Wer verwahrt in England das Originaltestament?

Und was tun, wenn es nicht mehr auffindbar ist?

Ein deutscher Anwalt ist in aller Regel nicht begeistert, wenn der Mandant ihn darum bittet, dessen handschriftliches Originaltestament in der Kanzlei zu verwahren. Es ist ja überhaupt nicht sichergestellt, dass der Anwalt bzw. die Kanzlei Jahre oder gar Jahrzehnte später sicher und rechtzeitig vom Tod des Testamentserstellers erfährt. Vielleicht ist zwischenzeitlich auch der Anwalt selbst bereits verstorben. Möglicherweise hat die Kanzlei fusioniert, ist umgezogen oder aufgelöst. Ein Originaltestament in der Anwaltskanzlei zu verwahren, ist also in der Regel keine gute Idee, zumal der Mandant es ja für überschaubare Gebühr direkt beim deutschen Nachlassgericht hinterlegen kann (mehr dazu hier).

In UK behält meist der Anwalt das Original

In Großbritannien dagegen ist genau das der absolut übliche Standard: Das Originaltestament wird vom Solicitor formuliert, vom Mandanten meist auch in der Kanzlei (vor zwei Zeugen) unterzeichnet und dann verbleibt die Originalurkunde des Testaments (Last Will & Testament) beim Solicitor. Der Testamentsersteller erhält meist nur eine Kopie, mit oder ohne Beglaubigungsstempel des Solicitors (solicitor certified copy).

Grund für diese Vorgehensweise ist zum einen, dass es in UK keine Möglichkeit gibt, das Testament beim Nachlassgericht (Probate Court) direkt zu hinterlegen. Zweitens haben die Solicitors natürlich auch ein handfestes Interesse daran, das Original in Händen zu halten. Denn in aller Regel lassen sich die Solicitors selbst zum Nachlassvollstrecker (Executor) einsetzen, entweder allein oder zusammen mit einem Verwandten des Testators. Natürlich kann sich der Mandant das Original auch aushändigen lassen und mitnehmen. Nur, die wenigsten tun dies in der Praxis.

Testament verschlampt oder Kanzlei abgebrannt – was dann?

In den meisten britischen Nachlassfällen mag dieses Procedere auch gut funktionieren. Dennoch laufen allein in unserer Kanzlei pro Jahr gut 20 Fälle auf, in denen die mit der Verwahrung beauftragte englische Anwaltskanzlei das Originaltestament entweder nicht mehr findet oder die Kanzlei gar nicht mehr existiert und unklar ist, wo deren Akten abgeblieben sind.

Dann hilft es auch nicht viel weiter, wenn der Testamentsersteller oder dessen Anwalt die Existenz des Testaments im „Certainty National Will Register“ eingetragen hat, was die meisten auf Erbrecht und Testamentserstellung spezialisierten Kanzleien heutzutage standardmäßig tun. Denn in dieser Daten privaten und freiwilligen Datenbank wird nur registriert, dass ein Testament existiert und wo dieses verwahrt wird. Der Inhalt des Testaments wird aber nicht erfasst.

Finden die Hinterbliebenen dann wenigstens noch eine Kopie des Testaments in der Wohnung des Verstorbenen, ist noch nicht aller Tage Abend. Dann kann man nämlich einen Antrag beim englischen Nachlassgericht stellen, dass diese Kopie als Nachweis akzeptiert wird, wenn die Beteiligten eidesstattlich versichern, dass ihnen kein neueres Testament bekannt ist, das Original unauffindbar ist und niemand davon Kenntnis hat, dass der Testamentsersteller das Testamentz selbst vernichtet oder anderweitig formgerecht widerrufen hat.

Doch leider gibt es auch Fälle, in denen nicht einmal mehr eine Kopie existiert, entweder weil der Testator sich darauf verlassen hat, dass der Solicitor das Dokument sicher verwahrt oder weil der Testator es selbst verloren hat – wir sprechen hier schließlich meist über hochbetagte Erblasser, oft im Pflegeheim und nicht selten dement. In diesen Konstellationen wird es schwierig und es gilt statt des verschollenen Testaments die gesetzliche Erbfolge nach englischem Recht.

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