Gilt ein Betreuungsbeschluss eines ausländischen Gerichts in Deutschland?

Der Betreute lebt im Ausland, hat aber Vermögen in Deutschland

Wie kommt ein Betreuer mit ausländischem Gerichtsbeschluss an deutsche Bankkonten oder Schließfächer?

Diese Konstellation kommt in unserer Kanzlei häufig vor. Ein hochbetagter Rentner lebte in Deutschland, erkrankt dann an Alzheimer und zieht zu seinem Kind ins Ausland, zum Beispiel nach England. Er hat aber nach wie vor Vermögen in Deutschland, zum Beispiel Bankkonten, Schließfächer oder Aktiendepots. Der Zeitpunkt, rechtzeitig vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eine Kontovollmacht zu erteilen, wurde leider verpasst.

Das Kind muss also Betreuung beantragen. Da der Vater mittlerweile nicht mehr in Deutschland wohnt, geht das nur im Ausland. Das deutsche Betreuungsgericht ist mangels Aufenthalt in Deutschland nicht mehr zuständig. Das Kind beantragt daher die Betreuung in England und wird vom englischen Betreuungsgericht (Court of Protection) zum „Deputy“ bestellt. Wann und wie ein Betreuungsverfahren in Großbritannien abläuft, haben wir hier erläutert.

So sieht die Betreuungsanordnung des englischen Vormundschaftsgerichts aus:

Betreuungsbeschluss des englischen Court of Protection

 

Gilt der englische Gerichtsbeschluss auch in Deutschland?

Auf den ersten Blick ist die Antwort simpel. § 108 Abs. 1 FamFG sagt:

„Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“

Klingt so, als müsste der Betreuer nur den englischen Gerichtsbeschluss vorlegen, um auf das Konto zugreifen zu können. Der englische Gerichtsbeschluss wäre somit in Deutschland unmittelbar (also direkt) gültig.

Wirklich? Unsere langjährige Erfahrung in deutsch-britischen Rechtsfällen belegt das Gegenteil. Deutschen Banken genügt ein solcher Betreuungsbeschluss eines ausländischen Vormundschaftsgerichts in aller Regel nicht. Die Banken befürchten, an eine nicht berechtigte Person auszuzahlen und dann später haften zu müssen.

Sonderproblemfall Gerichtsbeschlüsse aus England

Besonders problematisch unter den ausländischen Betreuungsbeschlüssen sind die englischer Gerichte. Wie man aus dem obigen Beispiel sieht, endet diese nämlich völlig abrupt ohne Unterschrift, Gerichtssiegel oder sonstige Abschlussformel. Wir haben also nicht etwa eine dritte Seite weggelassen. Gerichtsbeschlüsse in England enden einfach so. Für die Augen eines deutschen Banksachbearbeiters oder Hausjuristen sieht das aber nicht nach einem vollständigen Gerichtsbeschluss aus.

Zudem verweist der Text des englischen „Court Order“ auf diverse englische Gesetze, insbesondere den Mental Capacity Act 2005 (www.legislation.gov.uk/ukpga/2005/9/part/1). Dieses Gesetz enthält zwar nichts, was dem Kontozugriff durch den Betreuer entgegensteht, dennoch vermuten deutsche Banken dahinter stets Haftungsfallen.

Banken verlangen dann oft entweder einen deutschen Betreuungsbeschluss oder aber eine ausdrückliche Bestätigung des englischen Betreuungsgerichts, dass der Betreuer auf das Konto in Deutschland zugreifen darf. Beides ist in der Praxis schwer bis unmöglich zu bekommen.

Das deutsche Betreuungsgericht erklärt sich nämlich in der Regel für unzuständig, weil der Betreute ja nicht in Deutschland wohnt. Eine „Anerkennung“ des ausländischen Betreuungsbeschlusses will das deutsche Gericht ebenfalls nicht aussprechen, weil dafür wegen § 108 FamFG gar kein Anlass und Bedarf besteht. Und selbst wenn ein deutscher Betreuungsrichter bereit wäre, den englischen Beschluss anzuerkennen, ist dem deutschen Gericht oft nicht klar, in welcher Form das in der Praxis umgesetzt werden soll. Durch einfache Anerkennung ohne jede inhaltliche Prüfung oder Anhörung irgendwelcher Beteiligter? Dann kann man es auch gleich lassen.

Das englische Gericht wiederum sagt, wenn es überhaupot antwortet, dass ja bereits alles im Beschluss steht. Manchmal weckt man mit einer Anfrage auch schlafende Hunde, die mehr Probleme verursachen als lösen. Wenn nämlich englische Gerichte anfangen, darüber nachzudenken, ob der englische Beschluss überhaupt für Vermögen im Ausland gilt, wird es langwierig und erst Recht kompliziert.

Der englische Betreuer (Deputy) findet sich deshalb im Niemandsland der gerichtlichen Zuständigkeiten wieder.

Was also tun?

In manchen Fällen genügt es der deutschen Bank, wenn ein deutscher Anwalt eine rechtliche Stellungnahme (Legal Opinion) zu den Befugnissen des Betreuers abgibt. Wir schreiben dann meist – je nach den konkreten Umständen – wie folgt:

Den Gerichtsbeschluss des „Court of Protection“ (Betreuungsgericht) in London vom ……., Az. ………., darf ich als bekannt voraussetzen. Darin wurde unser Mandant in Ziffer 1(a) als „Deputy“ (Stellvertreter) bestellt, mit der Kompetenz:

„… to make decisions on behalf of John xxx that he is unable to make for himself in relation to his property and affairs, subject to any conditions or restrictions set out in this order.“

Übersetzt bedeutet dies:

“… um Entscheidungen im Namen von John xxx in Bezug auf sein Vermögen und seine Anglegenheiten zu treffen, zu deren Vornahme er selbst nicht in der Lage ist, dies im Rahmen der Bedingungen und Beschränkungen in diesem Gerichtsbeschluss.“

Die Befugnisse sind in diesem Gerichtsbeschluss konkretisiert. Insbesondere ermächtigt Ziffer 2(a) den Deputy dazu,

„… to exercise the same powers of management and investment, as he has as beneficial owner, subject to the terms and conditions set out in this order.“

Übersetzt bedeutet dies:

„… dieselben Verwaltungs- und Investitionsbefugnisse auszuüben, die der tatsächliche wirtschaftlich Berechtige hat, gemäß den Bedingungen und Konditionen dieses Gerichtsbeschlusses.“

Der Gerichtsbeschluss enthält soweit keine weiteren Einschränkungen. Interessant ist noch der Hinweis, dass sich der Begriff „property“ in der englischen Rechtssprache auf Immobilien bezieht. Der Gerichtsbeschluss gestattet also sogar die Verfügung über Immobilien.

Manchmal genügt das. Oft verlangt die Bank zusätzlich aber eine Haftungsübernahme durch den deutschen Anwalt, d.h. der Anwalt ist dran, falls sich später herausstellt, dass der Betreuer doch nicht auf das deutsche Vermögen zugreifen durfte. Ob wir im konkreten Fall eine Haftungserklärung abgeben, hängt davon ab, um welchen Betrag es geht und ob der Betreuer zuverlässig erscheint. Natürlich muss der Betreuer uns gegenüber dann eine Haftungsfreistellung abgeben. Eine solche Haftungsfreistellungserklärung hat etwa diesen Wortlaut:

Ich, yyy, wurde vom englischen Betreuungsgericht (Court of Protection) gemäß Beschluss vom ….., Aktenzeichen OPG … zum Betreuer meines Vaters John xxx (geb. ….) bestellt. Mein Vater hält in Deutschland ein Bankkonto bei der Deutschen Bank. Die Deutsche Bank verlangt eine Garantie eines deutschen Rechtsanwalts, dass ich auf Basis des englischen Betreuungsbeschlusses befugt bin, auch auf dieses deutsche Vermögen als Betreuer meines Vaters zuzugreifen. Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Kanzlei Graf & Partner, ist bereit, dies gegenüber der Deutschen Bank zu bestätigen.

Hiermit stelle ich Herrn Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl sowie die Kanzlei Graf & Partner von jeglichen Ansprüchen in Bezug auf das Vermögen meines Vaters bei der Deutschen Bank frei und klaglos, egal von wem und aus welchem Rechtsgrund. Insbesondere befreie ich Herrn Rechtsanwalt Schmeilzl und Graf & Partner von jeglichen Haftungsansprüchen falls sich herausstellen sollte, dass der englische Gerichtsbeschluss keine Befugnis zum Zugriff auf das deutsche Bankkonto gibt.

Wenn der Bank auch das nicht genügt, bleibt kein anderer Weg als ein formelles Verfahren in Deutschland zu starten und dem deutschen Betreuungsgericht die Problemlage darzulegen.

– – –

Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GermanCivilProcedure) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten und internationale Erbfälle.

Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk von US-amerikanischen Anwälten gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 – 463 7070.

Bei einem Erbfall mit Nachlassvermögen in USA beraten wir deutsche Erben dabei, wie sie möglichst schnell und kostengünstig an die USA-Erbschaft gelangen, wie die Erbschaft in USA und Deutschland zu versteuern ist und welche Anwälte für Erbrecht im jeweiligen USA-Bundesstaat hinzugezogen werden müssen (Details). Mehr Infos zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in USA hier: