen kennen entweder gar keinen Pflichtteilsanspruch für enterbte nahe Angehörige oder aber nur eine vergleichsweise schwache Kompensation für ein entgangenes Erbe.

In England greifen zum Beispiel nur die „Family Provision Rules“, nach denen ein enterbtes Kind oder ein enterbter Ehegatte und sogar ein nicht-ehelicher Lebenspartner einen Geldanspruch nach freiem Ermessen des Gerichts verlangen kann, allerdings nur wenn man den Richter davon überzeugen kann, dass es „unvernünftig“ vom Erblasser war, das Kind oder den Gatten zu enterben. Eine hohe Hürde. Details dazu hier.

In den USA gelten unterschiedliche erbrechtliche Regelungen, je nach Bundesland. Enterbte Kinder haben in der Regel gar keinen Anspruch auf irgendwas, enterbte Ehepartner können dagegen in einigen US-Bundesstaaten den sog. Elective Share verlangen, was einem deutschen Pflichtteilsanspruch schon relativ nahe kommt (Details hier).

„Legal Rights“ – der Pflichtteil im schottischen Erbrecht

Einen wieder anderen Weg geht das schottische Recht. Hier haben der überlebende Ehegatte sowie die Abkömmlinge (Kinder bzw. Enkel), wenn sie enterbt wurden, einen Anspruch auf einen Anteil am Nachlass, jedoch nur am beweglichen Nachlassvermögen (moveable estate).

Die „Legal Right“-Quote der Witwe bzw. des Witwers beträgt 1/2, wenn der Verstorbene keine Nachkommen hinterlässt, ansonsten (also neben Kindern oder Enkelkindern) ist die Quote 1/3.

Die Quote der Nachkommen (Kinder bzw. Enkel, falls ein Kind bereits vorverstorben ist) beträgt ebenfalls entweder 1/3 (neben einem überlebenden Ehegatten) oder 1/2, wenn der Verstorbene keinen Ehegatten oder Civil Partner hinterließ. Gibt es mehr als ein Kind, müssen die Kinder diesen Anteil unter sich nach Köpfen (Stämmen) aufteilen.

Schottischer Pflichtteil errechnet sich nur aus dem beweglichen Vermögen

Nochmals: Dieser schottische „Pflichtteilsanspruch“ errechnet sich – völlig anders als in Deutschland – nur aus dem beweglichen Vermögen, also aus Bankguthaben, Aktiendepots, Schmuck, Fahrzeuge etc.

Immobilien bleiben dabei außen vor. Der historische Hintergrund dafür ist: Landwirtschaft soll nicht dadurch gefährdet werden, dass der Erbe andere Personen (z.B. seine Geschwister) auszahlen muss oder dass die Landparzellen immer weiter zerstückelt werden.

In der heutigen Zeit passt diese historische Überlegung nicht mehr so richtig. Zudem gilt die Berechnungsregel ja seit jeher nicht nur für landwirtschaftliche Grundstücke sondern für alle Immobilien. Der Fachbegriff des schottischen Rechts hierfür ist „heritable property“, der „land“ und „buildings“ umfasst.

Wenn ein schottischer Testamentsersteller seine Kinder oder seinen Gatten faktisch leer ausgehen lassen will, muss er oder sie nur das Vermögen in Immobilien anlegen, also zum Beispiel eine kleine Eigentumswohnung kaufen. Schon ist dieser Wert dann nicht mehr Berechnungsgrundlage für den „Legal Rights“-Anspruch.

Weitere Informationen zum englischen und schottischen Erbrecht finden Sie in den folgenden Beiträgen

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