Summary Administration: Das vereinfachte Erbscheinsverfahren in USA (am Beispiel Florida)

Geerbt in Florida?

Die Nachlassabwicklung in den USA ist kompliziert. Und sie ist von Bundesstaat zu Bundesstaat verschieden. Es existieren daher in den USA weder einheitliche Regeln zur gesetzlichen Erbfolge, noch einheitliche Verfahrensvorschriften, wer unter welchen Voraussetzungen einen Erbschein (besser ein Nachlasszeugnis) erhält. In manchen Bundesstaaten gibt es Pflichtteilsansprüche des überlebenden Ehegatten („Elective Shares„), in anderen nicht. In manchen Bundesstaaten haben der überlebende Ehegatte und/oder die (minderjährigen) Kinder einen gesetzlichen Vermächtnisanspruch auf das Familienheim (sog. „Homestead Rights“). In Florida ist dieser zum Beispiel zwingend (Section 196.031 Florida Statutes), also unabhängig davon, ob hierzu etwas im Testament steht. In anderen Bundesländern, etwa Kalifornien oder Texas, sogenannten „Community Property States“ (Staaten mit Gütergemeinschaft), gehört dem überlebenden Ehegatten ohnehin immer die Hälfte.

Langer Rede kurzes Fazit: Es gibt nicht „das“ USA-Erbrecht und auch nicht „das“ USA-Erbscheinsverfahren, sondern 50 Bundesstaaten mit mehr oder weniger unterschiedlichen Vorschriften zum Erbrecht und der Abwicklung des Nachlassvermögens. Sowohl die Terminologie als auch der Inhalt der gesetzlichen Regelungen unterscheiden sich stark, je nachdem in welchem US-Bundesstaat der Verstorbene gelebt hat (und/oder Vermögen besaß). Dennoch gibt es natürlich gewisse Grundprinzipien und manche Nachlassabwicklungsprinzipien, die zumindest in manchen Bundesstaaten parallel laufen.

In den deutsch-amerikanischen Erbfällen, die wir als Kanzlei für internationales Erbrecht betreuen, sind überdurchschnittlich häufig die Bundesstaaten Florida, New York, Kalifornien und Arizona betroffen. Am Beispiel Florida erläutern wir hier einmal die Grundzüge des Erbscheinsverfahrens in den USA, wobei der Begriff Erbschein für die anglo-amerikanischen Länder streng genommen nicht passt, weil in diesen Common Law Rechtsordnungen fast immer eine Nachlassverwaltung (Estate Administration) erfolgen muss. Anders als in Deutschland erhalten die Erben den Nachlass in den anglo-amerikanischen Staaten also gerade nicht sofort und direkt, quasi in der Sekunde des Todes, sondern die nach Begleichung aller Verbindlichkeiten noch verbleibende Erbmasse muss aktiv an die Begünstigten übertragen werden.

Die Optionen des Florida Probate: „Summary Administration“ oder „Formal Administration“?

In Florida, wie in den meisten anderen US-Bundesstaaten, gibt es verschiedene Arten der Nachlassabwicklung. Manchmal ergibt sich das anzuwendende Verfahren zwingend aus den Umständen des Erbfalls, manchmal haben die am Erbfall beteiligten Personen eine Wahlmöglichkeit.

Der Regelfall ist die Abwicklung der Erbmasse per Formal Estate Administration gemäß Kapitel 733 Florida Probate Code. Da in den anglo-amerikanischen Rechtsordnungen (USA, Großbritannien,, Australien etc) die Erben nicht für Schulden des Verstorbenen haften, wird in diesen Ländern großer Wert auf die formell korrekte Abwicklung des Erblasservermögens gelegt. Die (potentiellen) Gläubiger müssen eine Chance haben, ihre Forderungen gegen den Estate (die Erbmasse) geltend zu machen, bevor das Erbe an die Begünstigten verteilt wird. Deshalb wird ein Nachlassverwalter eingesetzt (Personal Representative), der persönlich dafür haftet, dass das Prozedere der Nachlassabwicklung eingehalten wird. Diese Nachlassabwicklung (Estate Administration) dauert in den USA meist zwischen drei Monaten und einem Jahr, in komplizierten Fällen, insbesondere Erbfällen mit Auslandsbezug, kann es aber auch erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Das Nachlassgericht, also die „Probate Division“ (Nachlassabteilung) des örtlichen „Circuit Court“ (Amtsgericht), ist hier sehr viel aktiver beteiligt, als dies in einem deutschen Nachlassverfahren der Fall ist. Der US-Richter überwacht die Tätigkeit des Personal Representative und muss konkrete Maßnahmen freigeben (mehr dazu in diesem Post zu Erbfällen im Bundesstaat New York).

Von diesem ausführlichen Nachlassverfahren gibt es (in Florida wie in den meisten anderen USA-Bundesstaaten) aber auch Ausnahmen: Wenn die Erbmasse sehr klein ist und höchstens für Begräbniskosten und evtl. die Familienvermächtnisse (siehe oben Homestead Right) ausreicht, besteht in Florida die Option der Disposition without Administration (Section 735.301, 735.302), also der Nachlassverteilung ganz ohne Abwicklung.

Zwischen diesen beiden Extremen gibt es die sogenannte Summary Administration, also die vereinfachte Nachlassabwicklung gemäß 735.201-735.2063 Florida Probate Statutes. Diese Summary Administration wird häufig möglich sein, wenn ein deutscher Erblasser Vermögen in überschaubarer Höhe in Florida hatte. Die konkreten Voraussetzungen, unter denen man einen Antrag auf dieses vereinfachte Verfahren zur Nachlassabwicklung (Petition for Summary Administration) stellen kann, sind in Section 735.201 geregelt:

735.201 Summary administration; nature of proceedings.—Summary administration may be had in the administration of either a resident or nonresident decedent’s estate, when it appears:

(1) In a testate estate, that the decedent’s will does not direct administration as required by chapter 733.
(2) That the value of the entire estate subject to administration in this state, less the value of property exempt from the claims of creditors, does not exceed $75,000 or that the decedent has been dead for more than 2 years.

Vereinfacht übersetzt: Der Erblasser darf in einem Testament keine formelle Abwicklung angeordnet haben. Der Gesamtwert des Nachlassvermögens in diesem Bundesstaat (hier: Florida) darf 75.000 US$ nicht übersteigen, wobei aber das privilegierte Vermögen (zum Beispiel Vorausvermächtnisse wie Homestead Right) nicht eingerechnet wird. Wenn das Vermögen über dieser Grenze liegt, kann trotzdem Summary Administration beantragt werden, wenn der Todestag schon mehr als zwei Jahre zurückliegt. Hintergrund der zwei Jahres Regel ist, dass die Gläubiger in diesen Fällen lange genug Zeit hatten, sich zu melden.

Braucht man für einen Erbfall in den USA zwingend einen amerikanischen Anwalt?

Wie oben erklärt, hat das Nachlassverfahren in den USA nicht nur zum Zweck, die richtigen Erben zu ermitteln, sondern vor allem auch den Sinn, die Gläubiger des Verstorbenen zu schützen. Das Haftungsrisiko einer Tätigkeit als Personal Representative ist daher nicht zu unterschätzen. Zudem ist das Verfahren kompliziert. Selbst ein Antrag auf „Summary Administration“ ist vier Seiten lang. Hinzu kommt, dass man gegenüber dem Florida Probate Court eine eidesstattliche Versicherung (Affidavit) abgeben muss, die inhaltlich richtig sein sollte, will man nicht beim nächsten Florida-Urlaub ins Gefängnis wandern. Aus all diese Gründen empfiehlt es sich, einen örtlichen Attorney at Law zu beauftragen.

Speziell in Florida stellt sich die Frage, ob man einen dort zugelassenen Anwalt beauftragen will, in den meisten Fällen aber ohnehin nicht, weil nach Section 5.030 Florida Probate Rules die Einschaltung eines Anwalts gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, es sei denn der Antragsteller ist der einzige Begünstigte („… unless the personal representative remains the sole interested person.“)

Einen Leitfaden für das Nachlassverfahren (Erbscheinsverfahren) in Florida hat die dortige Anwaltskammer (Florida Bar Association) auf ihrer Website veröffentlicht.

Weitere Infos zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in USA finden Sie hier:

Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GermanCivilProcedure) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.

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