US-Erbrecht: Wer zu lange wartet, erbt nicht mehr

In den USA gilt meist eine Frist für den Erbscheinsantrag

Die jeweiligen Probate Codes (Verfahrensvorschriften für Erbscheinsverfahren) in den meisten Bundesstaaten der USA ordnen an, dass ein Erbscheinsantrag (Probate Application) auf Basis eines Testaments innerhalb einer bestimmten Frist (Probate Deadlinegestellt werden muss, meistens sind das drei Jahre  (z.B. in New Mexico) oder vier Jahre (z.B. in Texas) seit dem Tod des Erblassers. Verpassen die Erben bzw. der im Testament genannte Executor diese Antragsfrist, kann es sein, dass das Testament wertlos wird und statt dessen die gesetzliche Erbfolge des jeweiligen US-Bundesstaates gilt.

Wo ist das Problem?

Drei oder vier Jahre klingt lang. Doch in internationalen Erbfällen zwischen Deutschland und den USA dauert es oft etliche Jahre, bis den Erben klar wird, dass sie in den USA einen gesonderten Erbschein beantragen müssen (mehr dazu hier). Die deutschen Erben konzentrieren sich meistens erst einmal auf den deutschen Nachlass, also das Vermögen hierzulande. Von einem Bankkonto in den USA erfahren sie manchmal erst spät. Selbst dann meinen viele, dass sie den deutschen Erbschein nur gerichtlich beglaubigen und übersetzen lassen müssen, damit dieser in USA vorgelegt werden kann. Bis die deutschen Erben dann realisieren, dass sie in den USA ein völlig eigenständiges Nachlassverfahren durchlaufen müssen, einen USA-Erbrechtsanwalt gefunden, diesen beauftragt und einen Vorschuss überwiesen (siehe hier) haben, können bereits mehr als 3-4 Jahre vergangen sein.

Im Extremfall, wenn der USA-Anwalt für Erbrecht keine Ausnahmegenehmigung des amerikanischen Nachlassgerichts erwirken kann, geht dann das Testament ins Leere und es gelten statt dessen die Regeln der gesetzlichen Erbfolge des jeweiligen USA-Bundesstaates.

Tipp für deutsche Erben

Bei Erbvermögen in den USA nicht erst lange warten, sondern parallel zum deutschen Erbscheinsverfahren auch das amerikanische Nachlassverfahren (Probate) starten. Denn ohne Grant of Probate geht in den USA ohnehin nichts. Es sei denn, der Erblasser hat für das Vermögen in den USA bereits zu Lebzeiten Vorsorge getroffen, etwa durch Benennung eines Begünstigten (designated beneficiary) oder durch einen Living Trust.

 

Bei einem Erbfall mit Nachlassvermögen in USA beraten wir deutsche Erben dabei, wie sie möglichst schnell und kostengünstig an die USA-Erbschaft gelangen, wie die Erbschaft in USA und Deutschland zu versteuern ist und welche Anwälte für Erbrecht im jeweiligen USA-Bundesstaat hinzugezogen werden müssen (Details). Mehr Infos zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in USA hier:

Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GermanCivilProcedure) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk von US-amerikanischen Anwälten gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 – 463 7070.